{"id":"bgbl2-2014-32-15","kind":"bgbl2","year":2014,"number":32,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-32-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_32.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bosnischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-11-26T00:00:00Z","page":1383,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014                          1383\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen wie im armenischen Recht vorgesehen.                       (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nArtikel 5\ngierung der Republik Armenien veranlasst. Die andere Vertrags-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die        partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nRegierung der Republik Armenien der Regierung der Bundes-           erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen      der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Eriwan am 11. April 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiner Morell\nFür die Regierung der Republik Armenien\nDavit Sargsyan\nBekanntmachung\nder deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 22. April 2013/16. Januar 2014 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister-\nrat von Bosnien und Herzegowina über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (Vorhaben „Windpark Podvelezje“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. Januar 2014\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nDie Botschafterin                                                Sarajewo, den 22.04.2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 189/2012 vom 28. September 2012) folgende Vereinbarung über die Finanzielle\nZusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Ministerrat von\nBosnien und Herzegowina oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmer,\nfür das Vorhaben „Windpark Podvelezje“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, von bis zu 65 000 000 Euro (in Worten: Fünfundsechzig Millionen Euro)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des\nVorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit Bosnien und Herzegowinas\nweiterhin gegeben ist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine Staats-\ngarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Ministerrat von Bosnien\nund Herzegowina zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ndieser zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von\nvier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\n5. Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er nicht selbst Darlehensnehmer\nist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garan-\ntieren.\n6. Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter\nNummer 3 erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben werden.\n7. Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen und serbischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nUlrike Knotz\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nvon Bosnien und Herzegowina\nHerrn Zlatko Lagumdžija\nSarajewo"]}