{"id":"bgbl2-2014-29-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":29,"date":"2014-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/29#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_29.pdf#page=72","order":5,"title":"Gesetz zu dem Internen Abkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (Internes Abkommen)","law_date":"2014-12-05T00:00:00Z","page":1104,"pdf_page":72,"num_pages":9,"content":["1104    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nGesetz\nzu dem Internen Abkommen vom 24. Juni 2013\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern\nder Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nüber die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen\nfür den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union\nim Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens\nund über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die\nüberseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet\n(Internes Abkommen)\nVom 5. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 24. Juni 2013 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern\nder Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzie-\nrung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorge-\nsehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschafts-\nabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die\nüberseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die\nArbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, wird zugestimmt. Das\nAbkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDer deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union darf Beschlussvor-\nschlägen nach Artikel 12 des Internen Abkommens nur zustimmen oder sich bei\nder Abstimmung der Stimme enthalten, wenn er hierzu zuvor durch Bundes-\ngesetz ermächtigt wurde. Ohne eine solche Ermächtigung muss der deutsche\nVertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Interne Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nkannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1105\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nGerd Müller\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","1106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nInternes Abkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nüber die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen\nfür den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe\nder Europäischen Union\nim Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens\nund über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe\nfür die überseeischen Länder und Gebiete,\nauf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise\nder Europäischen Union Anwendung findet\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-  im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP-Staaten“) eine Leis-\nstaaten der Europäischen Union –                                   tungsüberprüfung durchgeführt, bei der der Stand der Mittel-\nbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde.\ngestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,\n(6) Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammen-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-        arbeit sollten festgelegt werden.\npäischen Union,\n(7) Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen\nnach Anhörung der Europäischen Kommission,                      der Mitgliedstaaten bei der Kommission (im Folgenden „EEF-\nAusschuss“) und ein entsprechender Ausschuss bei der Euro-\nnach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,                päischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt werden. Die Arbeiten\nder Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EU-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                               Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmun-\ngen des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollten aufeinander\n(1) Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern         abgestimmt werden.\nder Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im\nPazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemein-             (8) Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungs-\nschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in    zusammenarbeit ist an den am 8. September 2000 von der Ge-\nCotonou am 23. Juni 20001, erstmals geändert in Luxemburg am       neralversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Mil-\n25. Juni 20052 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou         lenniums-Entwicklungszielen, einschließlich aller nachfolgenden\nam 22. Juni 20103 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsab-          Änderungen dieser Ziele, ausgerichtet.\nkommen“) sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein\nFinanzprotokoll festgelegt wird.                                      (9) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-\n(2) Am 17. Juli 2006 haben die im Rat vereinigten Vertreter der gen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die\nRegierungen der Mitgliedstaaten das Interne Abkommen über          Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Er-\ndie Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeit-    klärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union ange-\nraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rah-     nommen, den „Europäischen Konsens“1.\nmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Be-\n(10) Am 9. Dezember 2010 hat der Rat Schlussfolgerungen\nreitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und\nzum Thema „Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transpa-\nGebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung fin-\nrenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für\ndet4, angenommen.\ndie Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“ angenommen. Diese\n(3) Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November        Schlussfolgerungen wurden der konsolidierten Fassung des ope-\n2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Ge-         rativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, in\nbiete mit der Europäischen Gemeinschaft5 (im Folgenden „Über-      dem die Vereinbarungen im Rahmen der Pariser Erklärung zur\nsee-Assoziationsbeschluss“), gilt bis zum 31. Dezember 2013.       Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), des\nBis zu diesem Datum sollte ein neuer Beschluss angenommen          EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in\nwerden.                                                            der Entwicklungspolitik (2007) und der EU-Leitlinien für den Ak-\n(4) Für die Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkom-        tionsplan von Accra (2008) bekräftigt werden, angefügt. Am\nmens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollte ein            14. November 2011 hat der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt\n11. Europäischer Entwicklungsfonds eingerichtet und ein Verfah-    der EU für die vierte Tagung des Hochrangigen Forums über die\nren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitglied-  Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Süd-\nstaaten festgelegt werden.                                         korea), die unter anderem in dem Busan Abschlussdokument\nmündete, angenommen, in dem er auch auf die EU-Transparenz-\n(5) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit    garantie und andere Aspekte der Transparenz und Rechen-\nAnhang Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam             schaftspflicht eingeht. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben\nmit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und      dem Busan-Abschlussdokument zugestimmt. Der Rat hat am\n14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Für eine EU-Ent-\nwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“\n1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.                                 und zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an\n2 ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.                                 Drittstaaten“ angenommen.\n3 ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.\n4 ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.\n5 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.                                 1 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                           1107\n(11) Die Zielvorgaben für die Öffentliche Entwicklungshilfe         Griechenland              1,50735                  459 832 191\n(Official Development Assistance – ODA), die in den in Erwä-\nSpanien                   7,93248                2 419 882 349\ngungsgrund 10 erwähnten Schlussfolgerungen genannt werden,\nsollten berücksichtigt werden. Bei der Berichterstattung an die        Frankreich               17,81269                5 433 939 212\nMitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der              Kroatien*                 0,22518                    68 693 411\nOECD über die im Rahmen des 11. EEF getätigten Ausgaben\nsollte die Kommission zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätig-               Italien                  12,53009                3 822 429 255\nkeiten unterscheiden.                                                  Zypern                    0,11162                    34 050 797\n(12) Der Rat hat am 22. Dezember 2009 Schlussfolgerungen            Lettland                  0,11612                    35 423 567\nzu den Beziehungen der Union zu den überseeischen Ländern\nund Gebieten (ÜLG) angenommen.                                         Litauen                   0,18077                    55 145 696\n(13) Die Anwendung dieses Abkommens sollte mit dem Be-              Luxemburg                 0,25509                    77 817 755\nschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Or-           Ungarn                    0,61456                  187 477 674\nganisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen\nDienstes1 im Einklang stehen.                                          Malta                     0,03801                    11 595 331\n(14) Um eine Unterbrechung der Finanzierungen zwischen              Niederlande               4,77678                1 457 204 507\nMärz und Dezember 2020 zu vermeiden, sollte der Geltungszeit-          Österreich                2,39757                  731 402 704\nraum des mehrjährigen Finanzrahmens für den 11. EEF mit dem\nPolen                     2,00734                  612 359 140\nGeltungszeitraum des auf den Gesamthaushaltsplan der Union\nanwendbaren mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014              Portugal                  1,19679                  365 092 757\nbis 2020 in Einklang gebracht werden. Es empfiehlt sich daher,\nRumänien                  0,71815                  219 078 839\ndie Frist für die Mittelbindungen im Rahmen des 11. EEF nicht\nmit Auslaufen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens am                    Slowenien                 0,22452                    68 492 071\n28. Februar 2020, sondern vielmehr am 31. Dezember 2020 en-            Slowakische\nden zu lassen.                                                         Republik                  0,37616                  114 751 370\n(15) Nach den Grundprinzipien des AKP-EU-Partnerschafts-            Finnland                  1,50909                  460 362 995\nabkommens sind die Ziele des 11. EEF die Beseitigung der Ar-\nmut, die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration      Schweden                  2,93911                  896 604 897\nder AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Den am wenigsten ent-           Vereinigtes\nwickelten AKP-Staaten sollte eine besondere Behandlung ge-             Königreich               14,67862                4 477 859 817\nwährt werden.\ninsgesamt              100,00000                30 506 000 000\n(16) Um die sozioökonomische Zusammenarbeit zwischen\nden Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-\nStaaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und          * Geschätzter Betrag.\nim Indischen Ozean zu stärken, sollten der Europäische Fonds\nfür regionale Entwicklung und die Verordnungen über die Euro-          Über den Gesamtbetrag von 30 506 Mio. EUR kann mit In-\npäische territoriale Zusammenarbeit für den Zeitraum 2014 bis          krafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum\n2020 eine Aufstockung der Mittelzuweisungen für eine solche            2014 bis 2020 verfügt werden; davon werden\nZusammenarbeit zwischen diesen Regionen und Partnern vor-              i)   29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen;\nsehen –\nii) 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;\nsind wie folgt übereingekommen:\niii) 1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungs-\nausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Pro-\nKapitel 1                                     grammierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen,\nFinanzmittel                                    von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR\nder Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Aus-\nwirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Ab-\nArtikel 1                                    satz 3 zugewiesen.\nMittelausstattung des 11. EEF                   b) Mit Ausnahme der Zuschüsse für die Finanzierung der Zins-\n(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Ent-         vergütungen fallen die in den Anhängen I und Ib des\nwicklungsfonds, im Folgenden „11. EEF“, ein.                           AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Anhängen II A\nund II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten\n(2) Für den 11. EEF gilt:\nund im Rahmen des 9. und 10. EEF für die Finanzierung der\na) Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen          Investitionsfazilitäten bereitgestellten Mittel nicht unter den\nPreisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mit-        Beschluss 2005/446/EG1 und nicht unter Anhang Ib Num-\ngliedstaaten zusammensetzt:                                        mer 5 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, worin fest-\ngelegt ist, ab welchem Datum Mittel des 9. bzw. 10. EEF\nMitgliedstaat       Beitragsschlüssel (%)    Beitrag in EUR\nnicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden\nBelgien                    3,24927              991 222 306        auf den 11. EEF übertragen und – hinsichtlich der in den An-\nBulgarien                  0,21853               66 664 762        hängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ge-\nnannten Mittel – ab Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrah-\nTschechische                                                       mens für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des\nRepublik                   0,79745              243 270 097        AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bzw. – hinsichtlich der\nDänemark                   1,98045              604 156 077        in den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbe-\nschlusses genannten Mittel – ab Inkrafttreten der Ratsbe-\nDeutschland                20,5798           6 278 073 788         schlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für\nEstland                    0,08635               26 341 931\n1 Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-\nIrland                     0,94006              286 774 704\ngen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für\nMittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfe-\n1 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.                                   fonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19).","1108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nden Zeitraum 2014 bis 2020 nach den Durchführungsbestim-        Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe\nmungen für den 11. EEF verwaltet.                               bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der\nKommission.\n(3) Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des\nmehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020,\nfalls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden – sofern                                     Artikel 2\nder Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas\nanderes beschließt – Restmittel des 10. EEF oder vorangegan-                      Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten\ngener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel\nDer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag\nund der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mit-\nin Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente\ntel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von\nder Zusammenarbeit aufgeteilt:\nlandwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem\n9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne           a) ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzie-\nvon Absatz 2 Buchstabe b.                                                 rung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen.\n(4) Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder voran-             Diese Mittel dienen der Finanzierung\ngegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach\ni)  der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach\nInkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum\nden Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partner-\n2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, frei-\nschaftsabkommens;\ngegeben wurden, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag\nder Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – nicht                ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regio-\nmehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten                   nalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integra-\nDatum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisie-                tion der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des An-\nrung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeug-                  hangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;\nnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF\nstammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richt-        b) ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzie-\nprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und                rung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen\nArtikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die              Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den\nFinanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne          Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partner-\ndes Absatzes 2 Buchstabe b.                                               schaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann\nauch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtun-\n(5) Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für den Zeit-\ngen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens\nraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel\nerrichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird\ndes 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus\nUnterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten\nRückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr\ndes AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Pro-\ngebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission\ntokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ge-\neinstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaa-\nwährt.\nten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der In-\nvestitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem   c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können\n31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und             zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung ei-\nzwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 ge-            nes unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der\nnannten Finanzregelung festzulegen ist.                                   kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks\n(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen             nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des\nim Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF,                AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9\ndie von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder                des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens,\nmehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten                    wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender\ngutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung               kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, so-\nder Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird            fern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert wer-\nin der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festge-            den kann.\nlegt.\nd) ein Betrag in Höhe von 1 134 Mio. EUR wird der EIB für die\n(7) Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden           Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II\ndie in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitrags-               des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedin-\nschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Be-             gungen zugewiesen; dieser Betrag umfasst einen zusätzli-\nschluss des Rates geändert.                                               chen Beitrag von 500 Mio. EUR zu der als Umlauffonds ver-\n(8) Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss               walteten Investitionsfazilität und 634 Mio. EUR in Form von\ndes Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Ab-              Zuschüssen zur Finanzierung von Zinsvergütungen und pro-\nsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.                                jektbezogener technischer Hilfe nach den Artikeln 1, 2 und 4\ndes Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens\n(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren             während der Laufzeit des 11. EEF.\nnach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der\nEIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsab-\nkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitglied-                                         Artikel 3\nstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren,\nMittelzuweisungen für die ÜLG\nbeispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der\nKommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigen-          (1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Be-\nverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird ge-    trag in Höhe von 364,5 Mio. EUR wird entsprechend einem vor\nwährleistet.                                                         dem 31. Dezember 2013 vom Rat anzunehmenden neuen Über-\nDie Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Ar-          see-Assoziationsratsbeschluss bereitgestellt; hiervon sind\ntikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinan-        359,5 Mio. EUR für die Finanzierung territorialer und regionaler\nzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsakti-        Programme bestimmt und werden 5 Mio. EUR der EIB für die\nvitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den    Finanzierung von Zinsvergütungen und technischer Hilfe nach\nRat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.                       dem neuen Übersee-Assoziationsbeschluss zugewiesen.\n(10) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungs-       (2) Falls ein ÜLG unabhängig wird und dem AKP-EU-Partner-\nüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und          schaftsabkommen beitritt, wird der in Absatz 1 genannte Betrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                            1109\nin Höhe von 364,5 Mio. EUR auf Vorschlag der Kommission             Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die\ndurch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und die in        Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Inves-\nArtikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge werden entspre-    titionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsent-\nchend erhöht.                                                       schädigung.\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nDarlehen aus Eigenmitteln der EIB                                  Der Kommission vorbehaltene Mittel\nfür Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF\n(1) Zu dem im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF für die Finan-\nzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Betrag nach\n(1) Die Mittel des 11. EEF decken die Kosten für Unterstüt-\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem Betrag nach Artikel 2\nzungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Zif-\nBuchstabe d kommt ein Richtbetrag in Höhe von bis zu\nfer iii und Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel decken die Kosten\n2 600 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus\nab, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung\nEigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in Anhang II\ndes EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategie-\ndes AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke in\npapiere und die mehrjährigen Richtprogramme abgedeckt sind,\nHöhe eines Betrages von bis zu 2 500 Mio. EUR, der nach der\nauf die in der nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens an-\nHälfte der Laufzeit auf Beschluss der Leitungsorgane der EIB er-\nzunehmenden Durchführungsverordnung Bezug genommen\nhöht werden kann, und in Höhe eines Betrages von bis zu\nwird. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre über die Verwen-\n100 Mio. EUR für die im Übersee-Assoziationsbeschluss ge-\ndung dieser Mittel Bericht sowie über die weiteren Anstrengun-\nnannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Sat-\ngen, Effizienzeinsparungen und Effizienzgewinne zu erreichen.\nzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen über die\nDie Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Voraus über\nInvestitionsfinanzierung in Anhang II des AKP-EU-Partner-\nweitere Beträge, die aus dem Unionshaushalt zur Durchführung\nschaftsabkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss fest-\ndes EEF verwendet werden.\ngelegt sind.\n(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können Kos-\n(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber,\nten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit\nentsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbst-\nschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen\na) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle,\nzu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Ver-\nRechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluie-\nträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB\nrung – einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse –,\naufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs II des AKP-EU-\ndie für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen\nPartnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmun-\ndes EEF unmittelbar erforderlich sind;\ngen des Übersee-Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.\n(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf     b) der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche\n75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Dar-              Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagun-\nlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie deckt sämtliche Risiken      gen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungs-\nvon Projekten des öffentlichen Sektors ab. Bei Projekten des             maßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Infor-\nPrivatsektors deckt die Bürgschaft alle politischen Risiken ab,          mations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u. a. der\ndie EIB trägt jedoch das volle Geschäftsrisiko.                          Berichterstattung über die Ergebnisse der EEF-Programme\ndienen. Die nach Maßgabe dieses Abkommens für die Kom-\n(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 2            munikation zugewiesenen Mittel decken auch die Vermittlung\nwerden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mit-               der von der Union im Hinblick auf den EEF verfolgten politi-\ngliedstaaten und der EIB niedergelegt.                                   schen Prioritäten nach außen ab; und\nc) Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit\nArtikel 5                                  sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Un-\nterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des\nFinanzierungen der EIB\nEEF anfallen,\n(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang\nentstehen.\nmit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den ÜLG und den\nfranzösischen überseeischen Departements gewährt werden, so-\nDie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Ab-\nwie die Erträge und Einnahmen aus Risikokapitaltransaktionen\nsatz 6 genannten Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben,\nim Rahmen der dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden den\ndie am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union\nMitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zu dem betreffen-\nim Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die\nden EEF gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf\nProgrammierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-\nVorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Re-\nPartnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbe-\nserven oder anderweitig zu verwenden.\nschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.\n(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Ab-\nsatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, wer-         Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Ab-\nden vorab von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Be-         satz 6 genannten Mittel dürfen nicht für die Finanzierung von\nträgen abgezogen.                                                   Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes einge-\nsetzt werden.\n(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen\nüber die Investitionsfazilität im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF        (3) Die Mittel für Unterstützungsausgaben zur Verbesserung\nwerden nach Artikel 3 des Anhangs II des AKP-EU-Partner-            der Auswirkungen von EEF-Programmen nach Artikel 1 Absatz 2\nschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben              Buchstabe a Ziffer iii umfassen die Ausgaben der Kommission\nund Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Investitionsfa-       im Zusammenhang mit der Anwendung eines umfassenden Er-\nzilität für weitere Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität ver-  gebnisrahmens und der Durchführung einer verstärkten Überwa-\nwendet.                                                             chung und Bewertung der EEF-Programme ab 2014. Aus den\nMitteln werden auch die Maßnahmen der Kommission zur Ver-\n(4) Die EIB erhält nach Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des  besserung der finanziellen Verwaltung und der Vorausschätzun-\nAKP-EU-Partnerschaftsabkommens und nach den einschlägigen           gen des EEF durch regelmäßige Sachstandsberichte unterstützt.","1110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nKapitel II                                 (2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss wer-\nden wie folgt gewichtet:\nDurchführungs- und Schlussbestimmungen\nMitgliedstaat                                              Stimmen\nBelgien                                                         33\nArtikel 7\nBulgarien                                                         2\nBeiträge zum 11. EEF\nTschechische Republik                                             8\n(1) Die Kommission erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung\nDänemark                                                        20\ndes von der EIB veranschlagten Bedarfs für die Verwaltung und\ndie Durchführung der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Mit- Deutschland                                                    206\ntelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzu-          Estland                                                           1\nrufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden\nfolgenden Haushaltsjahre und übermittelt sie dem Rat jeweils bis     Irland                                                            9\nzum 20. Oktober. Maßgeblich für die Höhe dieser Beträge ist die      Griechenland                                                    15\nMöglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorge-\nschlagenen Umfang.                                                   Spanien                                                         79\nFrankreich                                                     178\n(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der\nin Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Ober-     Kroatien*                                                        [2]\ngrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr\nItalien                                                        125\nnach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im\nRahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze über die jähr-        Zypern                                                            1\nlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der\nLettland                                                          1\nKommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission\nund die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben wer-        Litauen                                                           2\nden.                                                                 Luxemburg                                                         3\n(3) Falls die im Einklang mit Absatz 2 festgelegten Beitrags-     Ungarn                                                            6\nzahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des 11. EEF in dem be-\nMalta                                                             1\ntreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommissi-\non dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im         Niederlande                                                     48\nRahmen der Obergrenze nach Absatz 2. Der Rat beschließt mit\nÖsterreich                                                      24\nder in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit.\nPolen                                                           20\n(4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach\nAbsatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen        Portugal                                                        12\nnicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies         Rumänien                                                          7\nmit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit im Falle\neines speziellem Bedarfs aufgrund von außergewöhnlichen oder         Slowenien                                                         2\nunvorhersehbaren Umständen wie etwa im Anschluss an eine             Slowakei                                                          4\nKrise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat,\ndass die Beiträge den zu erwartenden Zahlungen entsprechen.          Finnland                                                        15\nSchweden                                                        29\n(5) Die Kommission legt dem Rat jedes Jahr bis zum 20. Ok-\ntober unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten          Vereinigtes Königreich                                         147\nBedarfs ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Aus-      EU27 insgesamt                                                 998\nzahlungen und Beiträge für jedes der nächsten drei Haushalts-\njahre vor.                                                           EU28 insges.*                                               [1 000]\n(6) Was die Mittel anbelangt, die nach Artikel 1 Absatz 2\n* Geschätzte Stimmenzahl.\nBuchstabe b aus früheren EEF auf den 11. EEF übertragen wer-\nden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis          (3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit,\nzu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.                 für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zu-\nstimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck\nWas die Mittel des 10. EEF und der vorangegangenen EEF an-\nbringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich.\nbelangt, die nicht auf den 11. EEF übertragen werden, so werden\ndie Auswirkungen auf den Beitrag jedes Mitgliedstaats im Ver-           (4) Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stim-\nhältnis zu seinem Beitrag zum 10. EEF berechnet.                     mengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit\nnach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geän-\n(7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitglied-     dert.\nstaaten werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanz-\nregelung festgelegt.                                                    (5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschus-\nses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an.\nArtikel 8\nArtikel 9\nAusschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds                             Ausschuss für die Investitionsfazilität\n(1) Bei der Kommission wird für die von der Kommission               (1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss\nverwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden           für die Investitionsfazilität“) eingerichtet, der sich aus Vertretern\n„EEF-Ausschuss“) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Re-       der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der\ngierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im          Kommission zusammensetzt. Die EIB nimmt die Sekretariatsge-\nEEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekreta-       schäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden\nriatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein           Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die\nBeobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses           Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschus-\nteil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.           ses aus deren Mitte gewählt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                        1111\n(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für     finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen. Be-\ndie Investitionsfazilität einstimmig an.                          schlüsse der Kommission über die Wiedereinziehung rechts-\ngrundlos gezahlter Beträge sind im Einklang mit Artikel 299 des\n(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)\nqualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätze 2 und 3.\nvollstreckbare Titel.\nArtikel 10                             (2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der\nUnion und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität\nDurchführungsbestimmungen\nnach den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten\n(1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der        Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB auf Gefahr der Mit-\ndarin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle      gliedstaaten. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rech-\neinschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Rates               te, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer,\nNr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des           liegen bei den Mitgliedstaaten.\n10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Part-\nnerschaftsabkommen1 und der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002            (3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und den\nder Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des         bewährten Praktiken im Bankwesen die finanzielle Abwicklung\nBeschlusses 2001/822/EG des Rates2 hinsichtlich der Unterstüt-    der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln nach\nzung für die ÜLG in Kraft, bis der Rat eine Verordnung zur Durch- Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus\nführung des 11. EEF (im Folgenden „Durchführungsverordnung        den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.\nfür den 11. EEF“) sowie Durchführungsbestimmungen für den            (4) Für jedes Haushaltsjahr erstellt und genehmigt die Kom-\nÜbersee-Assoziationsbeschluss angenommen hat. Über die            mission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese\nDurchführungsverordnung für den 11. EEF wird auf Vorschlag        dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.\nder Kommission und nach Stellungnahme der EIB einstimmig\nbeschlossen. Die Durchführungsbestimmungen über die finan-           (5) Die EIB übermittelt der Kommission und dem Rat jedes\nzielle Unterstützung der Union für die ÜLG werden nach Annah-     Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr\nme des Übersee-Assoziationsbeschlusses vom Rat nach An-           verwalteten EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen.\nhörung des Europäischen Parlaments einstimmig erlassen.\n(6) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rech-\nDie Durchführungsverordnung für den 11. EEF und die Durch-        nungshof die ihm mit Artikel 287 AEUV übertragenen Befugnisse\nführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss        auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedin-\nenthalten Änderungen und Verbesserungen der Programmie-           gungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse aus-\nrungs- und Beschlussfassungsverfahren, die geeignet sind, die     übt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzrege-\nVerfahren der Union und die Verfahren des 11. EEF möglichst       lung festgelegt.\nweitgehend zu harmonisieren. In der Durchführungsverordnung\nfür den 11. EEF werden ferner besondere Verwaltungsverfahren         (7) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit\nfür die Afrikanische Friedensfazilität festgelegt. In Anbetracht  Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird\ndessen, dass die finanzielle und technische Unterstützung für die der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Arti-\nDurchführung des Artikels 11b des AKP-EU-Partnerschaftsab-        kel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom\nkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird,     Europäischen Parlament erteilt.\ndie nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EU-\nZusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten auf der Grundlage         (8) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten EEF-Mit-\njener Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwal-     teln unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsverfahren, das in\ntungsverfahren gebilligt werden.                                  der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Finanzierungen\nvorgesehen ist.\nDie Durchführungsverordnung für den 11. EEF enthält geeignete\nRegelungen, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen\naus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale                                       Artikel 12\nEntwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen\nÜberprüfungsklausel\nden Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-\nStaaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und         Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel des Kapitels II können auf\nim Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen      Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des\ninsbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Ver-       Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon\nwaltung solcher Projekte.                                         ausgenommen. Die EIB wird bei Fragen, die ihre Aktivitäten oder\n(2) Eine Finanzregelung wird vom Rat mit der in Artikel 8 vor- diejenigen der Investitionsfazilität betreffen, an dem Vorschlag\ngesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission    der Kommission beteiligt.\nnach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestim-\nmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlas-                                       Artikel 13\nsen.\nEuropäischer Auswärtiger Dienst\n(3) Die Kommission legt ihre Vorschläge für die in den Absät-\nzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem          Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit\nvorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut    dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über\nwerden können.                                                    die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Aus-\nwärtigen Dienstes.\nArtikel 11\nFinanzielle Ausführung,                                                  Artikel 14\nRechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung\nRatifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer\n(1) Die Kommission übernimmt im Einklang mit der in Arti-\nkel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung die finanzielle             (1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Ein-\nAusführung der von ihr verwalteten Mittel und insbesondere die    klang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regie-\nrungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem General-\nsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der\n1 ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.                                 für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfah-\n2 ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.                               ren.","1112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats                                Artikel 15\nin Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses\nVerbindliche Sprachfassungen\nAbkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.\nDieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgari-\n(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen        scher, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,\nwie der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014            französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,\nbis 2020 im Anhang zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und          maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,\nwie der Übersee-Assoziationsbeschluss (2014 bis 2020). Unbe-      rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch     spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\nso lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im\nim Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des              Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen\nÜbersee-Assoziationsbeschlusses sowie des mehrjährigen            Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unter-\nFinanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.               zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."]}