{"id":"bgbl2-2014-32-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":32,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_32.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-11-07T00:00:00Z","page":1374,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1374          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\ngangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.      rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nDer Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu       Übereinkünfte dem entgegenstehen.\nunterrichten.\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der                                      Artikel 7\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,                          Inkrafttreten und Geltungsdauer\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nseinen Interessen zuwiderliefe.\nRegierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nArtikel 6                                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\n(2) Es kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkraft-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-     treten von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-          sechs Monaten gekündigt werden.\nGeschehen zu Berlin am 3. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des albanischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nArtur Kuko\nBekanntmachung\nder deutsch-kolumbianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. November 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 1. August 2012/30. Oktober 2012 zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit („Naturschutzgebietsprogramm“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 30. Oktober 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014          1375\nBotschaft                                                     Bogotá, D. C., 1. August 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nBogotá\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 16. bis 17. Dezember\n2010 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Kolumbien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durch-\nführung des Vorhabens „Naturschutzgebietsprogramm“ (Programa Áreas Protegidas\ny Biodiversidad) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 15 Millionen Euro zu erhalten,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wird, es die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt und\nbestätigt worden ist, dass es zu einer der folgenden Unterstützungsmaßnahmen zählt:\nUmweltschutz oder soziale Infrastruktur oder Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder Maß-\nnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau.\n2.   Kann bei dem unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Kolumbien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n3.   Seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die KfW die Unterzeich-\nnerin des Finanzierungsvertrags sein und seitens der Republik Kolumbien wird das\nMinisterium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung die zu diesem Zweck benannte\nöffentliche Institution sein.\n4.   Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen den bei-\nden Regierungen durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1\ngenannte Programm durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n5.   Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem kolumbianischen Ministerium für Umwelt und nach-\nhaltige Entwicklung als Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag,\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für den unter Nummer 1 bezeichneten Betrag endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2018.\n7. Die Regierung der Republik Kolumbien wird über das Ministerium für Umwelt und\nnachhaltige Entwicklung sicherstellen, dass der Finanzierungsbeitrag der KfW zurück-\nerstattet wird, falls er nicht in der im entsprechenden Vertrag vereinbarten Form ver-\nwendet wurde.\n8. In der Republik Kolumbien im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des\nunter der Nummer 5 erwähnten Vertrages erhobene Steuern und sonstige öffentliche\nAbgaben werden, solange keine Regelung über die Befreiung dieser Steuern und\nAbgaben vorhanden ist, vom Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung als\nder begünstigten Institution getragen. Die erwähnten Steuern oder sonstigen öffent-\nlichen Abgaben werden nicht aus dem in Nummer 1 genannten Finanzierungsbeitrag\nfinanziert.\n9. Die Regierung der Republik Kolumbien überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}