{"id":"bgbl2-2014-31-8","kind":"bgbl2","year":2014,"number":31,"date":"2014-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/31#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_31.pdf#page=50","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Entsendung von Personal des deutschen Verteidigungsbereichs zum Heer der Vereinigten Staaten von Amerika","law_date":"2014-11-20T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":50,"num_pages":10,"content":["1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 4. November 2014\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6\nAbsatz 2 für\nJemen                                                  am 12. November 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. September 2014 (BGBl. II S. 749).\nBerlin, den 4. November 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Entsendung von Personal des deutschen Verteidigungsbereichs\nzum Heer der Vereinigten Staaten von Amerika\nVom 20. November 2014\nDie in Washington, D.C. am 30. Juli 2014 unterzeichnete Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von\nAmerika, vertreten durch den Führungsstab des Heeres, über die Entsendung\nvon Personal des deutschen Verteidigungsbereichs zum Heer der Vereinigten\nStaaten von Amerika ist nach ihrem Artikel XI Absatz 11.1\nam 30. Juli 2014\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 2014\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014                     1347\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika,\nvertreten durch den Führungsstab des Heeres,\nüber die Entsendung von Personal des deutschen Verteidigungsbereichs\nzum Heer der Vereinigten Staaten von Amerika\nDas Bundesministerium der Verteidigung               1.6. „Aufnehmende          Vertragspartei“    bezeichnet    das\nder Bundesrepublik Deutschland                   Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,\nvertreten durch den Führungsstab des Heeres.\nund\n1.7. „Internationales Besuchsprogramm“ bezeichnet das zur\ndas Verteidigungsministerium\nAbwicklung von Besuchen und Abordnungen ausländischer Ver-\nder Vereinigten Staaten von Amerika,\ntreter bei beziehungsweise zu Organisationselementen im Ge-\nvertreten durch den Führungsstab des Heeres,            schäftsbereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten\nStaaten von Amerika und Einrichtungen von Auftragnehmern des\n(im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und gemein- Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika\nsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet) einigen sich hiermit auf   geschaffene Programm. Es soll sicherstellen, dass Verschluss-\ndie nachstehenden Bedingungen für die Entsendung und den          sachen und Beschränkungen unterliegende nicht als Verschluss-\neinseitigen Austausch von Personal des deutschen Verteidi-        sachen eingestufte Informationen, die ausländischen Staatsan-\ngungsbereichs zum Heer der Vereinigten Staaten von Amerika.       gehörigen zugänglich gemacht werden sollen, ordnungsgemäß\nzur Weitergabe an deren Regierungen zugelassen sind, dass die\nArtikel I                           beantragende ausländische Regierung einen Sicherheitsbe-\nscheid für diese ausländischen Staatsangehörigen und die von\nBegriffsbestimmungen                         ihnen vertretene Organisation oder Firma beibringt, wenn es bei\ndem Besuch oder der Entsendung auch um Verschlusssachen\nNeben Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieser Verein-\ngeht, und dass administrative Regelungen (beispielsweise über\nbarung definiert sind, werden in dieser Vereinbarung die nach-\nDatum, Zeit und Ort) für den Besuch oder die Entsendung ge-\nstehenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet:\ntroffen werden.\n1.1. „Verschlusssachen (VS)“ bezeichnet Informationen, die\n1.8. „Entsendende Regierung“ bezeichnet die Regierung der\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder für die-\nBundesrepublik Deutschland.\nse beziehungsweise von der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika oder für diese erzeugt werden oder der                1.9. „Entsendende Vertragspartei“ bezeichnet das Bundesmi-\nGerichtsbarkeit oder der Kontrolle einer der beiden Regierungen   nisterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland.\nunterliegen und die im Interesse der nationalen Sicherheit\ngeheimschutzbedürftig und durch Anbringung einer VS-Kenn-         1.10. „Sicherheitsbescheid“ bezeichnet eine von den\nzeichnung als solche kenntlich gemacht sind. Hierbei kann es      Regierungen angeforderte und zwischen ihnen ausgetauschte\nsich um Informationen in mündlicher, visueller, magnetischer      schriftliche Bestätigung mit folgendem Inhalt: Verifizierung der\noder dokumentarischer Form oder um Gerät oder Technologie         den Staatsangehörigen der ausstellenden Regierung erteilten\nhandeln.                                                          Stufe der VS-Ermächtigung; Erklärung eines zuständigen Beauf-\ntragten der ausstellenden Regierung, dass der Empfänger der\n1.2. „Ansprechpartner“ bezeichnet den Bediensteten des Hee-       Informationen von der Regierung zum Zugang zu Informationen\nres der Vereinigten Staaten von Amerika, der mit der              des betreffenden Geheimhaltungsgrads im Auftrag der Regie-\nÜberwachung und Kontrolle aller Kontakte, Informationser-         rung ermächtigt ist, und eine Verpflichtung, dass die Regierung\nsuchen, Konsultationen, Zugriffe und sonstigen Aktivitäten von    die Einhaltung etwaiger Sicherheitsvereinbarungen oder sonsti-\nPersonal des deutschen Verteidigungsbereichs, das zum Heer        ger, von einer der beiden Regierungen vorgegebener Sicher-\nder Vereinigten Staaten von Amerika entsandt wurde oder dieses    heitsauflagen gewährleistet.\nbesucht, schriftlich beauftragt wurde.\n1.3. „Beschränkungen unterliegende nicht als Verschlusssachen                                  Artikel II\neingestufte Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssachen\nGeltungsbereich\neingestufte Informationen, für die gemäß innerstaatlichen Geset-\nzen und sonstigen Vorschriften Zugriffs- oder Weitergabebe-       2.1. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen\nschränkungen gelten. Dies schließt Informationen ein, die von     Personal des deutschen Verteidigungsbereichs zum Heer der\nder Offenlegung ausgenommen sind oder der Ausfuhrkontrolle        Vereinigten Staaten von Amerika entsandt werden kann, um ope-\nunterliegen.                                                      rative Forderungen zu erfüllen und ihm dabei Arbeitserfahrung\nzu vermitteln und die Aufrechterhaltung der Fähigkeit zu multi-\n1.4. „Personal des deutschen Verteidigungsbereichs“ bezeichnet\nnationaler Interoperabilität zu gewährleisten. Diese Entsendung\nmilitärische oder zivile Angehörige der entsendenden Vertrags-\nerfolgt nicht auf Gegenseitigkeit. Entsandtes Personal des deut-\npartei, die nach Genehmigung oder Zulassung durch die aufneh-\nschen Verteidigungsbereichs erwirbt operative Sachkenntnis und\nmende Vertragspartei oder aufnehmende Regierung gemäß die-\nfachliches Wissen und leistet dem Heer der Vereinigten Staaten\nser Vereinbarung zu einem Truppenteil der aufnehmenden\nvon Amerika gleichzeitig operative Unterstützung. Dem Personal\nVertragspartei entsandt werden.\ndes deutschen Verteidigungsbereichs können nur Dienstposten\n1.5. „Aufnehmende Regierung“ bezeichnet die Regierung der         gemäß der Dienstpostenbeschreibung nach dem Muster in An-\nVereinigten Staaten von Amerika.                                  lage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim","1348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014\nHeer der Vereinigten Staaten von Amerika für Personal des deut-   gen des deutschen Verteidigungsbereichs, der die Voraus-\nschen Verteidigungsbereichs) zugewiesen werden. Die Anlagen       setzungen nicht erfüllt oder die mit dem Dienstposten einherge-\ndieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung und      henden Pflichten nicht zuverlässig wahrnehmen kann, ablehnen.\nenthalten zusätzliche spezifische Bedingungen und Vorausset-      Diese Entscheidung obliegt allein der aufnehmenden Vertrags-\nzungen für die einzelnen Verwendungen.                            partei.\n2.2. Die Verwendung des Personals des deutschen Ver-              3.2. Die reguläre Verwendungsdauer für entsandtes Personal\nteidigungsbereichs auf einem Dienstposten im Rahmen dieser        des deutschen Verteidigungsbereichs, ohne An- und Abreisezei-\nVereinbarung und ihrer Anlagen erfolgt auf der Grundlage des      ten, wird in der Dienstpostenbeschreibung nach dem Muster in\nnachgewiesenen Bedarfs für diesen Dienstposten und des sich       Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten\ndaraus ergebenden Nutzens für die aufnehmende Vertragspartei.     beim Heer der Vereinigten Staaten von Amerika für Personal des\nNach seiner Einrichtung wird jeder Dienstposten für Personal des  deutschen Verteidigungsbereichs) festgelegt. Änderungen der\ndeutschen Verteidigungsbereichs sechs Monate vor Ende der         regulären Verwendungsdauer und Ausnahmen von dieser erfor-\nVerwendung des entsandten Personals des deutschen Verteidi-       dern die beiderseitige schriftliche Zustimmung der Vertragspar-\ngungsbereichs durch beide Vertragsparteien auf die weitere        teien. Die Verwendungsdauer verlängert sich um etwaige zur\nNotwendigkeit und den Nutzen des Dienstpostens für die auf-       Qualifizierung, Einweisung, Zulassung und Einarbeitung benötig-\nnehmende Vertragspartei überprüft. Stellt die aufnehmende Ver-    te Zeit.\ntragspartei fest, dass der Dienstposten für Personal des deut-\nschen Verteidigungsbereichs nicht mehr notwendig ist und          3.3. Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nkeinen Nutzen für die aufnehmende Vertragspartei darstellt, kann  reichs darf keine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen\ndieser Dienstposten gemäß Artikel XI (Inkrafttreten, Änderung,    oder sonstigen Vorschriften der aufnehmenden Regierung oder\nGeltungsdauer und Beendigung) gestrichen werden.                  der aufnehmenden Vertragspartei Offizieren oder Bediensteten\nder aufnehmenden Regierung oder der aufnehmenden\n2.3. Der Beginn der Verwendung von Personal des deutschen         Vertragspartei vorbehalten sind. Entsandtes Personal des deut-\nVerteidigungsbereichs richtet sich nach den Vorgaben der auf-     schen Verteidigungsbereichs hat alle geltenden Richtlinien, Ver-\nnehmenden Vertragspartei oder der aufnehmenden Regierung          fahren, Gesetze und sonstigen Vorschriften der aufnehmenden\nhinsichtlich der förmlichen Zulassung oder Genehmigung des        Regierung und der aufnehmenden Vertragspartei, einschließlich\nentsandten Personals des deutschen Verteidigungsbereichs ein-     derjenigen im Bereich Sicherheit, zu beachten.\nschließlich des Nachweises erforderlicher VS-Ermächtigungen.\nAnträge auf Verwendung nach dieser Vereinbarung werden nach       3.4. Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nMaßgabe des Internationalen Besuchsprogramms im Sinne des         reichs wird nicht generell Zugang zu Arbeitsbereichen, techni-\nAbsatzes 1.7 bearbeitet.                                          schen Daten oder Informationen der aufnehmenden Regierung\noder der aufnehmenden Vertragspartei gewährt, und zwar unab-\n2.4. Eine Person kann als entsandter Angehöriger des deut-\nhängig davon, ob diese Arbeitsbereiche, technischen Daten oder\nschen Verteidigungsbereichs nur an jeweils einer Dienststelle im\nInformationen eingestuft sind oder nicht. Entsandtem Personal\nGeschäftsbereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten\ndes deutschen Verteidigungsbereichs wird in dem zur Erfüllung\nStaaten von Amerika Dienst tun, wie in der Dienstpostenbe-\nseiner Aufgaben notwendigen Umfang Zugang zu Arbeitsberei-\nschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster-Dienstposten-\nchen, technischen Daten oder Informationen der aufnehmenden\nbeschreibung für Dienstposten beim Heer der Vereinigten Staaten\nRegierung oder der aufnehmenden Vertragspartei gewährt. Ent-\nvon Amerika für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs)\nsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs kann\ndargelegt.\nentsprechend der Genehmigung der aufnehmenden Vertragspar-\ntei Einrichtungen der aufnehmenden Regierung und Auftragneh-\nArtikel III                           mereinrichtungen besuchen.\nPflichten und Zuständigkeiten                    3.5. Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe-\n3.1. Eine von der aufnehmenden Vertragspartei erarbeitete         reichs ist die Teilnahme an Übungen, Einsätzen oder zivil-\nDienstpostenbeschreibung ist von der entsendenden Vertrags-       militärischen Maßnahmen nur gestattet, wenn es dazu die vor-\npartei für jeden für Personal des deutschen Verteidigungsbe-      herige ausdrückliche schriftliche Zustimmung sowohl der\nreichs eingerichteten und nach dem Muster in Anlage B (Muster-    aufnehmenden als auch der entsendenden Vertragspartei hat.\nDienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim Heer der           3.6. Die aufnehmende Vertragspartei darf entsandtes Personal\nVereinigten Staaten von Amerika für Personal des deutschen        des deutschen Verteidigungsbereichs nicht an Dienstorten be-\nVerteidigungsbereichs) beschriebenen Dienstposten zu geneh-       schäftigen oder belassen, an denen unmittelbare Kampfhand-\nmigen. Das entsandte Personal des deutschen Verteidigungsbe-      lungen zu erwarten sind oder begonnen haben, es sei denn, dass\nreichs nimmt die in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten     sowohl die entsendende als auch die aufnehmende Vertragspar-\nPflichten sowie damit zusammenhängende, von Vorgesetzten          tei dem vorher schriftlich zugestimmt haben.\nund militärischen Führern der aufnehmenden Vertragspartei\nerteilte und gemäß dieser Vereinbarung vorgesehene und zuläs-     3.7. Für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs gilt im\nsige Aufgaben wahr. Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung,           Dienst die Anzugordnung der entsendenden Vertragspartei, die\nakademische Qualifikationen, fachliche Qualifikationen (ein-      der Anzugordnung der aufnehmenden Vertragspartei am ehesten\nschließlich fliegerischer Qualifikationen, soweit für den Dienst- entspricht. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass das\nposten relevant), Sprachkenntnisse entsprechend dem schrift-      Personal des deutschen Verteidigungsbereichs auch die zur\nlichen Test über das Lese- und Hörverstehen (English              Kenntlichmachung von Nationalität, Dienstgrad und Status als\nComprehension Level – ECL) und der Prüfung zur Erfassung          Personal des deutschen Verteidigungsbereichs erforderlichen\nmündlicher Sprachkompetenz (Oral Proficiency Interview Level      Zeichen trägt, wenn dies von der aufnehmenden Vertragspartei\n– OPI) sowie VS-Ermächtigung des entsandten Personals des         verlangt wird. Hinsichtlich des Tragens von Zivilkleidung hat ent-\ndeutschen Verteidigungsbereichs müssen den in der Dienst-         sandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs die Ge-\npostenbeschreibung aufgeführten Voraussetzungen entspre-          pflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten. Die\nchen. Die entsendende Vertragspartei leitet der aufnehmenden      aufnehmende Vertragspartei gibt entsprechende Wetter- und Ar-\nVertragspartei sechs Monate vor Beginn der Verwendung Infor-      beitsschutzkleidung und -ausrüstung aus, falls die entsendende\nmationen darüber zu, inwieweit in Frage kommendes Personal        Vertragspartei nicht über solche Bekleidung oder Ausrüstung\ndes deutschen Verteidigungsbereichs die geforderten Voraus-       verfügt. Diese Bekleidung und Ausrüstung ist am Ende der Ver-\nsetzungen erfüllt. Die aufnehmende Vertragspartei prüft die Qua-  wendung des Personals des deutschen Verteidigungsbereichs\nlifikationen des in Frage kommenden Personals des deutschen       zurückzugeben. Für Verlust oder über die normale Abnutzung hi-\nVerteidigungsbereichs im Hinblick auf eine Zulassung. Die auf-    nausgehende Beschädigung hat die entsendende Vertragspartei\nnehmende Vertragspartei kann die Entsendung eines Angehöri-       aufzukommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014                      1349\n3.8. Die aufnehmende Vertragspartei benennt einen Ansprech-         4.2.3. sämtliche Aufwendungen für Dienstreisen, die auf Ver-\npartner, der entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs-       anlassung der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt\nbereichs bezüglich dieser Vorgaben berät. Ferner organisiert der    werden;\nAnsprechpartner Aktivitäten und koordiniert den Zugang zu Ein-\n4.2.4. sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit\nrichtungen und Informationen entsprechend dem Zweck dieser\neinem von der aufnehmenden Vertragspartei angeordneten\nVereinbarung.\nArbeitsplatzwechsel während des Austauschzeitraums.\nArtikel IV                                                         Artikel V\nFinanzielle Regelungen                                                   Sicherheit\n4.1.     Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes angegeben  5.1. Die aufnehmende Vertragspartei legt fest, bis zu welchem\nist, trägt die entsendende Vertragspartei sämtliche Kosten und   inhaltlichen Umfang und Geheimhaltungsgrad Verschlusssachen\nAusgaben für entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs-    und Beschränkungen unterliegende nicht als Verschlusssachen\nbereichs, insbesondere                                           eingestufte Informationen an entsandtes Personal des deutschen\nVerteidigungsbereichs weitergegeben werden dürfen. Die auf-\n4.1.1. sämtliche Dienstbezüge und Zulagen des entsandten      nehmende Vertragspartei teilt der entsendenden Vertragspartei\nPersonals des deutschen Verteidigungsbereichs;                mit, welche Stufe der VS-Ermächtigung erforderlich ist, um ent-\nsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs Zugang\n4.1.2. sämtliche Reise- und Umzugskosten des entsandten\nzu solchen Informationen zu gewähren. Der Zugang entsandten\nPersonals des deutschen Verteidigungsbereichs und seiner\nPersonals des deutschen Verteidigungsbereichs zu solchen In-\nberücksichtigungsfähigen Angehörigen, insbesondere Auf-\nformationen und Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe und mit\nwendungen für die Anreise in den und die Abreise aus dem\nden Einschränkungen seiner Entsendungsbedingungen, der Be-\nStaat der aufnehmenden Vertragspartei sowie gegebenenfalls\nstimmungen dieses Artikels und sonstiger zwischen den Ver-\nzum oder vom in der Dienstpostenbeschreibung angegebenen\ntragsparteien oder ihren Regierungen getroffener Vereinbarungen\nVerwendungsort;\noder Abmachungen über den Zugang zu solchen Informationen\n4.1.3. Lebenshaltungskosten des entsandten Personals des      und Einrichtungen. Darüber hinaus wird der Zugang stets auf das\ndeutschen Verteidigungsbereichs und seiner Angehörigen,       für die Zwecke dieser Vereinbarung erforderliche Mindestmaß\neinschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwen-       beschränkt, und die aufnehmende Vertragspartei kann entsand-\ndung oder Unterbringung am Ort der aufnehmenden Vertrags-     tem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs das Zu-\npartei oder gegebenenfalls an dem in der Dienstpostenbe-      gangsrecht zu Rechnersystemen oder Einrichtungen der aufneh-\nschreibung angegebenen Dienstort, sowie ärztliche und         menden Vertragspartei nach ihrem Ermessen verweigern oder\nzahnärztliche Versorgung, sofern eine anwendbare internatio-  verlangen, dass der Zugang unter Aufsicht von Personal der auf-\nnale Übereinkunft nicht ausdrücklich anderslautende Regelun-  nehmenden Vertragspartei erfolgt. Diese Vereinbarung ist von\ngen enthält;                                                  den Vertragsparteien nicht als Genehmigung zum ungehinderten\nZugang zu Verschlusssachen oder Beschränkungen unterliegen-\n4.1.4. Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des        den nicht als Verschlusssachen eingestuften Informationen in\npersönlichen Eigentums des entsandten Personals des deut-     Einrichtungen oder Rechnersystemen der aufnehmenden Ver-\nschen Verteidigungsbereichs und seiner Angehörigen;           tragspartei auszulegen.\n4.1.5. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammen-         5.2. Die entsendende Vertragspartei veranlasst die Einreichung\nhang mit der Vorbereitung und Überführung der sterblichen     eines Sicherheitsbescheids über die Deutsche Botschaft in Wa-\nÜberreste sowie Bestattungskosten im Fall des Todes von       shington, D. C., aus dem die Stufe der VS-Ermächtigung für von\nentsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs       der entsendenden Vertragspartei entsandtes Personal des deut-\noder seiner Angehörigen;                                      schen Verteidigungsbereichs hervorgeht. Der Sicherheitsbe-\nscheid wird gemäß den festgelegten Verfahren der\n4.1.6. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammen-         aufnehmenden Vertragspartei erstellt und auf dem vorgeschrie-\nhang mit dem Transport oder der Lagerung von Hausrat des      benen Dienstweg übermittelt. In diesem Fall ist der vorgeschrie-\nentsandten Personals des deutschen Verteidigungsbereichs      bene Dienstweg durch das Internationale Besuchsprogramm im\nund seiner Angehörigen gemäß Genehmigung der entsenden-       Sinne des Absatzes 1.7 vorgegeben.\nden Vertragspartei;\n5.3. Die aufnehmende Vertragspartei stellt sicher, dass das\n4.1.7. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammen-         entsandte Personal des deutschen Verteidigungsbereichs die\nhang mit Sprachausbildung oder sonstiger formaler Ausbil-     geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zum Schutz von\ndung, die die entsendende Vertragspartei für entsandtes Per-  geistigem Eigentum und urheberrechtlich geschützten Informa-\nsonal des deutschen Verteidigungsbereichs verlangt;           tionen (wie Patenten, Urheberrechten, Fachkenntnissen und Be-\ntriebsgeheimnissen), Verschlusssachen und Beschränkungen\n4.1.8. sämtliche Aufwendungen für Dienstreisen, die auf Ver-\nunterliegenden nicht als Verschlusssachen eingestuften Informa-\nanlassung der entsendenden Vertragspartei durchgeführt wer-\ntionen, zu denen entsandtes Personal des deutschen Verteidi-\nden.\ngungsbereichs Zugang hat, genau kennt. Die entsendende Ver-\n4.2.    Die aufnehmende Vertragspartei trägt folgende Kosten:    tragspartei stellt sicher, dass entsandtes Personal des deutschen\nVerteidigungsbereichs diese befolgt. Diese Verpflichtung gilt\n4.2.1. von der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführte      sowohl während als auch nach Ablauf der Verwendung von Per-\ninformelle Ausbildungsmaßnahmen für entsandtes Personal       sonal des deutschen Verteidigungsbereichs. Vor Dienstantritt hat\ndes deutschen Verteidigungsbereichs zu dessen Einarbeitung,   das Personal des deutschen Verteidigungsbereichs eine Erklä-\nEinweisung oder Zulassung hinsichtlich besonderer Aspekte     rung gemäß Anlage A (Aufgabenbereich und rechtliche Stellung)\nder Verwendung, wie in der Dienstpostenbeschreibung nach      zu unterschreiben. Nur Personen, die eine Erklärung zum Aufga-\ndem Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung       benbereich und zur rechtlichen Stellung unterschrieben haben,\nfür Dienstposten beim Heer der Vereinigten Staaten von Ame-   sind zum Dienst als Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nrika für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs) dar-   reichs beim Heer der Vereinigten Staaten von Amerika zugelas-\ngestellt;                                                     sen.\n4.2.2. Büroräume, Ausstattung (leihweise überlassen) und      5.4. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-\nsonstige Bürodienstleistungen, die erforderlich sind, damit   sandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs jederzeit\nentsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs       die Sicherheitsgesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften so-\nseine Aufgaben erfüllen kann;                                 wie Sicherheitsverfahren der aufnehmenden Regierung befolgt.","1350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014\nJeder von entsandtem Personal des deutschen Verteidigungs-        6.4. Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nbereichs während seiner Verwendung begangene Verstoß gegen        reichs kann Urlaub gemäß den Ansprüchen nach den\nSicherheitsgesetze und sonstige Sicherheitsvorschriften sowie     Vorschriften der entsendenden Vertragspartei gewährt werden,\nSicherheitsverfahren wird der entsendenden Vertragspartei         sofern dieser Urlaub durch die entsendende Vertragspartei\nzwecks Ergreifung entsprechender Maßnahmen gemeldet. Die          genehmigt und mit dem Führer des jeweiligen Truppenteils der\nentsendende Vertragspartei beruft Personal des deutschen Ver-     aufnehmenden Vertragspartei oder dessen vorgesehenem\nteidigungsbereichs, das während seiner Verwendung gegen Si-       Vertreter abgestimmt wird. Die Urlaubsregelung für entsandtes\ncherheitsgesetze und sonstige Sicherheitsvorschriften sowie Si-   Personal des deutschen Verteidigungsbereichs muss mit der\ncherheitsverfahren verstößt, auf Antrag der aufnehmenden          Regelung des Truppenteils der aufnehmenden Vertragspartei im\nVertragspartei ab.                                                Einklang stehen.\n5.5. Alle dem entsandten Personal des deutschen Verteidi-         6.5. Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe-\ngungsbereichs zugänglich gemachten Verschlusssachen sind als      reichs und seinen Angehörigen wird in dem nach geltenden in-\nder entsendenden Regierung zur Verfügung gestellte                nerstaatlichen Gesetzen, Richtlinien und internationalen Über-\nVerschlusssachen zu betrachten und unterliegen allen Vorschrif-   einkünften zulässigen Rahmen ärztliche und zahnärztliche\nten und Schutzbestimmungen der am 23. Dezember 1960 in            Versorgung in sanitätsdienstlichen Einrichtungen gewährt. Wenn\nKraft getretenen Geheimschutzvereinbarung zwischen der            zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung        gegenseitige Gewährung medizinischer Versorgung besteht, sind\nder Vereinigten Staaten von Amerika in der jeweils geltenden      die Ansprüche des entsandten Personals des deutschen Vertei-\nFassung.                                                          digungsbereichs und seiner Angehörigen hierin ausgeführt.\nSoweit nicht ausdrücklich durch Vereinbarung oder durch\n5.6. Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-           Gesetze und Richtlinien der aufnehmenden Vertragspartei gere-\nreichs darf Verschlusssachen oder Beschränkungen unterliegen-     gelt, trägt entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nde nicht als Verschlusssachen eingestufte Informationen in ma-    reichs alle Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung,\nterieller Form (beispielsweise Schriftstücke oder elektronische   die ihm oder seinen Angehörigen entstehen, selbst. Es obliegt\nDateien) nur in Verwahrung nehmen, wenn dies nach den mit der     der entsendenden Vertragspartei, sich über die ärztlichen und\nZulassung entsandten Personals des deutschen Verteidigungs-       zahnärztlichen Leistungen, die Personal des deutschen Verteidi-\nbereichs durch die aufnehmende Vertragspartei verbundenen         gungsbereichs und seine Angehörigen in Anspruch nehmen\nBedingungen für die folgenden Fälle ausdrücklich gestattet ist    können, zu informieren. Die entsendende Vertragspartei stellt\n(und von der entsendenden Regierung schriftlich verlangt wird):   sicher, dass sich das entsandte Personal des deutschen Vertei-\n5.6.1. Kuriere: Entsandtes Personal des deutschen Verteidi-    digungsbereichs und seine Angehörigen vor Beginn der Verwen-\ngungsbereichs darf zur Durchführung von Kurieraufgaben Ver-    dung in guter körperlicher Verfassung befinden.\nschlusssachen in Verwahrung nehmen, wenn die Zulassung         6.6. Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs\nder aufnehmenden Vertragspartei für entsandtes Personal des    und seinen begleitenden Angehörigen kann die Nutzung von\ndeutschen Verteidigungsbereichs es dazu ermächtigt. Ver-       militärischen Einkaufsstätten (Commissary, PX), Theatern/Licht-\nschlusssachen sind nach den Vorschriften der aufnehmenden      spielhäusern und ähnlichen Einrichtungen des Betreuungswe-\nVertragspartei zu verpacken, und ihr Empfang ist zu quittie-   sens in dem Umfang gewährt werden, in dem diese Nutzung\nren.                                                           nach geltenden Vorschriften und Richtlinien dem Personal des\n5.6.2. Aufbewahrung vor Ort: Entsandtem Personal des           Heeres der Vereinigten Staaten von Amerika gestattet ist.\ndeutschen Verteidigungsbereichs kann nach den mit der          6.7. Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der\nZulassung verbundenen Bedingungen ein sicherer Behälter        aufnehmenden Regierung und der aufnehmenden Vertragspartei\nzur vorübergehenden Aufbewahrung von Verschlusssachen          zulässig und vorbehaltlich der Kostenerstattung durch das ent-\nunter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt werden, dass    sandte Personal des deutschen Verteidigungsbereichs, kann die\ndie Sicherheitsverantwortung für und die Kontrolle über den    aufnehmende Vertragspartei nach Verfügbarkeit Unterkünfte und\nBehälter und seinen Inhalt bei der aufnehmenden Vertragspar-   Verpflegungseinrichtungen für entsandtes Personal des deut-\ntei verbleibt.                                                 schen Verteidigungsbereichs und seine Angehörigen bereitstel-\nlen. Werden von der aufnehmenden Vertragspartei keine Unter-\nArtikel VI                           künfte und Verpflegungseinrichtungen bereitgestellt, so bemüht\nsich die aufnehmende Vertragspartei in angemessener Weise,\nTechnische und administrative Angelegenheiten             die entsendende Vertragspartei bei der Suche nach geeigneten\n6.1. Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-           Unterkünften zu unterstützen.\nreichs unterliegt der Weisungsbefugnis und operativen Führung     6.8. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-\ndes Führers des jeweiligen Truppenteils der aufnehmenden          sandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs und alle\nVertragspartei oder seines vorgesehenen Vertreters. Die           begleitenden Angehörigen zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise\nDisziplinarbefugnis bleibt in nationaler Verantwortung gemäß      alle Papiere haben, die die aufnehmende Regierung zur Einreise\nArtikel VII. Verwaltung und Unterstellung des entsandten Perso-   in ihren und Ausreise aus ihrem Staat verlangt. In die Vereinigten\nnals des deutschen Verteidigungsbereichs werden entsprechend      Staaten von Amerika einreisendes entsandtes Personal des\nden innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der      deutschen Verteidigungsbereichs hat die Zollbestimmungen der\naufnehmenden Vertragspartei vorgenommen.                          Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten, sofern es nicht\n6.2. Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der      nach einer geltenden internationalen Übereinkunft oder Abma-\naufnehmenden Regierung zulässig und in Übereinstimmung mit        chung zwischen den Vertragsparteien davon befreit ist.\nArtikel IV (Finanzielle Regelungen), leistet die aufnehmende Ver- 6.9. Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-\ntragspartei entsandtem Personal des deutschen Verteidigungs-      reichs übt keine Disziplinarbefugnis gegenüber militärischem\nbereichs die administrative Unterstützung, die zur Erfüllung sei- oder zivilem Personal der aufnehmenden Vertragspartei aus. Ent-\nner Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung erforderlich ist.          sandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs wird die\ngleiche Höflichkeit erwiesen wie militärischen Angehörigen des\n6.3. Die aufnehmende Vertragspartei legt die regulären Dienst-\nHeeres der Vereinigten Staaten von Amerika vergleichbaren Ran-\nzeiten für entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nges.\nreichs fest. Je nach dienstlichen und organisatorischen Anforde-\nrungen der Verwendung wird entsandtes Personal des                6.10. Die Verleihung von Orden, Auszeichnungen oder Abzei-\ndeutschen Verteidigungsbereichs wie Personal der aufnehmen-       chen an entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-\nden Vertragspartei an gesetzlichen Feiertagen vom Dienst frei-    reichs durch die aufnehmende Vertragspartei erfolgt nach den\ngestellt.                                                         Vorschriften der aufnehmenden Vertragspartei. Die entsendende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014                        1351\nVertragspartei ist über solche Auszeichnungen vorher zu unter-    schen Verteidigungsbereichs gemäß den Vorschriften und\nrichten. Diese Auszeichnungen dürfen von entsandtem Personal      Verfahren der aufnehmenden Vertragspartei.\ndes deutschen Verteidigungsbereichs nicht ohne vorherige\nschriftliche Genehmigung der entsendenden Vertragspartei an-      8.2. Bei Verletzung oder Tod des entsandten Personals des\ngenommen werden.                                                  deutschen Verteidigungsbereichs übermittelt die aufnehmende\nVertragspartei der entsendenden Vertragspartei auf dem festge-\n6.11. Die Zulassung oder Genehmigung von Personen als An-         legten Dienstweg entsprechende Vorfallmeldungen. Alle Berichte\ngehörige des deutschen Verteidigungsbereichs durch die auf-       und von der aufnehmenden Vertragspartei angestellte Untersu-\nnehmende Vertragspartei verleiht den betreffenden Personen        chungen zu einem solchen Vorfall werden der entsendenden Ver-\nkeine diplomatischen oder anderweitigen besonderen Vorrechte      tragspartei zugänglich gemacht. Die entsendende Vertragspartei\nüber bestehende Übereinkünfte, insbesondere das Abkommen          kann auf dem entsprechenden Dienstweg die Durchführung einer\nvom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikver-      gesonderten Untersuchung beantragen.\ntrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, hinaus.\nArtikel IX\nArtikel VII\nAnsprüche\nDisziplinarangelegenheiten und Abberufung\n9.1. Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit die-\n7.1. Weder die aufnehmende Vertragspartei noch die Streit-        ser Vereinbarung gegen eine der beiden Vertragsparteien oder\nkräfte der aufnehmenden Regierung dürfen Disziplinarmaßnah-       ihr Personal ergeben, sind nach Artikel VIII des NATO-Truppen-\nmen gegen entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs-        statuts vom 19. Juni 1951 und nach sonstigen die Rechtsstellung\nbereichs ergreifen. Die entsendende Vertragspartei ergreift den   ihrer Truppen im Staat der aufnehmenden Vertragspartei betref-\nUmständen entsprechend geeignete administrative oder diszip-      fenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, deren Vertrags-\nlinarische Maßnahmen gegen entsandtes Personal des deut-          parteien die Vertragsparteien oder ihre Regierungen sind, zu\nschen Verteidigungsbereichs, um die Einhaltung dieser Verein-     behandeln. Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten Zivilbediens-\nbarung zu gewährleisten. Die Durchführung disziplinarischer       tete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels VIII des NATO-\nErmittlungen gegen entsandtes Personal obliegt dem nationalen     Truppenstatuts während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nDisziplinarvorgesetzten (siehe Artikel VI). Die aufnehmende Ver-  Staates der anderen Vertragspartei als Mitglieder des zivilen\ntragspartei unterstützt die entsendende Vertragspartei erforder-  Gefolges nach Artikel I des NATO-Truppenstatuts. Ansprüche,\nlichenfalls. Absatz 7.2 bleibt unberührt.                         auf die das NATO-Truppenstatut oder sonstige diesbezügliche\nÜbereinkünfte keine Anwendung finden, sind wie folgt zu regeln:\n7.2. Die Zulassung oder Genehmigung entsandten Personals\ndes deutschen Verteidigungsbereichs kann von der aufnehmen-          9.1.1. Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche,\nden Vertragspartei zu jeder Zeit aus jedem Grund entzogen, ge-       ausgenommen vertragliche Ansprüche, gegen die andere\nändert oder eingeschränkt werden, insbesondere wegen Versto-         Vertragspartei und gegen Militärangehörige und Zivilbediens-\nßes gegen die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der                tete der anderen Vertragspartei wegen Beschädigung, Verlust\naufnehmenden Vertragspartei oder der aufnehmenden Regie-             oder Zerstörung von Vermögenswerten, die der verzichtenden\nrung. Außerdem hat die entsendende Regierung entsandtes Per-         Vertragspartei gehören oder von ihr benutzt werden, wenn die\nsonal des deutschen Verteidigungsbereichs auf Ersuchen der           Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung:\naufnehmenden Vertragspartei aus dem Hoheitsgebiet der auf-\n9.1.1.1. von einem Militärangehörigen oder Zivilbedienste-\nnehmenden Regierung abzuberufen. Die aufnehmende Vertrags-\nten der anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstob-\npartei hat eine Begründung für ihr Abberufungsersuchen zu ge-\nliegenheiten verursacht wurde oder\nben, wobei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien\nüber die Hinlänglichkeit der Gründe der aufnehmenden Vertrags-         9.1.1.2. durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder\npartei eine Verzögerung der Abberufung entsandten Personals            Luftfahrzeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei\ndes deutschen Verteidigungsbereichs und begleitender Angehö-           gehören und von ihr benutzt werden, vorausgesetzt, das die\nriger nicht rechtfertigen.                                             Beschädigung, den Verlust oder die Zerstörung verursachen-\nde Fahrzeug oder der von Beschädigung, Verlust oder\n7.3. Die Vertragsparteien konsultieren einander umgehend im\nZerstörung betroffene Vermögensgegenstand wurde zu\nHinblick auf die Möglichkeit einer Ersatzgestellung für abberufe-\ndienstlichen Zwecken genutzt.\nnes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs durch die\nentsendende Vertragspartei, um entweder den verbliebenen Ver-        9.1.2. Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche\nwendungszeitraum des Abberufenen zu nutzen oder einen neuen          gegen die andere Vertragspartei und gegen die jeweiligen\nzu beginnen.                                                         Militärangehörigen und Zivilbediensteten der anderen Ver-\ntragspartei, die darauf beruhen, dass ein Militärangehöriger\n7.4. Die Strafverfolgung des entsandten Personals des deut-\noder Zivilbediensteter der verzichtenden Vertragspartei in Aus-\nschen Verteidigungsbereichs richtet sich nach Artikel VII des\nübung des Dienstes eine Körperverletzung oder den Tod\nNATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 und nach sonstigen die\nerlitten hat.\nRechtsstellung ihrer Truppen im Staat der aufnehmenden Ver-\ntragspartei betreffenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünf-     9.2. Keine der beiden Vertragsparteien verlangt von der ande-\nten, deren Vertragsparteien die Vertragsparteien oder ihre Regie- ren Vertragspartei Haftungsfreistellung für Ansprüche Dritter we-\nrungen sind.                                                      gen Beschädigung, Verlust, Verletzung oder Tod als Folge einer\nHandlung oder Unterlassung von Militärangehörigen oder Zivil-\nArtikel VIII                          bediensteten der entsendenden Vertragspartei.\nBerichtswesen                           9.3. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-\nsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs und sei-\n8.1. Berichte zu den Aufgaben im Rahmen der Entsendung, die       ne Angehörigen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für\nentsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs der       ihre privaten Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Gesetzen,\nentsendenden Vertragspartei gegebenenfalls zu erstatten hat       sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Regierung der aufneh-\noder die es zu erstatten wünscht, werden gemäß den Vorschrif-     menden Vertragspartei beziehungsweise der Gebietskörper-\nten der entsendenden Vertragspartei übermittelt. Nach Eingang     schaft des Staates der aufnehmenden Vertragspartei, in der sie\ndes Ersuchens der entsendenden Vertragspartei erstellt und        sich befinden, abschließen. Bei Ansprüchen im Zusammenhang\nübermittelt der Führer des jeweiligen Truppenteils der            mit der Nutzung privater Kraftfahrzeuge bemüht sich die entsen-\naufnehmenden Vertragspartei oder dessen vorgesehener Vertre-      dende Vertragspartei nach besten Kräften sicherzustellen, dass\nter individuelle Beurteilungen für entsandtes Personal des deut-  Anspruchsteller zuerst Rückgriff auf diese Versicherung nehmen.","1352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014\nArtikel X                                de Vertragsparteien überein, diese Vereinbarung zu beenden, so\nberaten die Vertragsparteien sich vor dem Datum der Beendi-\nBeilegung von Streitigkeiten\ngung miteinander.\n10.1. Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit die-\nser Vereinbarung werden ausschließlich durch Konsultationen           11.6. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder eine\nzwischen den Vertragsparteien beigelegt und nicht an Einzelper-       Anlage durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei\nsonen, nationale oder internationale Gerichte oder sonstige           mit einer Frist von fünfundvierzig (45) Tagen kündigen. Mit Be-\nGremien oder Dritte zur Beilegung verwiesen.                          endigung dieser Vereinbarung treten auch ihre Anlagen außer\nKraft. Jede Vertragspartei kann einen Dienstposten, der in einer\nnach dem Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschrei-\nArtikel XI\nbung für Dienstposten beim Heer der Vereinigten Staaten von\nInkrafttreten, Änderung,                          Amerika für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs)\nGeltungsdauer und Beendigung                          erstellten Dienstpostenbeschreibung dargestellt ist, durch\n11.1. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide         schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei mit einer Frist\nVertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer      von fünfundvierzig (45) Tagen kündigen.\nvon zehn (10) Jahren ab dem Zeitpunkt der zuletzt geleisteten         11.7. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nUnterschrift und kann in schriftlichem Einvernehmen der Ver-          und des entsandten Personals des deutschen Verteidigungsbe-\ntragsparteien verlängert werden.                                      reichs gemäß Artikel V (Sicherheit) und Artikel IX (Ansprüche) so-\n11.2. Sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien nach die-        wie Absatz 11.8 dieses Artikels (Inkrafttreten, Änderung, Gel-\nser Vereinbarung unterliegen geltenden innerstaatlichen               tungsdauer und Beendigung) bestehen ungeachtet der\nGesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich Exportkon-        Beendigung oder des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung fort.\ntrollgesetzen, sonstigen Exportvorschriften und Exportrichtlinien,\nund stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von für diese        11.8. Spätestens am Tag des Außerkrafttretens oder der Be-\nZwecke bewilligten Mitteln.                                           endigung dieser Vereinbarung zieht die entsendende Vertrags-\npartei ihr entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-\n11.3. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-         reichs und dessen Angehörige aus dem Hoheitsgebiet der\nsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs alle für         aufnehmenden Vertragspartei ab und begleicht alle der aufneh-\nes geltenden Verpflichtungen und Beschränkungen gemäß die-            menden Vertragspartei nach dieser Vereinbarung geschuldeten\nser Vereinbarung und gemäß der nach dem Muster in Anlage A            Beträge. Kosten oder Aufwendungen, die gemäß Artikel IV (Fi-\n(Aufgabenbereich und rechtliche Stellung) ausgefertigten              nanzielle Regelungen) zu Lasten einer Vertragspartei gehen, je-\nErklärung beachtet.                                                   doch nicht so rechtzeitig in Rechnung gestellt wurden, dass eine\n11.4. Im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der                 Zahlung vor Beendigung oder Außerkrafttreten dieser Vereinba-\nVertragsparteien können diese Vereinbarung und ihre Anlagen           rung möglich war, sind unverzüglich nach Rechnungsstellung zu\ngeändert oder Anlagen hinzugefügt werden.                             begleichen.\n11.5. Diese Vereinbarung kann jederzeit im schriftlichen Ein-         11.9. Diese Vereinbarung besteht aus elf (11) Artikeln und\nvernehmen der Vertragsparteien beendet werden. Kommen bei-            zwei (2) Anlagen.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten diese Vereinbarung in Washington, D.C. am\n30. Juli 2014 in deutscher und englischer Sprache unterschrie-\nben, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDirk H. Backen\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika,\nvertreten durch den Führungsstab des Heeres\nJeffrey L. Bannister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014                             1353\nAnlage A\nAufgabenbereich und rechtliche Stellung\nZulassung\nArtikel I                             sation der Vereinigten Staaten von Amerika] zugeteilt wird. Mir\nist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche\nPersonal des deutschen Verteidigungsbereichs\nund sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas-\nRechtliche Stellung im Sinne der Zulassung\nsung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-\nAls Vertreter der/des [Name der ausländischen Organisation]      partner koordinieren muss. Mir ist außerdem bekannt, dass In-\nunterliege ich kraft einer erweiterten Genehmigung zum Besuch       formationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung\nder/des [Name des Führungsstabs der jeweiligen US-Teilstreit-       hinausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei [Bot-\nkraft, des Kampfkommandos, der Dienststelle des Verteidi-           schaft angeben] in Washington, D. C., zu stellen sind.\ngungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika oder\neiner sonstigen Kommandobehörde oder Organisation des Ver-             (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-\nteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika]         richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den\nvorbehaltlich vertraglicher Bestimmungen, anderer besonderer        mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das\nRechtsgrundlagen oder der Bedingungen einer mir gewährten           Büro des Verteidigungsattachés bei [Botschaft angeben] in Wa-\ndiplomatischen Immunität den bundes- und einzelstaatlichen so-      shington, D. C., zu beantragen sind.\nwie kommunalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika.           (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders be-\nMir ist bekannt, dass mir durch die Übernahme des Dienstpos-        fohlen, bei der Erledigung von Dienstgeschäften in [Standort der\ntens für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs bei           Einrichtung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika]\n[Name des Führungsstabs der jeweiligen US-Teilstreitkraft, des      oder in sonstigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Vertei-\nKampfkommandos, der Dienststelle des Verteidigungsministeri-        digungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika die\nums der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer sonstigen        Uniform meiner nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde\nKommandobehörde oder Organisation der Vereinigten Staaten           die Anzugordnung meiner entsendenden Regierung einhalten.\nvon Amerika] keine diplomatischen oder anderweitigen beson-\n(7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags\nderen Vorrechte zuteilwerden.\nbis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb\nder Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,\nArtikel II                             muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung\nPersonal des deutschen Verteidigungsbereichs               durch den Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle ersuchen. Mir\nMit der Zulassung verbundene Bedingungen                  ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],\nmir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen Be-\n(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig-     gleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu stel-\nkeit auf die Ausführung derjenigen Aufgaben für die aufnehmen-      len. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden ge-\nde Vertragspartei beschränkt, die zu einem besseren gegensei-       gebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der\ntigen Verständnis im Hinblick auf Angelegenheiten führen, die im    Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.\nbeiderseitigen Interesse der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von              (8) Sicherheit:\nAmerika liegen. Ich werde keine Aufgaben wahrnehmen, die            a. Mir ist bekannt, dass der Zugang zu Informationen der Re-\nnach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der aufnehmen-             gierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Informatio-\nden Regierung oder der aufnehmenden Vertragspartei Offizieren            nen begrenzt ist, die nach dem Ermessen meines Ansprech-\noder Bediensteten der aufnehmenden Regierung oder der auf-               partners für die Wahrnehmung der Aufgaben des entsandten\nnehmenden Vertragspartei vorbehalten sind. Meine Aufgaben                Personals des deutschen Verteidigungsbereichs, wie in der\nund Funktionen sind in der Dienstpostenbeschreibung darge-               Dienstpostenbeschreibung für den mir zugewiesenen Dienst-\nstellt, die ich im Zusammenhang mit dieser Verwendung erhalten           posten dargestellt, erforderlich sind. Mir ist außerdem be-\nhabe.                                                                    kannt, dass ich keinen Zugang zu Rechnersystemen der Re-\n(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit            gierung der Vereinigten Staaten von Amerika habe, es sei\nmeinen Pflichten als Angehöriger des Personals des deutschen             denn, die über den Rechner zugänglichen Informationen sind\nVerteidigungsbereichs anfallenden Kosten nach Artikel IV (Finan-         gemäß geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und\nzielle Regelungen) zu tragen sind. Mir ist ferner bekannt, dass die      Richtlinien der Vereinigten Staaten von Amerika zur Weiter-\nErstattung von Kosten, die von der entsendenden Vertragspartei           gabe an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland frei-\nzu tragen sind, nach den Bestimmungen des Bundesministeri-               gegeben.\nums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.        b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums mei-\n(3) Verlängerungen und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass            ner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie der Re-\nfür den Fall, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          gierung der Bundesrepublik Deutschland vertraulich zur Ver-\neine Verlängerung oder Neuzulassung meines Dienstpostens                 fügung gestellte Informationen zu behandeln und dürfen von\nüber die ursprüngliche Dauer meiner Zulassung hinaus beantra-            mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Re-\ngen möchte, spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuel-          gierung der Vereinigten Staaten von Amerika an andere Per-\nlen erweiterten Besuchsgenehmigung ein neuer Besuchsantrag               sonen, Firmen, Organisationen oder Regierungen freigege-\ngestellt werden muss.                                                    ben oder weitergegeben werden.\n(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss    c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa-\ndes Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer                ten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be-\nwährend meines Aufenthalts bei [Name des Führungsstabs der               sitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich dies\njeweiligen US-Teilstreitkraft, des Kampfkommandos, der Dienst-           unverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner erklä-\nstelle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von         re ich mich bereit, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall zu\nAmerika oder einer sonstigen Kommandobehörde oder Organi-                melden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur Ver-","1354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014\nfügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt   ten von Amerika], wie im gegenseitigen Einvernehmen der Ver-\nbin.                                                           tragsparteien vereinbart.\nd. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-       (3) Reisen: Ich kann nach den mit der Zulassung verbundenen\nlich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis  Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners fol-\nwird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika     gende Orte besuchen: [Orte einfügen]\nzur Verfügung gestellt.\n(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit der Zu-                                 Artikel IV\nlassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie\nverstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin-             Personal des deutschen Verteidigungsbereichs\ngungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist fer-                       Zulassung oder Einweisung\nner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere Maß-\nnahmen gemäß geltenden Stationierungsabkommen oder                    Ich, [Name des Angehörigen des Personals des deutschen\nsonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt.        Verteidigungsbereichs], nehme zur Kenntnis und bestätige, dass\nich nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\n(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht be-     Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-\nstimmt sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen     digungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertre-\nVereinbarung, die meine Entsendung als Angehöriger des Per-        ten durch den Führungsstab des Heeres, über die Entsendung\nsonals des deutschen Verteidigungsbereichs regelt.                 von Personal des deutschen Verteidigungsbereichs zum Heer\nder Vereinigten Staaten von Amerika als entsandter Angehöriger\nArtikel III                           des Personals des deutschen Verteidigungsbereichs zum/zur\n[Name des Führungsstabs der jeweiligen US-Teilstreitkraft, des\nPersonal des deutschen Verteidigungsbereichs               Kampfkommandos, der Dienststelle des Verteidigungsministeri-\nEinzelheiten der Zulassung                     ums der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer sonstigen\nKommandobehörde oder Organisation der Vereinigten Staaten\n(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-\nvon Amerika] gemäß Vereinbarung zwischen [Name der auslän-\nsprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen wor-\ndischen Organisation] und [Name des Führungsstabs der jewei-\nden.\nligen US-Teilstreitkraft, des Kampfkommandos, der Dienststelle\n(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für [Name des Führungs-       des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Ame-\nstabs der jeweiligen US-Teilstreitkraft, des Kampfkommandos,       rika oder sonstigen Kommandobehörde oder Organisation der\nder Dienststelle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten     Vereinigten Staaten von Amerika] zugelassen bin. Ferner bestä-\nStaaten von Amerika oder einer sonstigen Kommandobehörde           tige ich, dass ich verstanden habe und belehrt wurde über:\noder Organisation der Vereinigten Staaten von Amerika] und ver-    (1) meine rechtliche Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die mit\ntrete [Name des Führungsstabs der jeweiligen US-Teilstreitkraft,   der Zulassung verbundenen Bedingungen und (3) die Einzelhei-\ndes Kampfkommandos der Dienststelle des Verteidigungsminis-        ten meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich die mit der\nteriums der Vereinigten Staaten von Amerika oder einer sonsti-     Zulassung verbundenen Bedingungen und die daraus resultie-\ngen Kommandobehörde oder Organisation der Vereinigten Staa-        renden Verpflichtungen einhalten werde.\nUnterschrift des Angehörigen des Personals des deutschen\nVerteidigungsbereichs\nName des Angehörigen des Personals des deutschen Verteidi-\ngungsbereichs in Druckbuchstaben\nDienstgrad und/oder Amtsbezeichnung\nDatum\nUnterschrift des Belehrenden\nName in Druckbuchstaben\nDatum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2014     1355\nAnlage B\nMuster-Dienstpostenbeschreibung\nfür Dienstposten beim Heer der Vereinigten Staaten von Amerika\nfür Personal des deutschen Verteidigungsbereichs\n1. Funktion:\n2. Beschreibung des Dienstpostens und der wahrzunehmenden Aufgaben:\n3. Verwendungsdauer:\n4. Kommandobehörde/Organisation/Dienstort im Geschäftsbereich des Verteidigungs-\nministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika:\n5. Qualifikationen:\nA. VS-Ermächtigung:\nB. Dienstgrad/Dienstrang:\nC. Erforderliche formale Ausbildung:\nD. Bemerkungen:\n6. Für die administrative und operative Aufsicht über Personal des deutschen Verteidi-\ngungsbereichs zuständige Organisation der aufnehmenden Vertragspartei:"]}