{"id":"bgbl2-2014-5-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":5,"date":"2014-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_5.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-guyanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-01-29T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["152    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die\nZusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung\nvon luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)\nVom 29. Januar 2014\nDas Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige\nFinanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und\nBewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in\nEuropa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) wird nach seinem Artikel 10 Absatz 2\nfür\nArmenien                                                  am 21. April 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. April 2013 (BGBl. II S. 616).\nBerlin, den 29. Januar 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-guyanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. Januar 2013/1. Oktober 2013 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Kooperativen Republik Guyana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Tropenwaldschutz III“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Oktober 2013\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 2014              153\nDer Botschafter                                          Port-of-Spain, den 1. Oktober 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 17. Januar 2013 zu bestätigen, mit der Sie\nim Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nKooperativen Republik Guyana und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\nFinanzielle Zusammenarbeit vorschlagen.\nIhre Note lautet wie folgt:\n„Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Kooperativen Republik Guyana un-\nter Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. April 2010 zwischen unseren beiden Regierun-\ngen über Finanzielle Zusammenarbeit „Tropenwaldschutz“ sowie auf die Verbalnote Num-\nmer 409/2011 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Dezember 2011\nfolgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Tropenwald-\nschutz III“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Koope-\nrativen Republik Guyana oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von 4 300 000 Euro für das Vorhaben „Tropenwaldschutz III“ zu\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\noder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der ge-\nsellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2019.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 9. April 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kooperativen\nRepublik Guyana über Finanzielle Zusammenarbeit „Tropenwaldschutz“ auch für dieses\nVorhaben.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nStefan Schlüter\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Kooperativen Republik Guyana\nFrau Carolyn Rodrigues-Birkett\nGeorgetown"]}