{"id":"bgbl2-2014-32-20","kind":"bgbl2","year":2014,"number":32,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/32#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-32-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_32.pdf#page=19","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-japanischen Abkommens über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbereich","law_date":"2014-12-18T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1387\nBekanntmachung\ndes deutsch-japanischen Abkommens\nüber gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit\nim Zollbereich\nVom 18. Dezember 2014\nDas in Berlin am 19. November 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Japan über gegen-\nseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbe-\nreich wird nach seinem Artikel 14 Absatz 1 Satz 2\nam 19. Dezember 2014\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Dezember 2014\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nWürtenberger","1388            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Japan\nüber gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit im Zollbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Zuständigkeit der Zollverwaltung fallende Verbote, Beschrän-\nkungen oder Kontrollen des Warenverkehrs betreffen;\nund\nb) bedeutet der Ausdruck „Zollverwaltung“ in der Bundesrepu-\ndie Regierung von Japan,\nblik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und\nim Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –           in Japan das Finanzministerium;\nc) bedeutet der Ausdruck „Informationen“ alle Daten, Unter-\nin der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-\nlagen, Berichte und sonstigen Mitteilungen;\ngesetze den wirtschaftlichen, fiskalischen, sozialen, gesundheit-\nlichen, kulturellen und handelspolitischen Interessen sowie der   d) bedeutet der Ausdruck „Zollzuwiderhandlung“ einen Verstoß\nöffentlichen Sicherheit ihres jeweiligen Landes schaden,              oder versuchten Verstoß gegen das Zollrecht;\nangesichts der Notwendigkeit, eine zutreffende Festsetzung     e) bedeutet der Ausdruck „Person“ eine natürliche oder juris-\nder Zölle und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ge-            tische Person;\nwährleisten,                                                      f)  bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle In-\nformationen, die eine identifizierte oder identifizierbare natür-\nvon der Erwägung geleitet, dass der illegale grenzüberschrei-      liche Person betreffen;\ntende Handel mit Waffen, Sprengstoffen und chemischen, bio-\nlogischen und nuklearen Stoffen sowie Suchtstoffen, psycho-       g) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Verwaltung“ die Zollver-\ntropen Stoffen und Ausgangsstoffen eine Gefahr für die                waltung, die um Unterstützung ersucht;\nGesellschaft darstellt,                                           h) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Verwaltung“ die Zollverwal-\ntung, die um Unterstützung ersucht wird;\nin Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammen-\narbeit bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und           i)  bedeutet der Ausdruck „Zollgebiet“ das Hoheitsgebiet des\nDurchsetzung der Zollgesetze ihres jeweiligen Landes,                 Landes der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Zollrecht\ndieses Landes in Kraft ist; und\nin der Überzeugung, dass Zollzuwiderhandlungen durch eine      j)  bedeutet der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ die Ermitt-\nZusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer bekämpft              lungstechnik, bei der die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr\nwerden können,                                                        illegaler oder verdächtiger Warensendungen aus dem, durch\nbeziehungsweise in das Hoheitsgebiet eines Landes mit dem\nmit Rücksicht auf die internationalen Übereinkünfte, die Ver-      Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörde die-\nbote, Beschränkungen und besondere Kontrollmaßnahmen für              ses Landes zugelassen wird, um eine Zuwiderhandlung un-\nbestimmte Waren enthalten,                                            tersuchen und die daran beteiligten Personen identifizieren\nzu können.\nmit Rücksicht auf die Empfehlung des Rates für die Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige\nVerwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953 und                                                      Artikel 2\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander durch ihre je-\neingedenk des Abkommens zwischen der Europäischen Union        weilige Zollverwaltung, um gemäß diesem Abkommen die ord-\nund Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen –                   nungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten und\nZollzuwiderhandlungen zu verhindern und zu untersuchen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich gemeinsam durch ihre\njeweilige Zollverwaltung um Vereinfachung und Harmonisierung\nArtikel 1\nihrer Zollverfahren, soweit diese gemeinsamen Bemühungen mit\nIm Sinne dieses Abkommens                                      den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat\nder Europäischen Union vereinbar sind.\na) bedeutet der Ausdruck „Zollrecht“ alle Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und Ja-        (3) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\npans über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren so-   Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jewei-\nwie deren Überführung in ein sonstiges Zollverfahren, die    ligen Landes und im Rahmen der ihrer jeweiligen Zollverwaltung\nZölle, Einfuhr-, Ausfuhr- oder sonstige Abgaben oder in die  zur Verfügung stehenden Mittel angewendet. Dieses Abkommen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014                        1389\nlässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus      suchen beizufügen. Wenn die Dringlichkeit der Lage dies erfor-\nanderen internationalen Übereinkünften unberührt, darunter das     dert, können auch mündliche Ersuchen gestellt und angenom-\nAbkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über            men werden, sind jedoch so bald wie möglich schriftlich zu be-\ndie Rechtshilfe in Strafsachen.                                    stätigen.\n(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der          (2) Ersuchen nach Absatz 1 haben folgende Angaben zu ent-\nBundesrepublik Deutschland nach dem Recht der Europäischen         halten:\nUnion über ihre gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen als\na) die ersuchende Verwaltung;\nMitgliedstaat der Europäischen Union und alle zur Umsetzung\ndieser Verpflichtungen erlassenen Rechtsvorschriften, insbeson-    b) die Art des Verfahrens, für das das Ersuchen gestellt wird;\ndere diejenigen über den Informationsaustausch zwischen den\nc) den Zweck und Grund des Ersuchens;\nzuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission der\nEuropäischen Union und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten,       d) die Namen und Anschriften der im Ersuchen genannten Per-\nsowie ihre gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus in-          sonen oder, falls nicht bekannt, möglichst genaue und um-\nternationalen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten der           fassende Angaben zu diesen Personen; und\nEuropäischen Union.\ne) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen\nZusammenhänge.\nArtikel 3\n(3) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,\n(1) Die Zollverwaltungen erteilen einander auf Ersuchen oder    sind die nach diesem Abkommen erteilten Informationen unmit-\nspontan die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwen-          telbar zwischen den Dienststellen auszutauschen, die von der je-\ndung des Zollrechts sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und         weiligen Zollverwaltung benannt wurden.\nUntersuchung von Zollzuwiderhandlungen erforderlichen Infor-\nmationen.\nArtikel 7\n(2) Jede Zollverwaltung erteilt der anderen Zollverwaltung\nspontan oder auf Ersuchen ihr vorliegende Informationen über          (1) Die ersuchte Verwaltung ergreift alle geeigneten Maß-\nAktivitäten, die im Zollgebiet des Landes der anderen Zollverwal-  nahmen zur Erledigung des nach diesem Abkommen gestellten\ntung zu Zollzuwiderhandlungen führen können.                       Unterstützungsersuchens.\n(3) Ist eine der Zollverwaltungen der Ansicht, dass ihr vorlie-    (2) Stimmt die ersuchte Verwaltung dem Ersuchen der ersu-\ngende Informationen schwere Zollzuwiderhandlungen betreffen,       chenden Verwaltung zu, dürfen von der ersuchenden Verwaltung\ndurch die der Wirtschaft, öffentlichen Gesundheit, öffentlichen    eigens dafür benannte Bedienstete unter den von der ersuchten\nSicherheit oder sonstigen lebenswichtigen Interessen des Lan-      Verwaltung festgelegten Voraussetzungen bei den von ihr im\ndes der anderen Zollverwaltung ein erheblicher Schaden zuge-       Zollgebiet ihres Landes durchgeführten Ermittlungen anwesend\nfügt werden könnte, erteilt die erstgenannte Zollverwaltung,       sein, um die von der ersuchenden Verwaltung für das Unterstüt-\nwenn sie es für erforderlich hält, der anderen Zollverwaltung die- zungsersuchen nach diesem Abkommen benötigten Informatio-\nse Informationen unverzüglich und spontan.                         nen über Aktivitäten zu erhalten, die Zollzuwiderhandlungen dar-\nstellen oder unter entsprechendem Verdacht stehen.\nArtikel 4                                (3) Hält die ersuchte Verwaltung die Anwesenheit von Be-\ndiensteten der ersuchenden Verwaltung bei der Durchführung\nDie ersuchte Verwaltung erteilt im Rahmen der ihr zur Verfü-\nvon Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen eines Ersuchens für\ngung stehenden Mittel Informationen über und überwacht insbe-\nangebracht, kann sie Bedienstete der ersuchenden Verwaltung\nsondere\nzu einer Teilnahme unter den von ihr festgelegten Bedingungen\na) Personen, bei denen der ersuchenden Verwaltung bekannt          einladen.\nist, dass sie im Zollgebiet des Landes der ersuchenden Ver-\n(4) Halten sich Bedienstete einer Zollverwaltung gemäß die-\nwaltung eine Zollzuwiderhandlung begangen haben, oder die\nsem Abkommen im Zollgebiet der anderen Zollverwaltung auf,\nbei der ersuchenden Verwaltung unter dem Verdacht stehen,\nmüssen sie sich jederzeit ausweisen und ihre dienstliche Funk-\ndort eine Zollzuwiderhandlung zu begehen oder begangen zu\ntion nachweisen können.\nhaben, insbesondere Personen, die in das Zollgebiet des\nLandes der ersuchten Verwaltung ein- oder aus ihm aus-            (5) Wenn die ersuchte Verwaltung es für angebracht hält, teilt\nreisen;                                                        sie der ersuchenden Verwaltung auf Ersuchen Zeit und Ort der\nb) in Beförderung oder Verwahrung befindliche Waren, bei de-       Maßnahmen mit, die sie in Reaktion auf das Unterstützungs-\nnen die ersuchende Verwaltung einen Verdacht auf Verwen-       ersuchen ergreifen wird.\ndung bei der Begehung einer Zollzuwiderhandlung im\nHoheitsgebiet des Landes der ersuchenden Verwaltung ge-                                      Artikel 8\nmeldet hat; und\n(1) Die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen\nc) Beförderungsmittel, die bei der ersuchenden Verwaltung un-      dürfen lediglich für die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens\nter dem Verdacht stehen, bei der Begehung einer Zollzuwi-      genannten Zwecke verwendet werden. Sie dürfen anderen Be-\nderhandlung im Zollgebiet des Landes der ersuchenden Ver-      hörden nicht mitgeteilt werden, es sei denn, die Zollverwaltung,\nwaltung verwendet zu werden oder worden zu sein.               die die Informationen erteilt, hat ihrer Verwendung durch diese\nanderen Behörden schriftlich zugestimmt. Die Zollverwaltung, die\nArtikel 5                             die Informationen erteilt, kann verlangen, dass die Zollverwal-\ntung, die die Informationen erhält, sie über die Verwendung der\nVorbehaltlich der Entscheidung einer zuständigen Behörde        erteilten Informationen sowie die erzielten Ergebnisse unterrich-\nkönnen die Zollverwaltungen bei kontrollierten Lieferungen, die    tet.\nnach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres\njeweiligen Landes durchgeführt werden, zusammenarbeiten und           (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 und sofern die Zollver-\nInformationen darüber austauschen.                                 waltung, die die Informationen erteilt, nichts anderes mitgeteilt\nhat, kann die Zollverwaltung, die die Informationen erhält, die\nnach diesem Abkommen erhaltenen Informationen an die zu-\nArtikel 6\nständigen Strafverfolgungsbehörden ihres Landes übermitteln,\n(1) Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich in eng-      die diese Informationen unter den in Absatz 1 Satz 1 und den\nlischer Sprache zu stellen. Informationen, die für die Erledigung  Absätzen 3 und 4 dieses Artikels sowie in Artikel 9 festgelegten\ndieser Ersuchen als zweckmäßig erachtet werden, sind den Er-       Voraussetzungen verwenden können.","1390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\n(3) Jede Vertragspartei behandelt die nach diesem Abkom-          Informationen erhält, dazu eine Verpflichtung besteht. Soweit\nmen erhaltenen Informationen vertraulich und gewährleistet min-      möglich setzt diese Zollverwaltung die Zollverwaltung, die die\ndestens das Schutzniveau der Rechts- und Verwaltungsvor-             Informationen erteilt, im Voraus von einer entsprechenden Wei-\nschriften des Landes, dessen Zollverwaltung die Informationen        tergabe in Kenntnis.\nerteilt, es sei denn, die Zollverwaltung, die die Informationen er-\nteilt, stimmt deren Weitergabe zu. Kann ein Ersuchen nicht ohne                                   Artikel 9\nWeitergabe der in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen\nbearbeitet werden, so unterrichtet die ersuchte Verwaltung die          (1) Informationen, die nach diesem Abkommen von der Zoll-\nersuchende Verwaltung davon, die daraufhin bestimmt, ob das          verwaltung einer Vertragspartei der Zollverwaltung der anderen\nErsuchen dennoch bearbeitet werden soll.                             Vertragspartei erteilt werden, dürfen von der anderen Vertrags-\npartei nicht als Beweismittel in von einem Gericht oder Richter\n(4) Werden nach diesem Abkommen personenbezogene                  durchgeführten Strafverfahren verwendet werden.\nDaten ausgetauscht, gelten die folgenden Bestimmungen unter\ngebührender Berücksichtigung der geltenden Rechts- und Ver-             (2) Die ersuchende Verwaltung darf die nach diesem Abkom-\nwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes:                          men erhaltenen Informationen, einschließlich personenbezogener\nDaten, nicht für Ermittlungszwecke verwenden, es sei denn, sie\na) Enthalten die erteilten Informationen personenbezogene            nennt diese Zwecke im Ersuchen.\nDaten, unterrichtet die Zollverwaltung, die die personen-\nbezogenen Daten erhalten hat, die Zollverwaltung, die die          (3) Werden die nach diesem Abkommen von der Zollverwal-\npersonenbezogenen Daten erteilt hat, auf Ersuchen über die      tung einer Vertragspartei der Zollverwaltung der anderen Ver-\nVerwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.      tragspartei erteilten Informationen von der anderen Vertragspar-\ntei als Beweismittel in von einem Gericht oder Richter\nb) Die Zollverwaltung, die die personenbezogenen Daten erteilt,      durchgeführten Strafverfahren benötigt, stellt diese ein Ersuchen\nachtet auf die Richtigkeit der zu erteilenden Daten sowie ihre  gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und\nNotwendigkeit für und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den      Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen, um diese Informa-\nmit der Erteilung verfolgten Zweck.                             tionen als Beweismittel in von einem Gericht oder Richter durch-\nc) Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit          geführten Strafverfahren verwenden zu können.\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes, dass\njede Person bei der jeweiligen Zollverwaltung Einsicht in die                               Artikel 10\nsie betreffenden personenbezogenen Daten und die Informa-\ntionen über die Verwendung dieser von der jeweiligen Zoll-         (1) Die Unterstützung kann abgelehnt beziehungsweise zu-\nverwaltung vorgehaltenen personenbezogenen Daten bean-          rückgestellt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab-\ntragen kann. Erhält eine Zollverwaltung ein entsprechendes      hängig gemacht werden, wenn nach Auffassung der Vertrags-\nErsuchen um Einsichtnahme, gewährt sie dieser Person Ein-       partei der ersuchten Verwaltung durch die Unterstützung nach\nsicht in die vorgehaltenen personenbezogenen Daten sowie        diesem Abkommen die Souveränität, die Sicherheit, die öffent-\ndie Informationen über deren Verwendung, es sei denn, die       liche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen ihres Landes\nRechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes gestatten      beeinträchtigt würden.\ndie Verweigerung der Einsichtnahme auf Grundlage des je-           (2) Wäre die ersuchende Verwaltung nicht in der Lage, ein\nweiligen Sachverhalts.                                          ähnliches Ersuchen zu bearbeiten, wenn es von der ersuchten\nd) Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit          Verwaltung gestellt würde, weist sie in ihrem Ersuchen darauf\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Landes, dass      hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Verwaltung, ein solches\nPersonen, deren personenbezogene Daten von einer der            Ersuchen zu bearbeiten.\nZollverwaltungen unrechtmäßig verwendet wurden, ein-               (3) Die Unterstützung kann von der ersuchten Verwaltung mit\nschließlich der Fälle, in denen eine der Zollverwaltungen un-   der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermitt-\nrichtige personenbezogene Daten erteilt, Schadenersatzan-       lungen, einschließlich Ermittlungen der zuständigen Strafverfol-\nsprüche geltend machen können.                                  gungsbehörden, Strafverfahren oder Rechtsverfahren beein-\ne) Sehen die für die Zollverwaltung, die die personenbezogenen       trächtigen würde. In einem solchen Fall konsultiert die ersuchte\nDaten erteilt, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften    Verwaltung die ersuchende Verwaltung, um festzustellen, ob die\nbestimmte Löschungsfristen für die erteilten personenbezo-      Unterstützung unter den von ihr gegebenenfalls für erforderlich\ngenen Daten vor, so setzt die Zollverwaltung, die die per-      erachteten Bedingungen geleistet werden kann.\nsonenbezogenen Daten erteilt, die andere Zollverwaltung, die       (4) Kann ein Ersuchen nicht bearbeitet werden, ist dies der er-\ndiese Daten erhält, davon in Kenntnis. Ungeachtet dieser        suchenden Verwaltung unter Angabe der Gründe für die Zurück-\nFristen sind die erteilten personenbezogenen Daten zu           stellung oder Ablehnung des Ersuchens zeitnah mitzuteilen. Den\nlöschen, sobald sie für den Zweck, für den sie erteilt wurden,  Gründen können sachdienliche Informationen, die für die ersu-\nnicht mehr erforderlich sind.                                   chende Verwaltung bei der weiteren Verfolgung ihres Ersuchens\nf)   Jede Zollverwaltung ergreift die Maßnahmen, die erforderlich    von Nutzen sein können, beigefügt werden.\nsind, um den unbefugten Zugriff auf die beziehungsweise die\nunbefugte Änderung oder Bekanntgabe der von der anderen                                     Artikel 11\nZollverwaltung erteilten personenbezogenen Daten zu ver-\nhindern.                                                           Die Zollverwaltungen arbeiten – sofern dies erforderlich und\nzweckmäßig ist – bei der Erforschung, Entwicklung und Erpro-\ng) Die Zollverwaltungen machen die Erteilung und den Erhalt          bung neuer Zollverfahren, Durchsetzungsmittel und -methoden\npersonenbezogener Daten aktenkundig.                            sowie bei Schulungsmaßnahmen und Austauschprogrammen\n(5) Stellt die Zollverwaltung, die die Informationen erteilt hat, zusammen.\nfest, dass die nach diesem Abkommen erteilten Informationen\nunrichtig waren oder nicht hätten übermittelt werden dürfen,                                     Artikel 12\nsetzt sie die Zollverwaltung, die diese Informationen erhalten hat,\n(1) Die bei der Anwendung dieses Abkommens anfallenden\nunverzüglich davon in Kenntnis. Die in Kenntnis gesetzte Zollver-\nKosten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Stellen und\nwaltung berichtigt beziehungsweise löscht die Informationen un-\nder Bearbeitung von Auskunftsersuchen im Rahmen dieses Ab-\nverzüglich.\nkommens, werden grundsätzlich von den jeweiligen Vertragspar-\n(6) Dieser Artikel steht der Verwendung oder Weitergabe von       teien getragen. Beteiligen sich jedoch Bedienstete der ersuchen-\nInformationen nicht entgegen, soweit nach den Rechts- und            den Verwaltung an von der ersuchten Verwaltung durchgeführten\nVerwaltungsvorschriften des Landes der Zollverwaltung, die die       Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3, sind die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014                         1391\ndurch diese Beteiligung anfallenden Kosten von der ersuchenden                                  Artikel 14\nVerwaltung zu tragen, es sei denn, die Vertragsparteien verein-\nbaren im Einzelfall ein anderes Verfahren.                              (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-\ntischem Wege den Abschluss ihrer jeweiligen für das Inkrafttre-\n(2) Wird während der Bearbeitung eines Ersuchens festge-          ten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.\nstellt, dass für den Abschluss der Bearbeitung des Ersuchens         Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem späteren\naußerordentliche Ausgaben anfallen, so beraten sich die Zollver-     Eingangsdatum der Notifikationen in Kraft.\nwaltungen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die\nBearbeitung fortgesetzt werden kann.                                    (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem\nWege mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. In\nArtikel 13                               diesem Fall findet dieses Abkommen drei Monate nach Eingang\n(1) Die Vertragsparteien können einander erforderlichenfalls in   der schriftlichen Kündigung bei einer der beiden Vertragsparteien\nallen Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens            nicht mehr Anwendung. Die vor der Kündigung des Abkommens\nstellen können, auf diplomatischem Wege konsultieren.                eingegangenen Unterstützungsersuchen werden gemäß diesem\nAbkommen erledigt.\n(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden zur An-\nwendung dieses Abkommens bei Bedarf ausführliche Regelun-               (3) Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusam-\ngen vereinbaren.                                                     men, um dieses Abkommen zu überarbeiten.\nZu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichne-\nten dieses Abkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Berlin am 19. November 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStephan Steinlein\nWerner Gatzer\nFür die Regierung von Japan\nTakeshi Nakane"]}