{"id":"bgbl2-2014-32-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":32,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_32.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2014-11-04T00:00:00Z","page":1372,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf\nVom 4. November 2014\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge\nüber den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)\nwird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für\nGuyana                                                    am 1. Oktober 2015\nMadagaskar                                                am 1. Oktober 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. September 2014 (BGBl. II S. 856).\nBerlin, den 4. November 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit\nvon Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 4. November 2014\nDas in Berlin am 3. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerrat der Republik Albanien über die\nErwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-\ndern einer diplomatischen oder berufskonsularischen\nVertretung ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 11. September 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. November 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014                         1373\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-\nhaltstitels befreit. In der Republik Albanien gegebenenfalls erfor-\nund\nderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.\nder Ministerrat der Republik Albanien –\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-         endigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diploma-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-   tischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangsstaat\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –       die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen ange-\nmessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\nsind wie folgt übereingekommen:                                 und/oder einer Arbeitserlaubnis (EU) erlaubt.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\nBegriffsbestimmungen                                                       Verfahren\nIm Sinne dieses Abkommens                                          Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des    der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskon-\nsularischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer inter-                                 Artikel 4\nnationalen Organisation im Empfangsstaat;\nImmunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-\nner, die Ehepartnerin, den Lebenspartner, die Lebenspartne-       Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nrin und Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher   men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nGemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder          anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nberufskonsularischen Vertretung leben, und weitere Personen,   nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\ndie dem Haushalt eines entsandten Mitglieds der diploma-       fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung angehören, mit    Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\ndenen das entsandte Mitglied mit Rücksicht auf eine recht-     Erwerbstätigkeit.\nliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner\nEntsendung in den Empfangsstaat in einer Haushalts- oder                                      Artikel 5\nBetreuungsgemeinschaft lebt und die nicht von dem ent-\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\nsandten Mitglied beschäftigt werden;\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-          (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der    Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nBerufsausbildung.                                              Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nArtikel 2                            die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit              auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-\ndestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit\ner auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach\nder Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.\ndiesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-\nrufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-         (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei       betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-"]}