{"id":"bgbl2-2014-30-6","kind":"bgbl2","year":2014,"number":30,"date":"2014-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/30#page=157","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_30.pdf#page=157","order":6,"title":"Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung über Verbindungspersonal im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Marineverbindungsoffiziers zum Kommandeur der Flugzeugträgerkampfgruppe VIER (Carrier Strike Group FOUR) der Marine der Vereinigten Staaten von Amerika","law_date":"2014-10-30T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":157,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2014   1277\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 29. Oktober 2014\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nMosambik                                                     am 30. Dezember 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. September 2014 (BGBl. II S. 735).\nBerlin, den 29. Oktober 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e\nBekanntmachung\nder Ergänzungsvereinbarung zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber Verbindungspersonal im Hinblick auf die Entsendung\neines deutschen Marineverbindungsoffiziers zum Kommandeur\nder Flugzeugträgerkampfgruppe VIER (Carrier Strike Group FOUR)\nder Marine der Vereinigten Staaten von Amerika\nVom 30. Oktober 2014\nDie in Washington, D.C. am 25. September 2014 unterzeichnete Ergänzungs-\nvereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der\nVereinigten Staaten von Amerika über Verbindungspersonal im Hinblick auf die\nEntsendung eines deutschen Marineverbindungsoffiziers zum Kommandeur der\nFlugzeugträgerkampfgruppe VIER (Carrier Strike Group FOUR) der Marine der\nVereinigten Staaten von Amerika ist nach ihrem Artikel V Absatz 1\nam 25. September 2014\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 2014\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2014\nErgänzungsvereinbarung\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Marineverbindungsoffiziers\nzum Kommandeur der Flugzeugträgerkampfgruppe VIER (Carrier Strike Group FOUR)\nder Marine der Vereinigten Staaten von Amerika\nDies ist eine Ergänzungsvereinbarung zu der am 6. Dezember     3. Unterstützung des N3C oder des N3E bei der Erarbeitung\n2001 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen dem Bundes-            von Änderungen bestehender Verzeichnisse taktischer Auf-\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland           gaben der Marine/Verzeichnisse einsatzwichtiger Aufgaben\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von          (Navy Tactical Task/Mission-Essential Task Lists) und der\nAmerika über Verbindungspersonal (nachfolgend als „Vereinba-          dazugehörigen Maßnahmen, um diese den aktuellen Opera-\nrung“ bezeichnet). Diese Ergänzungsvereinbarung unterliegt den        tionen der Flotte anzupassen;\nBestimmungen der Vereinbarung.\n4. Halten der Verbindung zur deutschen Marine bei der zeit-\nDie Ergänzungsvereinbarung legt die Aufgabenbeschreibung           lichen Planung und Durchführung aller integrierter Ausbil-\nund die Verfahren für die Entsendung eines deutschen Marine-          dungsmaßnahmen;\nverbindungsoffiziers zum Kommandeur der Carrier Strike Group      5. Unterstützung des N5 durch Abstimmung mit der deutschen\nFOUR der Marine der Vereinigten Staaten von Amerika fest.             Marine, um sicherzustellen, dass jeder Teilnehmer am Aus-\nbildungs- und Übungsplan (Fleet Response Training Plan –\nIn Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium der        FRTP) vor seinem Einsatz für alle notwendigen Ausbildungs-\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsendende          maßnahmen eingeplant wurde. Bei Bedarf Wahrnehmung\nVertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der Vereinig-        von Übungsleitertätigkeiten im Rahmen von Ausbildungs-\nten Staaten von Amerika, vertreten durch den Führungsstab der         maßnahmen;\nMarine, die „aufnehmende Vertragspartei“.\n6. Unterstützung des N9 durch Ausfindigmachen bereits vor-\nhandener und neuer Technologien auf dem Gebiet der mari-\nArtikel I\nnespezifischen und teilstreitkraftübergreifenden Modellbil-\nAufgabenbeschreibung für die Verwendung                     dungs- und Simulationsinitiativen, die mit den synthetischen\neines deutschen Marineverbindungsoffiziers                   Ausbildungssystemen der deutschen Marine kompatibel\nbeim Kommandeur der Carrier Strike Group FOUR                   sind;\nder Marine der Vereinigten Staaten von Amerika\n7. Unterstützung des N9 bei der Terminierung, Planung und\n(1) Bezeichnung: Deutscher Marineverbindungsoffizier               Durchführung einsatzmäßiger, virtueller und konstruktiver\nAusbildungsübungen gemäß FRTP mit Koalitions- und/oder\n(2) Aufgabenbeschreibung: Der deutsche Marineverbindungs-          deutschen Marinestreitkräften;\noffizier wird beim Kommandeur der Carrier Strike Group FOUR\neingesetzt und vertritt den Inspekteur der Marine, indem er sich  8. Unterstützung des N9 bei der Erarbeitung teilstreitkraftspe-\nmit den stellvertretenden Stabschefs für Flugzeugträgereinsätze       zifischer/-übergreifender Ausbildungsanforderungen und der\nund Expeditionseinsätze (N3C und N3E), Planung (N5) sowie             Genehmigung von Marineausbildungsprogrammen zur Un-\nsynthetische Ausbildung und Technologien (N9) im Hinblick auf         terstützung der teilstreitkraftübergreifenden nationalen Aus-\ndie Einbindung, Einplanung und Bewertung von Koalitionspart-          bildungsfähigkeit unter Einbindung der Koalition.\nnern in Kampfgruppen und amphibischen Bereitschaftsgruppen\nim Rahmen der einsatzmäßigen und simulierten Zertifizierungs-\nArtikel II\nausbildung abstimmt.\nDauer der Entsendung\nDer deutsche Marineverbindungsoffizier hat folgende Aufgaben:\nDie Verwendungsdauer für den Marineverbindungsoffizier be-\n1. Unterstützung bei der Beobachtung und Bewertung der Ein-\nträgt drei Jahre. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher,\nbindung von Koalitionskräften in Kampfgruppen und amphi-\ndass der Marineverbindungsoffizier vor Dienstantritt Anlage A\nbischen Bereitschaftsgruppen der Einsatzbereiche U-Boot-\n(Bestätigung der Aufgabenstellung und der rechtlichen Stellung)\nbekämpfung (Anti-Submarine Warfare – ASW), Seeziel-\nzu dieser Ergänzungsvereinbarung ausfüllt und unterzeichnet.\nbekämpfung (Anti-Surface Warfare – ASUW), Luftzielbe-\nkämpfung (Anti-Air Warfare – AAW), Führung (Command and\nControl – C2) und maritime Sicherheitsoperationen (Maritime                               Artikel III\nSecurity Operations – MSO) und bei Bedarf auch in anderen\nEinsatzbereichen. Bei Bedarf Abgabe von Empfehlungen an                               Qualifikationen\nden N3C oder den N3E in Bezug auf eine Zertifizierung        1. Geheimschutzermächtigung: NATO Geheim\nund/oder Nachbesserung in diesen Bereichen;\n2. Dienstgrad: NATO OF-3/4 (Fregattenkapitän/Korvetten-\n2. Tätigkeit als Experte für Operationen zur Umsetzung von            kapitän)\nAusbildung, Taktiken und Verfahren der Nordatlantikvertrags-\norganisation (NATO);                                         3. Erforderliche Formalausbildung: Keine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2014                               1279\n4. Kenntnisse/Fertigkeiten: Der deutsche Marineverbin-                   (2) Mit der administrativen und operativen Aufsicht des\ndungsoffizier sollte über folgende berufliche Erfahrung ver-       Marineverbindungsoffiziers betraute Organisation der entsenden-\nfügen:                                                             den Vertragspartei: Marinekommando, Kopernikusstraße 1,\n18057 Rostock.\na) Erster Offizier oder Schiffsoperationsoffizier, Eignung als\nKommandant (Fregatte oder gleichwertig);\nArtikel V\nb) Frühere Verwendung als Einsatzoffizier;\nInkrafttreten, Änderung,\nc) Erfahrung mit NATO-Taktiken, -Kampfweisen und -Ver-                              Geltungsdauer und Beendigung\nfahren (Tactics, Techniques and Procedures – TTP);                (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeich-\nd) Erfahrung in der Stabsarbeit (nach Möglichkeit Erfahrung        nung in Kraft und bleibt für die Dauer der Verwendung des deut-\nin einem multinationalen Stab) und                             schen Marineverbindungsoffiziers in Kraft.\n(2) Diese Ergänzungsvereinbarung kann jederzeit im beider-\ne) Erfahrung in der Planung und Durchführung von synthe-\nseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert\ntischen Übungen.\noder beendet werden.\n(3) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzungsvereinbarung\nArtikel IV\ndurch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei\nKontaktadressen                                unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen. Die\nFrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige\n(1) Mit der administrativen und operativen Aufsicht des Mari-       bei der anderen Vertragspartei.\nneverbindungsoffiziers betraute Organisation der aufnehmenden\nVertragspartei: Kommandeur der Carrier Strike Group FOUR.                (4) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, verliert auch diese Er-\ngänzungsvereinbarung ihre Gültigkeit.\nFür die Organisation gilt folgende Adresse:\n(5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nKommandeur der Carrier Strike Group FOUR                              nach Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und Artikel VII (Sicherheit)\n1540 Gilbert Street                                                   der Vereinbarung bleiben ungeachtet der Beendigung oder des\nNorfolk, VA 23511-2785                                                Außerkrafttretens dieser Ergänzungsvereinbarung bestehen.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichnenden diese Ergänzungsvereinbarung unterschrieben.\nGeschehen zu Washington, DC am September 25, 2014 in\ndeutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDirk H. Backen\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika,\nvertreten durch den Führungsstab der Marine\nDouglas Venlet","1280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2014\nAnlage A\nzur Ergänzungsvereinbarung\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Verbindungspersonal\nim Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Marineverbindungsoffiziers\nzum Kommandeur der Flugzeugträgergruppe VIER (Carrier Strike Group FOUR)\nder Marine der Vereinigten Staaten von Amerika\nBestätigung der Aufgabenstellung und der rechtlichen Stellung\nArtikel I                                 (4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss\ndes Bestätigungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer\nRechtliche Stellung infolge\nwährend meines Aufenthalts beim Kommandeur der Carrier\nder Bestätigung als Verbindungsoffizier\nStrike Group FOUR der Marine der Vereinigten Staaten von Ame-\nAls Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der        rika zugeteilt wird. Mir ist auch bekannt, dass ich alle Anträge auf\nBundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiterten   Informationen und Besuche sowie alle anderen Angelegenheiten,\nGenehmigung zum Besuch des Kommandeurs der Carrier Strike           die den Bedingungen meiner Bestätigung unterliegen, über mei-\nGroup FOUR der Marine der Vereinigten Staaten von Amerika           nen Ansprechpartner koordinieren muss. Darüber hinaus ist mir\nvorbehaltlich vertraglicher Bestimmungen, sonstiger besonderer      bekannt, dass Anträge auf Informationen, die über die Bedingun-\nRechtsbefugnisse, insbesondere vorbehaltlich der mir durch das      gen meiner Bestätigung hinausgehen, über den Militärattaché-\nNATO-Truppenstatut eingeräumten Rechtsstellung, oder der Be-        stab an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\ndingungen einer mir gegebenenfalls gewährten diplomatischen         Washington, D. C., zu stellen sind.\nImmunität den bundes- und einzelstaatlichen sowie kommunalen           (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche von Ein-\nGesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika. Mir ist bekannt,      richtungen, bei denen der Besuchszweck in keiner unmittelbaren\ndass mir durch die Übernahme der Funktion als Verbindungs-          Beziehung zu den Bedingungen meiner Bestätigung steht, über\noffizier beim Kommandeur der Carrier Strike Group FOUR der          den Militärattachéstab an der Botschaft der Bundesrepublik\nMarine der Vereinigten Staaten von Amerika keine diploma-           Deutschland in Washington, D. C., zu organisieren sind.\ntischen oder sonstigen Vorrechte zuteilwerden.\n(6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders be-\nfohlen, bei Ausübung meines Dienstes beim Kommandeur der\nArtikel II                             Carrier Strike Group FOUR der Marine der Vereinigten Staaten\nBedingungen der                             von Amerika oder in sonstigen Einrichtungen des Verteidigungs-\nBestätigung als Verbindungsoffizier                   ministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika die Uniform\nmeiner nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde die An-\n(1) Aufgaben: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätigkeit auf     zugordnung meiner entsendenden Regierung einhalten.\nAufgaben der Vertretung des Bundesministeriums der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass von            (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags\nmir erwartet wird, die Auffassungen des Bundesministeriums der      bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf         der Dienststunden meinen Arbeitsbereich betreten müssen, bin\nAngelegenheiten, die von beiderseitigem Interesse für das Bun-      ich verpflichtet, über meinen Ansprechpartner um die Genehmi-\ndesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-         gung des zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu ersuchen. Mir\nland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika          ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],\nsind, zu vertreten. Ich werde keine Funktionen wahrnehmen, die      mir bei Zugang außerhalb der Dienststunden einen Begleitoffizier\nkraft Gesetzes oder einer Vorschrift Offizieren oder Zivilbediens-  der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu stellen. Alle in-\nteten der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorbe-      folge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden gegebenen-\nhalten sind.                                                        falls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika zu erstatten.\n(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit\nmeinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten, zu        (8) Sicherheit:\ndenen unter anderem die Aufwendungen für Reisen, Büroraum,          a) Mir ist bekannt, dass mir Informationen der Regierung der\nBüroarbeiten, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahn-          Vereinigten Staaten von Amerika nur in dem Umfang zugäng-\närztliche Leistungen gehören, vorbehaltlich abweichender Ver-            lich gemacht werden, der nach Festlegung durch meinen\neinbarungen in einschlägigen internationalen Übereinkommen               Ansprechpartner zur Wahrnehmung meiner Funktionen als\nvom Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik                Verbindungsoffizier entsprechend meiner Aufgabenbeschrei-\nDeutschland zu tragen sind.                                              bung erforderlich ist. Weiterhin ist mir bekannt, dass ich kei-\nnen Zugang zu Rechnersystemen der Regierung der Verei-\n(3) Verlängerungen und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass\nnigten Staaten von Amerika habe, es sei denn, die am\ndas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nRechner zugänglichen Informationen sind gemäß den\nDeutschland für den Fall, dass es über die ursprüngliche Dauer\neinschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien der\nmeiner Bestätigung hinaus um eine Verlängerung meiner Ver-\nVereinigten Staaten von Amerika zur Weitergabe an meine\nwendung oder meine diesbezügliche Neuzulassung ersuchen\nRegierung freigegeben.\nmöchte, spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen er-\nweiterten Besuchsgenehmigung einen neuen Besuchsantrag              b) Alle Informationen, die mir während des Zeitraums meiner\nstellen muss.                                                            Bestätigung zugänglich gemacht werden, sind wie meiner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2014                            1281\nRegierung vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen           (2) Bestätigung: Ich bin im beiderseitigen Einvernehmen der\nzu behandeln und dürfen von mir nicht ohne vorherige schrift-      Vertragsparteien als Vertreter des Bundesministeriums der Ver-\nliche Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten            teidigung der Bundesrepublik Deutschland beim Kommandeur\nvon Amerika zur weiteren Nutzung freigegeben oder an an-           der Carrier Strike Group FOUR der Marine der Vereinigten Staa-\ndere Personen, Unternehmen, Organisationen oder Regie-             ten von Amerika zugelassen.\nrungen weitergegeben werden.\n(3) Reisen: Gemäß meiner Bestätigung darf ich mit Genehmi-\nc) Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa-         gung meines Ansprechpartners die folgenden Orte besuchen:\nten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be-\nsitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, melde ich dies       [Betreffende Orte einfügen]\numgehend meinem Ansprechpartner. Ferner erkläre ich mich\nbereit, meinem Ansprechpartner jeden Fall zu melden, in dem\nmir Informationen angeboten oder zur Verfügung gestellt                                        Artikel IV\nwerden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt bin.\nBestätigung des\nd) Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-                     Verbindungsoffiziers über die Belehrung\nlich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis\nwird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika            Ich, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und\nzur Verfügung gestellt.                                            bestätige, dass ich, wie zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Kom-\n(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin mir der Bedingungen\nmandeur der Carrier Strike Group FOUR der Marine der Verei-\nmeiner Bestätigung, über die ich belehrt worden bin, voll be-\nnigten Staaten von Amerika abgestimmt, im Einklang mit der Ver-\nwusst und werde sie einhalten. Im Falle der Nichteinhaltung die-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nser Bedingungen kann meine Bestätigung aufgehoben werden.\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminis-\nDarüber hinaus ist mir bekannt, dass die Aufhebung meiner Be-\nterium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbindungs-\nstätigung weitere Disziplinarmaßnahmen nach einschlägigen\npersonal sowie im Einklang mit der Ergänzungsvereinbarung zu\nStationierungsabkommen oder sonstigen internationalen Über-\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\neinkommen nicht ausschließt.\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-\n(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht de-          ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbin-\nfiniert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen         dungspersonal im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen\nVereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier              Marineverbindungsoffiziers zum Kommandeur der Carrier Strike\nregelt.                                                                 Group FOUR der Marine der Vereinigten Staaten von Amerika als\nVerbindungsoffizier beim Kommandeur der Carrier Strike Group\nArtikel III                               FOUR der Marine der Vereinigten Staaten von Amerika zugelas-\nsen worden bin. Ferner bestätige ich, dass ich mir vollständig im\nBestimmungen der\nKlaren bin und belehrt wurde über: (1) meine rechtliche Stellung\nBestätigung des Verbindungsoffiziers\ninfolge meiner Bestätigung, (2) die Bedingungen meiner Bestä-\n(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-              tigung und (3) den Wortlaut meiner Bestätigung. Außerdem er-\nsprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen wor-         kläre ich, dass ich die Bedingungen meiner Bestätigung und die\nden.                                                                    daraus resultierenden Verpflichtungen einhalten werde.\n(Unterschrift des Verbindungsoffiziers)\n(Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)\n(Dienstgrad und/oder Amtsbezeichnung)\n(Datum)\n(Unterschrift des Belehrenden)\n(Name in Druckbuchstaben)\n(Datum)"]}