{"id":"bgbl2-2014-32-14","kind":"bgbl2","year":2014,"number":32,"date":"2014-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-32-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_32.pdf#page=13","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-11-26T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 1381\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 2014\nDas in Eriwan am 11. April 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 7. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","1382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ndie Regierung der Republik Armenien –               zur Vorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vor-\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         satz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu\nArmenien,                                                        erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nahmen nach Absatz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umge-\nvertiefen,                                                       wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Republik Armenien beizutragen,                            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe werden in den Verträgen zwi-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     schen der KfW und den Empfängern von Darlehen beziehungs-\nrepublik Deutschland durch die Verbalnote vom 13. September      weise Finanzierungsbeiträgen gemäß den geltenden Rechtsvor-\n2013,                                                            schriften der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Be-\nträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nArtikel 1                           ursprünglichen Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bzw.\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die in Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Beträge endet die\nes der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von bei-    Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nden Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)        (3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nfolgende Beträge zu erhalten:                                    selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n1. Einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehens-\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Absatz 2\nverträge garantieren.\nNummer 1 genannten Vorhabens bis zu 2,5 Millionen Euro\n(Programm Kommunale Infrastruktur II, Phase 3);                (4) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nes der Regierung der Republik Armenien oder einem anderen\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nKfW garantieren.\nhensnehmer darüber hinaus, ein vergünstigtes Darlehen der KfW,\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, zu erhalten                                                                       Artikel 3\n1. von bis zu 30 Millionen Euro für das Vorhaben „Programm          Die Regierung der Republik Armenien verpflichtet sich, sämt-\nKommunale Infrastruktur II, Phase 3“.                       liche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bezahlen,\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nFür das oben genannte Vorhaben wird ein Darlehen gewährt,\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge gemäß den geltenden\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nRechtsvorschriften der Republik Armenien erhoben werden.\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden und die gute Kredit-\nwürdigkeit der Republik Armenien weiterhin gegeben ist und die\nRegierung der Republik Armenien eine Staatsgarantie gewährt,                                    Artikel 4\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann\nDie Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        tern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nund der Regierung der Republik Armenien durch andere Vorha-      ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nben ersetzt werden.                                              Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-"]}