{"id":"bgbl2-2014-29-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":29,"date":"2014-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/29#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_29.pdf#page=39","order":4,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)","law_date":"2014-12-05T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":39,"num_pages":33,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1071\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 22. Juni 2010\nzur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\n(Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)\nVom 5. Dezember 2014\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Ouagadougou am 22. Juni 2010 unterzeichneten Abkommen zur zweiten\nÄnderung des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mit-\ngliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im\nPazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten andererseits (BGBl. 2002 II S. 325, 327), das durch das Abkom-\nmen vom 25. Juni 2005 zur Änderung des Partnerschaftsabkommens\n(BGBl. 2007 II S. 995, 997) geändert worden ist, sowie der Schlussakte und den\ndieser beigefügten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die\nSchlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zweite Änderungsabkommen nach Artikel 93 Ab-\nsatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Bundesrepublik Deutsch-\nland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nGerd Müller\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","1072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nAbkommen\nzur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens\nzwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,\nim Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten andererseits,\nunterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000\nund erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005\nSeine Majestät der König der Belgier,                          Der Präsident der Republik Benin,\nDer Präsident der Republik Bulgarien,                          Der Präsident der Republik Botsuana,\nDer Präsident der Tschechischen Republik,                      Der Präsident von Burkina Faso,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                        Der Präsident der Republik Burundi,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                  Der Präsident der Republik Kamerun,\nDer Präsident der Republik Estland,                            Der Präsident der Republik Kap Verde,\nDie Präsidentin Irlands,                                       Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik,\nDer Präsident der Hellenischen Republik,                       Der Präsident der Union der Komoren,\nSeine Majestät der König von Spanien,                          Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo,\nDer Präsident der Französischen Republik,                      Der Präsident der Republik Kongo,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                      Die Regierung der Cookinseln,\nDer Präsident der Republik Zypern,                             Der Präsident der Republik Côte d’lvoire,\nDer Präsident der Republik Lettland,                           Der Präsident der Republik Dschibuti,\nDie Präsidentin der Republik Litauen,                          Die Regierung des Commonwealth Dominica,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,          Der Präsident der Dominikanischen Republik,\nDer Präsident der Republik Ungarn,                             Der Präsident des Staates Eritrea,\nDer Präsident Maltas,                                          Der Präsident der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                     Der Präsident der Republik Fidschi-Inseln,\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,                   Der Präsident der Gabunischen Republik,\nDer Präsident der Republik Polen,                              Der Präsident und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia,\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,                    Der Präsident der Republik Ghana,\nDer Präsident Rumäniens,                                       Ihre Majestät die Königin von Grenada,\nDer Präsident der Republik Slowenien,                          Der Präsident der Republik Guinea,\nDer Präsident der Slowakischen Republik,                       Der Präsident der Republik Guinea-Bissau,\nDie Präsidentin der Republik Finnland,                         Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana,\nDie Regierung des Königreichs Schweden,                        Der Präsident der Republik Haiti,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbri- Das Staatsoberhaupt von Jamaika,\ntannien und Nordirland,                                        Der Präsident der Republik Kenia,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und   Der Präsident der Republik Kiribati,\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,                         Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nund                                                            Die Präsidentin der Republik Liberia,\nDie Europäische Union, nachstehend „Union“ oder „EU“ ge-       Der Präsident der Republik Madagaskar,\nnannt,                                                         Der Präsident der Republik Malawi,\neinerseits und                                                 Der Präsident der Republik Mali,\nDer Präsident der Republik Angola,                             Die Regierung der Republik Marshallinseln,\nIhre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,             Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien,\nDas Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas,              Der Präsident der Republik Mauritius,\nDas Staatsoberhaupt von Barbados,                              Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,\nIhre Majestät die Königin von Belize,                          Der Präsident der Republik Mosambik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                      1073\nDer Präsident der Republik Namibia,                              Für Seine Majestät den König der Belgier,\nDie Regierung der Republik Nauru,                                Adrien T h e a t r e\nBotschafter in Burkina Faso\nDer Präsident der Republik Niger,\nDer Präsident der Bundesrepublik Nigeria,                        Für den Präsidenten der Republik Bulgarien,\nDie Regierung von Niue,                                          Milen L u y t s k a n o v\nStellvertreter des Ministers für auswärtige Angelegenheiten\nDie Regierung der Republik Palau,\nIhre Majestät die Königin des Unabhängigen Staates Papua-        Für den Präsidenten der Tschechischen Republik,\nNeuguinea,                                                       Miloslav M a c h á l e k\nDer Präsident der Republik Ruanda,                               Botschafter in Burkina Faso\nIhre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis,               Für Ihre Majestät die Königin von Dänemark,\nIhre Majestät die Königin von St. Lucia,                         Ulla N æ s b y T a w i a h\nGeschäftsträgerin ad interim in Burkina Faso\nIhre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen,\nDas Staatsoberhaupt des Unabhängigen Staates Samoa,              Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nDer Präsident der Demokratischen Republik São Tomé und           Ulrich H o c h s c h i l d\nPríncipe,                                                        Botschafter in Burkina Faso\nDer Präsident der Republik Senegal,                              Für den Präsidenten der Republik Estland,\nDer Präsident der Republik Seychellen,\nRaul M ä l k\nDer Präsident der Republik Sierra Leone,                         Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nIhre Majestät die Königin der Salomonen,\nFür die Präsidentin Irlands,\nDer Präsident der Republik Südafrika,\nKyle O ’ S u l l i v a n\nDer Präsident der Republik Suriname,                             Botschafter in Nigeria\nSeine Majestät der König des Königreichs Swasiland,\nFür den Präsidenten der Hellenischen Republik,\nDer Präsident der Vereinigten Republik Tansania,                 Theodoros N . S o t i r o p o u l o s\nDer Präsident der Republik Tschad,                               Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nDer Präsident der Demokratischen Republik Timor-Leste,           Für Seine Majestät den König von Spanien,\nDer Präsident der Republik Togo,                                 Soraya R o d r í g u e z R a m o s\nSeine Majestät der König von Tonga,                              Staatssekretärin für die internationale Zusammenarbeit\nDer Präsident der Republik Trinidad und Tobago,                  Für den Präsidenten der Französischen Republik,\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu,                            François G o l d b l a t t\nDer Präsident der Republik Uganda,                               Botschafter in Burkina Faso\nDie Regierung der Republik Vanuatu,                              Für den Präsidenten der Italienischen Republik,\nDer Präsident der Republik Sambia,                               Giancarlo I z z o\nBotschafter für Côte d’Ivoire, Burkina Faso, Liberia, Niger,\nDie Regierung der Republik Simbabwe,\nSierra Leone\nderen Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet wer-\nden,                                                             Für den Präsidenten der Republik Zypern,\nandererseits,                                                    Charalambos H a d j i s a v v a s\nBotschafter in Libyen\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\npäischen Union einerseits und das Abkommen von Georgetown        Für den Präsidenten der Republik Lettland,\nzur Bildung der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen\nRaum und im Pazifischen Ozean (AKP) andererseits,                Normunds P o p e n s\nBotschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\ngestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mit-\ngliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum   Für die Präsidentin der Republik Litauen,\nund im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Ge-\nRytis M a r t i k o n i s\nmeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet\nBotschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nin Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxem-\nburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ ge-        Für Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Luxemburg,\nnannt),\nChristian B r a u n\nin der Erwägung, dass das Cotonou-Abkommen gemäß Arti-        Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nkel 95 Absatz 1 des Abkommens für einen Zeitraum von 20 Jah-\nren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt,              Für den Präsidenten der Republik Ungarn,\nin der Erwägung, dass das Abkommen zur erstmaligen Ände-      Gábor I v á n\nrung des Cotonou-Abkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg         Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nunterzeichnet wurde und am 1. Juli 2008 in Kraft trat,\nFür den Präsidenten Maltas,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zur zweiten Änderung\ndes Cotonou-Abkommens zu unterzeichnen und haben zu ihren        Joseph C a s s a r\nBevollmächtigten ernannt:                                        Botschafter in der Portugiesischen Republik","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nFür Ihre Majestät die Königin der Niederlande,                  Für Ihre Majestät die Königin von Belize,\nGerard D u i j f j e s                                          Audrey Joy G r a n t\nBotschafter in Burkina Faso                                     Botschafterin\nFür den Bundespräsidenten der Republik Österreich,              Für den Präsidenten der Republik Benin,\nGerhard D o u j a k                                             Christine A. I. Nougbodé O u i n s a v i\nBotschafter in der Republik Senegal                             Ministerin für Handel\nFür den Präsidenten der Republik Polen,                         Für den Präsidenten der Republik Botsuana,\nJan T o m b i n s k i                                           Phandu Tombola Chaha S k e l e m a n i\nBotschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union     Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale\nZusammenarbeit\nFür den Präsidenten der Portugiesischen Republik,\nMaria Inês d e C a r v a l h o R o s a                          Für den Präsidenten von Burkina Faso,\nVizepräsidentin des portugiesischen Instituts für Entwicklungs- Lucien Marie Noël B e m b a m b a\nhilfe                                                           Minister für Wirtschaft und Finanzen\nFür den Präsidenten Rumäniens,                                  Für den Präsidenten der Republik Burundi,\nMihnea M o t o c\nJoseph N d a y i k e z a\nBotschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nKabinettschef im Ministerium für Finanzen\nFür den Präsidenten der Republik Slowenien,\nFür den Präsidenten der Republik Kamerun,\nIgor S e n č a r\nLuc Magloire M b a r g a A t a n g a n a\nBotschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union\nMinister für Handel\nFür den Präsidenten der Slowakischen Republik,\nFür den Präsidenten der Republik Kap Verde,\nIvan K o r č o k\nBotschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union     Maria de Jesus Veiga Miranda M a s c a r e n h a s\nBotschafterin\nFür die Präsidentin der Republik Finnland,                      Für den Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,\nClaus-Jerker L i n d r o o s                                    Abel S a b o n o\nBotschaftsrat                                                   Geschäftsträger\nFür die Regierung des Königreichs Schweden,                     Für den Präsidenten der Union der Komoren,\nKlas M a r k e n s t e n                                        Sultan C h o u z o u r\nLandesdirektor in der Schwedischen Agentur für internationale   Botschafter\nEntwicklungszusammenarbeit (Sida)\nFür den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,\nFür Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland,                                      Joas M b i t s o N g e d z a\nStellvertretender Minister für Finanzen\nNicolas W e s t c o t t\nHochkommissar in Accra\nFür den Präsidenten der Republik Kongo,\nFür die Europäische Union,                                      Pierre M o u s s a\nSoraya R o d r í g u e z R a m o s                              Staatsminister, Koordinator für die Wirtschaftsstruktur, Minister\nStaatssekretärin für die internationale Zusammenarbeit des      für Wirtschaft, Planung, Raumordnung und Integration\nKönigreichs Spanien,\nFür die Regierung der Cookinseln,\nAmtierende Präsidentin des Rates der Europäischen Union\nAndris P i e b a l g s                                          Wilkie R a s m u s s e n\nMitglied der Europäischen Kommission, zuständig für Entwick-    Minister für Finanzen und Wirtschaftspolitik\nlung\nFür den Präsidenten der Republik Côte d’lvoire,\nFür den Präsidenten der Republik Angola,                        Jean-Marie K a c o u G e r v a i s\nAna A f o n s o D i a s L o u r e n ç o                         Minister für auswärtige Angelegenheiten und afrikanische\nMinisterin für Planung                                          Integration\nFür Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda,          Für den Präsidenten der Republik Dschibuti,\nCarl B . W . R o b e r t s                                      Mohamed M o u s s a C h e h e m\nHochkommissar                                                   Botschafter\nFür das Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas,           Für die Regierung des Commonwealth Dominica,\nPaul F a r q u h a r s o n                                      Shirley S k e r r i t t - A n d r e w\nHochkommissar                                                   Botschafterin\nFür das Staatsoberhaupt von Barbados,                           Für den Präsidenten der Dominikanischen Republik,\nMaxine M c C l e a n                                            Domingo J i m é n e z\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel       Staatssekretär und nationaler Anweisungsbefugter für den EEF","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                      1075\nFür den Präsidenten des Staates Eritrea,                         Für den Präsidenten der Republik Madagaskar,\nGirma Asmerom T e s f a y                                        Solofo Andrianjatovo R a z a f i t r i m o\nBotschafter                                                      Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-\nheiten\nFür den Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik\nÄthiopien,                                                       Für den Präsidenten der Republik Malawi,\nAhmed S h i d e                                                  Brave Rona N d i s a l e\nStaatsminister für Finanzen und wirtschaftliche Entwicklung      Botschafterin\nFür den Präsidenten der Republik Fidschi-Inseln,                 Für den Präsidenten der Republik Mali,\nPeceli Vuniwaqa V o c e a                                        Moctar O u a n e\nBotschafter                                                      Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale\nZusammenarbeit\nFür den Präsidenten der Gabunischen Republik,\nPaul B u n d u k u - L a t h a                                   Für die Regierung der Republik Marshallinseln,\nBeigeordneter Minister beim Minister für Wirtschaft, Handel,\nFabian S. N i m e a\nIndustrie und Tourismus\nDirektor des Amtes für Statistik, Haushalt, Entwicklungshilfe\nFür den Präsidenten und das Staatsoberhaupt der Republik         und Vertragsverwaltung, FSM\nGambia,\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,\nMamour A. J a g n e\nBotschafter                                                      Mohamed Abdellahi Ould O u d a â\nMinister für Industrie und Bergbau\nFür den Präsidenten der Republik Ghana,\nFür den Präsidenten der Republik Mauritius,\nKwabena D u f f u o r\nMinister für Finanzen und Wirtschaftsplanung                     Arvin B o o l e l l\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nFür Ihre Majestät die Königin von Grenada,\nFür die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,\nStephen F l e t c h e r\nBotschafter                                                      Fabian S. N i m e a\nDirektor des Amtes für Statistik, Haushalt, Entwicklungshilfe und\nFür den Präsidenten der Republik Guinea,                         Vertragsverwaltung, FSM\nBakary F o f a n a\nStaatsminister, zuständig für auswärtige Angelegenheiten,        Für den Präsidenten der Republik Mosambik,\nafrikanische Integration und Frankophonie                        Henrique B a n z e\nStellvertreter des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und\nFür den Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,                  Zusammenarbeit\nAdelino M a n o Q u e t a\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                          Für den Präsidenten der Republik Namibia,\nHanno Burkhard R u m p f\nFür den Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana,\nBotschafter\nCarolyn R o d r i g u e s - B i r k e t t\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten                        Für die Regierung der Republik Nauru,\nFür den Präsidenten der Republik Haiti,                          Karl K o c h\nHonorarkonsul\nPrice P a d y\nNationaler Anweisungsbefugter für den EEF                        Für den Präsidenten der Republik Niger,\nFür das Staatsoberhaupt von Jamaika,                             Mamane M a l a m A n n o u\nMinister für Wirtschaft und Finanzen\nMarcia Yvette G i l b e r t - R o b e r t s\nBotschafterin                                                    Für den Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria,\nFür den Präsidenten der Republik Kenia,                          Sylvester M o n y e\nSekretär, Nationale Planungskommission\nWycliffe A m b e t s a O p a r a n y a h\nStaatsminister für Planung, nationale Entwicklung und die Vision\nFür die Regierung von Niue,\n2030\nFabian S. N i m e a\nFür den Präsidenten der Republik Kiribati,                       Direktor des Amtes für Statistik, Haushalt, Entwicklungshilfe und\nKarl K o c h                                                     Vertragsverwaltung, FSM\nHonorarkonsul\nFür die Regierung der Republik Palau,\nFür Seine Majestät den König des Königreichs Lesotho,            Faustina R e h u h e r - M a r u g g\nMamoruti A. T i h e l i                                          Ministerin für gemeinschaftliche und kulturelle Angelegenheiten\nBotschafter\nFür Ihre Majestät die Königin des Unabhängigen Staates Papua-\nFür die Präsidentin der Republik Liberia,                        Neuguinea,\nComfort S w e n g b e                                            Peter Pulkiye M a g i n d e\nGeschäftsträger                                                  Botschafter","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nFür den Präsidenten der Republik Ruanda,                         Für den Präsidenten der Republik Togo,\nGérard N t w a r i                                               Dede A h o e f a E k o u e\nBotschafter                                                      Dem Präsidenten der Republik beigeordnete Ministerin, zustän-\ndig für Planung, Entwicklung und Raumordnung\nFür Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis,\nFür Seine Majestät den König von Tonga,\nShirley S k e r r i t t - A n d r e w\nBotschafterin                                                    Sione Ngongo K i o a\nBotschafter\nFür Ihre Majestät die Königin von St. Lucia,\nFür den Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,\nShirley S k e r r i t t - A n d r e w\nBotschafterin                                                    Margaret K i n g - R o u s s e a u\nBotschafterin\nFür Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und die\nGrenadinen,                                                      Für Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,\nShirley S k e r r i t t - A n d r e w                            Lotoala M e t i a\nBotschafterin                                                    Minister für Finanzen, Wirtschaftsplanung und Industrie\nFür das Staatsoberhaupt des Unabhängigen Staates Samoa,          Für den Präsidenten der Republik Uganda,\nHans Joachim K e i l                                             Fred Jocham O m a c h\nBeigeordneter Minister für Handel, Industrie und Arbeit          Staatsminister für Finanzen\nFür den Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé         Für die Regierung der Republik Vanuatu,\nund Príncipe,\nJoe N a t u m a n\nCarlos Gustavo d o s A n j o s                                   Minister für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und\nBotschafter                                                      Telekommunikation\nFür den Präsidenten der Republik Senegal,                        Für den Präsidenten der Republik Sambia,\nAbdoulaye D i o p                                                Lwipa P u m a\nStaatsminister, Minister für Wirtschaft und Finanzen             Stellvertretender Minister für Handel und Industrie\nFür den Präsidenten der Republik Seychellen,                     Für die Regierung der Republik Simbabwe,\nVivianne F o c k T a v e                                         Michael C. B i m h a\nBotschafterin                                                    Stellvertretender Minister für Industrie und Handel\nFür den Präsidenten der Republik Sierra Leone,                     diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\nnen Vollmachten\nRichard K o n t e h\nStellvertretender Minister für Finanzen und wirtschaftliche Ent-\nwie folgt übereingekommen:\nwicklung\nFür Ihre Majestät die Königin der Salomonen,                                              Einziger Artikel\nSteve W i l l i a m s A b a n a                                    Gemäß dem in Artikel 95 des Cotonou-Abkommens genann-\nMinister für Planung und Koordination der Hilfe                  ten Verfahren wird das Cotonou-Abkommen wie folgt geändert:\nFür den Präsidenten der Republik Südafrika,\nA. Präambel\nMaite N k o a n a - M a s h a b a n e\n1. Erwägungsgrund 11, der mit „eingedenk der Erklärungen von\nMinisterin für internationale Beziehungen und Zusammenarbeit\nLibreville und Santo Domingo …“ beginnt, erhält folgende\nFassung:\nFür den Präsidenten der Republik Suriname,\n„eingedenk der Erklärungen der aufeinanderfolgenden\nGerhard Otmar H i w a t\nGipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staa-\nBotschafter\nten,“.\nFür Seine Majestät den König des Königreichs Swasiland,          2. Erwägungsgrund 12, der mit „in der Erwägung, dass die\nMillennium-Entwicklungsziele“ beginnt, erhält folgende Fas-\nJoel M. N h l e k o\nsung:\nBotschafter\n„in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele,\nFür den Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\ndie aus der von der Generalversammlung der Vereinten\nSimon Uforosia M l a y                                               Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausend-\nBotschafter                                                          wende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten\nArmut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der\nFür den Präsidenten der Republik Tschad,                             Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grund-\nsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und\nAhmat Awad S a k i n e\nder EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkom-\nBotschafter\nmens als Richtschnur dienen müssen; in Anerkennung der\nTatsache, dass die EU und die AKP-Staaten konzertierte An-\nFür den Präsidenten der Demokratischen Republik Timor-Leste,\nstrengungen unternehmen müssen, um die Fortschritte bei\nZacarias Albano d a C o s t a                                        der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele zu be-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                              schleunigen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                          1077\n3. Nach Erwägungsgrund 12, der mit „in der Erwägung, dass                  cen und der nachhaltigen Umweltpflege – auch im Hin-\ndie Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, wird der folgende            blick auf den Klimawandel – finden Anwendung und sind\nneue Erwägungsgrund eingefügt:                                          fester Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammen-\narbeit auf allen Ebenen.“\n„unter Billigung der in Rom eingeleiteten Agenda zur Wirk-\nsamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in Paris auf-       2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:\ngegriffen und mit dem Aktionsplan von Accra weiterent-\n„Artikel 2\nwickelt wurde,“.\nGrundprinzipien\n4. Erwägungsgrund 13, der mit „unter besonderer Berücksich-\ntigung der auf den UN-Konferenzen von …“ beginnt, erhält              Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbind-\nfolgende Fassung:                                                  liche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt,\norientiert sich an der international vereinbarten Agenda zur\n„unter besonderer Berücksichtigung der auf den großen\nWirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenver-\nUN- und sonstigen internationalen Konferenzen einge-\nantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, Ergebnis-\ngangenen Verpflichtungen und vereinbarten Ziele und in\norientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechen-\nAnerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Ver-\nschaftspflicht und beruht auf folgenden Grundprinzipien:\nwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktions-\nprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wur-         – Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die\nden,“.                                                              Entwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der\n5.   Nach Erwägungsgrund 13, der mit „unter besonderer Be-               Partnerschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter\nrücksichtigung der auf den großen UN- und sonstigen …“              gebührender Berücksichtigung der wesentlichen und\nbeginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt:           fundamentalen Elemente, die in Artikel 9 beschrieben\nsind, die Strategien für die Entwicklung ihrer Wirtschaft\n„im Bewusstsein der ernsthaften weltweiten Bedrohung              und Gesellschaft fest. Die partnerschaftliche Zusammen-\nder Umwelt durch den Klimawandel und zutiefst besorgt               arbeit fördert die Eigenverantwortung der betreffenden\ndarüber, dass die am stärksten gefährdete Bevölkerung in            Länder und Bevölkerungsgruppen für die Entwicklungs-\nEntwicklungsländern lebt, insbesondere in den am wenigs-            strategien. Die EU-Entwicklungspartner richten ihre Pro-\nten entwickelten Ländern und kleinen AKP-Inselstaaten, in           gramme an diesen Strategien aus.\ndenen klimabedingte Phänomene wie der Anstieg des\nMeeresspiegels, die Küstenerosion, Überschwemmungen,             – Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur den\nDürren und Wüstenbildung ihre Lebensgrundlagen und eine             Staatsregierungen als wichtigsten Partnern, sondern auch\nnachhaltige Entwicklung gefährden,“.                                den AKP-Parlamenten und örtlichen Behörden der AKP-\nStaaten sowie einer ganzen Reihe weiterer Akteure offen,\ndamit die Integration aller Teile der Gesellschaft, ein-\nB. Wortlaut der Artikel                            schließlich der Privatwirtschaft und der Organisationen\ndes Abkommens von Cotonou                              der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaftliche und\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                                   gesellschaftliche Leben gefördert wird.\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             – Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beider-\nseitigen Verpflichtungen und der Rechenschaftspflicht:\n„Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen\nDie Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen\nder Vertragsparteien, einschließlich der Millennium-\nihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Partner-\nEntwicklungsziele, durchdringen alle Entwicklungs-\nschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen. Die Vertrags-\nstrategien; sie werden nach einem integrierten Konzept\nparteien arbeiten bei der Festlegung und Umsetzung der\nangegangen, das den politischen, wirtschaftlichen, so-\nerforderlichen Prozesse zur Partnerausrichtung und\nzialen, kulturellen und Umweltaspekten der Entwicklung\nHarmonisierung der Geberländer eng zusammen, um zu\ngleichermaßen Rechnung trägt. Die Vertragsparteien\ngewährleisten, dass die AKP-Staaten in diesen Prozessen\nschaffen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit einen\neine Schlüsselrolle spielen.\neinheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von den\neinzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungs-             – Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten\nstrategien.“;                                                   und Prioritäten der Zusammenarbeit richten sich nach\ndem Entwicklungsstand des jeweiligen Partners, seinen\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nBedürfnissen, seiner Leistung und seiner langfristigen\n„Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirt-             Entwicklungsstrategie. Den am wenigsten entwickelten\nschaftswachstum, die Entwicklung der Privatwirtschaft,          AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt.\ndie Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung          Die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und\ndes Zugangs zu den Produktionsfaktoren. Unterstützt             der AKP-Inselstaaten wird berücksichtigt. Besondere Auf-\nwerden die Achtung der Rechte des Einzelnen und die             merksamkeit wird der regionalen Integration, auch auf\nBefriedigung der Grundbedürfnisse, die Förderung der            kontinentaler Ebene, gewidmet.“\nsozialen Entwicklung und die Bedingungen für eine aus-\n3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:\ngewogene Verteilung der Früchte des Wachstums.\nRegionale und subregionale Integrationsprozesse, die                                     „Artikel 4\nHandel und private Investitionen und damit die Integra-\nAllgemeines Konzept\ntion der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft fördern, wer-\nden befürwortet und unterstützt. Fester Bestandteil die-        Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strate-\nses Konzepts sind ferner der Ausbau der Kapazitäten          gien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und\nder Entwicklungsakteure und die Verbesserung des             Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen\ninstitutionellen Rahmens, der für den sozialen Zusam-        sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperations-\nmenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen          programme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die\nGesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Ent-        komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure, der\nstehung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft    nationalen Parlamente der AKP-Staaten und der dezen-\nerforderlich ist. Der Stellung der Frau und den ge-          tralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von\nschlechterspezifischen Aspekten wird in allen politi-        Beiträgen zum Entwicklungsprozess, insbesondere auf na-\nschen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen syste-        tionaler und regionaler Ebene, an. Zu diesem Zweck werden\nmatisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der                die nichtstaatlichen Akteure, die nationalen Parlamente der\nnachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressour-        AKP-Staaten und die dezentralen örtlichen Behörden ge-","1078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\ngebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten              heiten hinsichtlich der regionalen und kontinentalen Integra-\nBedingungen                                                         tion. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Bei-\ntrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein sta-\n– über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrate-\nbiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die\ngien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem\nKooperationsstrategien, darunter die Agenda zur Wirksam-\nin den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über\nkeit der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die allgemeine\nden politischen Dialog unterrichtet und an den ent-\nund die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den\nsprechenden Konsultationen beteiligt;\nBereichen Umwelt, Klimawandel, geschlechterspezifische\n– beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden               Fragen, Migration und Fragen des kulturellen Erbes. Ferner\nBereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in          betrifft er die allgemeine und die sektorbezogene Politik bei-\nBezug auf Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die          der Vertragsparteien, die Auswirkungen auf die Verwirkli-\nKonsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für         chung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben\nKommunikation und Dialog, zu stärken und strategische           könnte.\nBündnisse zu fördern.\n(4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spe-\nNichtstaatliche Akteure und dezentrale örtliche Behörden            zifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse\nwerden gegebenenfalls                                               oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der\n– zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter            Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungs-\nden in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit             gütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmiss-\nFinanzmitteln ausgestattet;                                     brauch, organisiertes Verbrechen, Kinderarbeit oder jegliche\nDiskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Ge-\n– an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -pro-            schlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder\ngramme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder       sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Her-\nin denen sie einen komparativen Vorteil bieten.“                kunft, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Sta-\n4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:                                  tus. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung\nder Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprin-\n„(1) Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören:            zips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein.\na) (örtliche, regionale und nationale) staatliche Akteure,        (5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine all-\neinschließlich der nationalen Parlamente der AKP-          gemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Präven-\nStaaten;                                                   tion, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte so-\nwie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der\nb) regionale Organisationen der AKP-Staaten und die           demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären\nAfrikanische Union; im Sinne dieses Abkommens              Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung\numfassen die Begriffe „regionale Organisationen“           zu tragen. In diesem Kontext werden die einschlägigen re-\nund „regionale Ebene“ auch subregionale Organi-            gionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikani-\nsationen bzw. die subregionale Ebene;                      sche Union gegebenenfalls in vollem Umfang in den Dialog\nc) nichtstaatliche Akteure:                                   einbezogen.\n– die Privatwirtschaft,                                        (6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird\nje nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außer-\n– die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich       halb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-\nder Gewerkschaften,                                     Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen\n– die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach       Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigne-\nden Besonderheiten des einzelnen Landes.“;              ten Ebene geführt, einschließlich der nationalen, regionalen,\nkontinentalen oder AKP-weiten Ebene.\nb) betrifft nicht die deutsche Fassung.\n(7) An diesem Dialog werden regionale Organisationen\n5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:\nund Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sowie ge-\n„Artikel 8                            gebenenfalls nationale Parlamente der AKP-Staaten betei-\nligt.\nPolitischer Dialog\n(8) Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentli-\n(1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfas-\nchen Elemente dieses Abkommens systematisch und förm-\nsenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog,\nlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden,\nder zu beiderseitigen Verpflichtungen führt.\num das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen\n(2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die      eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das\nFörderung der Verständigung zwischen den Vertragspartei-            Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu neh-\nen und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten           men.“\nund gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung\n6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:\nder Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspek-\nten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und               a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\nden in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zu-\n„Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die\nsammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen und\nAKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Ver-\nstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\ntragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten las-\nim Rahmen internationaler Foren und dient der Förderung\nsen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens.\nund Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Mul-\nDie Vertragsparteien kommen überein, dass bei den in\ntilateralismus. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das\nArtikel 97 genannten schweren Fällen von Korruption,\nEntstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Ver-\neinschließlich Bestechungshandlungen, die zu solchen\ntragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsul-\nschweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß ge-\ntationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu neh-\ngen dieses Element vorliegt.“;\nmen.\nb) in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:\n(3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festge-\nlegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemei-                  „Die Grundsätze, auf denen die wesentlichen Elemente\nnem oder regionalem Interesse, einschließlich Angelegen-                 und das fundamentale Element im Sinne dieses Artikels","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                     1079\nberuhen, gelten gleichermaßen für die AKP-Staaten ei-     Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und\nnerseits und die Europäische Union und ihre Mitglied-     organisierten Zivilgesellschaft. In dieser Hinsicht sollte der\nstaaten andererseits.“                                    Entwicklung von Frühwarnsystemen und Mechanismen zur\nFriedenskonsolidierung, die zur Konfliktprävention beitra-\n7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:\ngen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.\na) In Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende\nFassung:                                                     (3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch\ndie Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und\n„– eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente    Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Be-\nder AKP-Staaten, gegebenenfalls der dezentralen       wirtschaftung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen,\nörtlichen Behörden sowie einer aktiven und organi-    der Demobilisierung ehemaliger Kriegsteilnehmer und ihrer\nsierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft.“; Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behand-\nb) in Absatz 2 wird das Wort „Marktwirtschaft“ durch die       lung des Problems der Kindersoldaten und des Problems\nWorte „sozialen Marktwirtschaft“ ersetzt.                 der Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es werden geeignete\nMaßnahmen ergriffen, um Rüstungsausgaben und den Han-\n8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:                            del mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau zu\n„Artikel 11                        begrenzen, unter anderem durch Unterstützung der Förde-\nrung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhal-\nPolitik der Friedenskonsolidierung,             tenskodizes, und um Aktivitäten zu bekämpfen, die Konflikte\nKonfliktprävention und -beilegung              schüren.\nund Reaktion auf fragile Situationen\n(3a) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vorgehen ge-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ohne Ent-       gen Antipersonenminen und explosive Kampfmittelrück-\nwicklung und Armutsminderung auf Dauer Frieden und             stände sowie gegen die illegale Herstellung, Weitergabe,\nSicherheit nicht erreicht werden können und dass ohne Frie-    Zirkulation und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten\nden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung möglich       Waffen und von Munition hierfür, einschließlich unzu-\nist. Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragspar-    reichend gesicherter und schlecht verwalteter Lager und\nteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik, die auf Depots und ihrer unkontrollierten Verbreitung.\nFriedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung\nund die menschliche Sicherheit abzielt, und gehen fragile      Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-\nSituationen an. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der     pflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Über-\nEigenverantwortung und konzentriert sich vor allem auf die     einkünften zu koordinieren, zu beachten und vollständig\nEntwicklung nationaler, regionaler und kontinentaler Kapa-     umzusetzen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, auf\nzitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Kon-    nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zusammen-\nflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen –          zuarbeiten.\neinschließlich Armut – gezielt angegangen und alle zur Ver-\n(3b) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Ein-\nfügung stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombi-\nklang mit ihren Verpflichtungen aus allen einschlägigen\nniert.\ninternationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass gegen neue oder         sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldner-\nzunehmende Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden           aktivitäten zusammenzuarbeiten.\nmuss, etwa gegen organisierte Kriminalität, Piraterie oder\nden illegalen Handel, insbesondere mit Menschen, Drogen           (4) Im Hinblick auf ein strategisches und wirksames Han-\nund Waffen. Die Auswirkungen von globalen Problemen wie        deln in fragilen Situationen tauschen die Vertragsparteien\nSchocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klima-      Informationen aus und erleichtern ein präventives Vorgehen,\nwandel und Pandemien, müssen ebenfalls berücksichtigt          wobei Instrumente der Diplomatie, der Sicherheitspolitik\nwerden.                                                        und der Entwicklungszusammenarbeit in kohärenter Weise\nkombiniert werden. Sie verständigen sich darüber, welches\nDie Vertragsparteien betonen die bedeutende Rolle regio-       die besten Möglichkeiten sind, um die Fähigkeiten von Staa-\nnaler Organisationen für die Friedenskonsolidierung, die       ten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben zu stärken und die\nKonfliktprävention und -beilegung sowie das Vorgehen           politische Bereitschaft zu Reformen zu fördern und gleich-\ngegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen in           zeitig den Grundsatz der Eigenverantwortung zu wahren.\nAfrika – eine wichtige Aufgabe der Afrikanischen Union.        Der politische Dialog ist in fragilen Situationen besonders\n(2) Die Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidie-       wichtig und wird weiterentwickelt und gestärkt.\nrung und der Konfliktprävention und -beilegung werden             (5) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Ver-\ndurch die Interdependenz zwischen Sicherheit und Entwick-      tragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskala-\nlung beeinflusst; dabei werden kurz- und langfristige Kon-     tion der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begren-\nzepte kombiniert, die Krisenbewältigungsmaßnahmen um-          zen und eine friedliche Beilegung der zugrundeliegenden\nfassen und darüber hinausgehen. Die Maßnahmen zur              Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit\nBekämpfung neuer oder zunehmender Sicherheitsbe-               muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammen-\ndrohungen zielen unter anderem auf die Unterstützung bei       arbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grund-\nder Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, einschließlich     sätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und\nder Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen und der Erhöhung        dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegs-\nder Sicherheit der internationalen Lieferkette und des Luft-,  führung verhindert wird.\nSee- und Straßenverkehrs.\n(6) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Ver-\nZu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung         tragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation\nund der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem    während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die\ndie Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der poli-        Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Ver-\ntischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglich-   hältnissen zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die\nkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der       notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe,\ndemokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsfüh-    des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit.\nrung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die fried-\nliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen,        (7) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der\nder aktiven Beteiligung von Frauen und der Überbrückung        internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragspar-\nder Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der      teien erneut ihre Entschlossenheit,","1080          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\n– Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen An-        11. Folgender Artikel wird eingefügt:\npassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und\n„Artikel 14a\nDurchführung des Römischen Statuts des Internationalen\nStrafgerichtshofs erforderlich sind, und                                   Tagungen der Staats- und Regierungschefs\n– das internationale Verbrechen im Einklang mit dem                   Die Vertragsparteien treten im gegenseitigen Einverneh-\nVölkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des           men in geeigneter Zusammensetzung auf der Ebene der\nRömischen Statuts zu bekämpfen.                                  Staats- und Regierungschefs zusammen.“\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifi-       12. Artikel 15 wird wie folgt geändert:\nzierung und Durchführung des Römischen Statuts und der\na) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:\ndamit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“\n„Der Ministerrat tritt in der Regel einmal jährlich auf Ini-\n9. Artikel 12 erhält folgende Fassung:\ntiative seines Präsidenten zusammen, und jedes Mal,\n„Artikel 12                                 wenn dies notwendig erscheint, in einer Form und in ei-\nner geografischen Zusammensetzung, die sich nach den\nKohärenz der Gemeinschafts-                            zu behandelnden Fragen richtet. Auf diesen Tagungen\npolitik und ihre Auswirkungen                          finden hochrangige Konsultationen über Fragen von be-\nauf die Durchführung dieses Abkommens                         sonderem Belang für die Vertragsparteien statt, die die\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Politikkohärenz          Arbeiten ergänzen, die im Paritätischen Ministeraus-\nim Interesse der Entwicklung gezielt, strategisch und part-             schuss für Handelsfragen nach Artikel 38 und im AKP-\nnerschaftsorientiert anzugehen, unter anderem durch Ver-                EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwick-\nstärkung des Dialogs über Fragen der Politikkohärenz im                 lungsfinanzierung nach Artikel 83 zur Vorbereitung der\nInteresse der Entwicklung. Die Union erkennt an, dass die               ordentlichen Jahrestagungen des Ministerrates stattfin-\nPolitik der Union in anderen Bereichen als der Entwicklungs-            den.“;\nzusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKP-              b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\nStaaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens bei-\ntragen kann. Auf dieser Grundlage wird die Union die                    „Der Ministerrat kann auf den ordentlichen Jahrestagun-\nKohärenz ihrer Politik in den betreffenden Bereichen im Hin-            gen oder im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen,\nblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ver-                die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und Ent-\nbessern.                                                                schließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen for-\nmulieren. Er berichtet der Paritätischen Parlamentari-\nBeabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnis-              schen Versammlung jährlich über die Durchführung des\nse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-                vorliegenden Abkommens. Er prüft und berücksichtigt\nStaaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkom-                    die Entschließungen und Empfehlungen der Paritäti-\nmens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des               schen Parlamentarischen Versammlung.“\nArtikels 96 rechtzeitig die AKP-Gruppe. Zu diesem Zweck\nunterrichtet die Kommission regelmäßig das Sekretariat der      13. Artikel 17 wird wie folgt geändert:\nAKP-Gruppe über geplante Vorschläge und übermittelt                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngleichzeitig ihre Maßnahmenvorschläge. Gegebenenfalls\nkönnen die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung er-                i)   Der dritte und der vierte Gedankenstrich erhalten fol-\nsuchen.                                                                      gende Fassung:\nAuf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen ab-                      „– Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die\ngehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswir-                      AKP-EU-Partnerschaft betreffen, einschließlich\nkungen einer Maßnahme Rechnung getragen werden kann,                             der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, ande-\nbevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird.                                    rer Handelsregelungen, des Europäischen Ent-\nwicklungsfonds und der Länderstrategiepapiere\nNach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten und                            und regionalen Strategiepapiere. Zu diesem\ndie AKP-Gruppe der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch                            Zweck übermittelt die Kommission diese Strate-\nso rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungs-                        giepapiere der Paritätischen Parlamentarischen\nvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Be-                         Versammlung zur Kenntnisnahme;\nsorgnissen Rechnung getragen werden sollte.\n–   den Jahresbericht des Ministerrats über die\nStimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten                          Durchführung dieses Abkommens zu erörtern\nnicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter An-                  und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele\ngabe der Gründe mit.                                                             dieses Abkommens Entschließungen zu verab-\nDie AKP-Gruppe wird ferner in geeigneter Weise, nach                             schieden und Empfehlungen an den Ministerrat\nMöglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffen-                     auszusprechen;“;\nden Maßnahmen unterrichtet.“                                            ii) folgender Gedankenstrich wird angefügt:\n10. Artikel 14 erhält folgende Fassung:                                          „– im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 dieses Ab-\n„Artikel 14                                          kommens für die Entwicklung der Institutionen\nund den Ausbau der Kapazitäten der nationalen\nGemeinsame Organe                                          Parlamente einzutreten.“;\n(1) Die gemeinsamen Organe dieses Abkommens sind                 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nder Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritäti-\n„(3) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung\nsche Parlamentarische Versammlung.\ntritt zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen\n(2) Die gemeinsamen Organe und die mit den Wirt-                     Union und in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung\nschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organe be-                   zusammen. Zur Stärkung der regionalen Integration und\nmühen sich unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen                   zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den natio-\nder bestehenden oder künftigen Wirtschaftspartnerschafts-               nalen Parlamenten werden Sitzungen auf regionaler\nabkommen um Koordinierung, Kohärenz und Komplemen-                      Ebene abgehalten, an denen Parlamentsmitglieder aus\ntarität sowie um einen funktionierenden gegenseitigen In-               der Europäischen Union und aus den AKP-Staaten teil-\nformationsfluss.“                                                       nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                          1081\nDiese Sitzungen auf regionaler Ebene werden im Hin-                  ßung privater und öffentlicher Quellen für die Entwick-\nblick auf die Verfolgung der in Artikel 14 Absatz 2 dieses           lungsfinanzierung.“;\nAbkommens niedergelegten Ziele veranstaltet.“\nd) folgender Absatz wird angefügt:\n14. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(6) Die Zusammenarbeit dient der Förderung\n„(2) Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze neh-\nöffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur im\nmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug\nHinblick auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, das\nauf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten\nWirtschaftswachstum und die Beseitigung der Armut.“\nNationen und auf die international vereinbarten Ziele und\nAktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner              17. In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Teil\nnehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwick-          folgende Fassung:\nlungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualita-\ntiver und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere            „b) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stär-\nAufmerksamkeit. Die Vertragsparteien unternehmen konzer-                 kung der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der\ntierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Fortschritte                 Privatwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für\nbei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele.“                    eine verstärkte Mobilisierung inländischer Ressourcen\nund eine Zunahme des Geschäftsvolumens, der Inves-\n15. Artikel 20 wird wie folgt geändert:\ntitionen und der Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     werden soll:“\ni)   Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:           18. Artikel 23 erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusam-\n„Artikel 23\nmenarbeit werden mit Hilfe integrierter Strategien\nverfolgt, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, um-                   Entwicklung der Wirtschaftszweige\nweltpolitische und institutionelle Elemente umfassen,\ndie sich die Akteure in dem betreffenden Land zu ei-           Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenar-\ngen machen müssen. Auf diese Weise wird ein ein-            beit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle\nheitlicher Rahmen für die Unterstützung der Entwick-        Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewoge-\nlungsstrategien der AKP-Staaten geschaffen und die          nen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktions-\nKomplementarität und Interaktion der einzelnen Ele-         faktoren erforderlich sind, und insbesondere\nmente gewährleistet, insbesondere auf der nationa-\na) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Er-\nlen und der regionalen Ebene und zwischen diesen\nhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch\nEbenen. In diesem Zusammenhang wird mit den\nim informellen Sektor beitragen;\nAKP-EG-Kooperationsstrategien auf nationaler und\ngegebenenfalls auf regionaler Ebene im Rahmen der           b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und\nEntwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von ih-             Nutzungsrechte;\nnen durchgeführten Reformen angestrebt:“;\nc) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum\nii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nzur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezen-\n„a) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und               trale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwal-\nbeschäftigungswirksamen Wirtschaftswachs-                   tung;\ntums, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die\nSchaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichte-         d) die Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der\nrung des Zugangs zu Produktion und Produk-                  landwirtschaftlichen Produktion und Produktivität in den\ntionsfaktoren“;                                             AKP-Staaten, indem insbesondere die erforderlichen\nFinanzmittel für landwirtschaftliche Forschung, landwirt-\niii) folgender Buchstabe wird eingefügt:                             schaftliche Betriebsmittel und Dienstleistungen, unter-\n„aa) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit                stützende Infrastrukturen im ländlichen Raum und Risi-\nund Integration;“;                                       kominderung und -management bereitgestellt werden.\nGegenstand der Unterstützung sind öffentliche und\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     private Investitionen in die Landwirtschaft, Anreize zur\n„(2) Folgende thematische und Querschnittsfragen                 Entwicklung agrarpolitischer Konzepte und Strategien,\nwerden systematisch in alle Bereiche der Zusammen-                   die Stärkung von Bauernverbänden und privatwirt-\narbeit einbezogen: Menschenrechte, geschlechterspezi-                schaftlichen Organisationen, die Bewirtschaftung der\nfische Aspekte, Demokratie, verantwortungsvolle Staats-              natürlichen Ressourcen sowie der Aufbau und das\nführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel,                    Funktionieren der Agrarmärkte. Die Strategien für die\nübertragbare und nichtübertragbare Krankheiten sowie                 landwirtschaftliche Produktion tragen zu den nationalen\nEntwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitä-               und regionalen Ernährungssicherungskonzepten und zur\nten. Diese Bereiche kommen auch für eine Unterstüt-                  regionalen Integration bei. In diesem Zusammenhang\nzung durch die Gemeinschaft in Betracht.“                            werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Anstren-\ngungen der AKP-Staaten unterstützt, die Wettbewerbs-\n16. Artikel 21 wird wie folgt geändert:\nfähigkeit ihrer Grundstoffausfuhren zu steigern und ihre\na) Im einleitenden Teil von Absatz 1 werden die Worte                    entsprechenden Ausfuhrstrategien vor dem Hintergrund\n„private Investitionen“ durch das Wort „Investitionen“               der Entwicklung der Handelsbedingungen anzupassen;\nersetzt;\ne) die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen auf\nb) betrifft nicht die deutsche Fassung;                                  der Grundlage der Grundsätze einer integrierten Was-\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                     serwirtschaft, so dass eine gerechte und nachhaltige\nVerteilung gemeinsamer Wasserressourcen auf die ver-\n„(5) In die Investitionsförderung und die Unterstüt-             schiedenen Nutzer gewährleistet ist;\nzung der Entwicklung der Privatwirtschaft werden Maß-\nnahmen und Initiativen auf makro-, meso- und mikro-              f)  die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Fische-\nökonomischer Ebene einbezogen; dabei wird die Suche                  rei, einschließlich der Binnenfischerei und der Nutzung\nnach innovativen Finanzierungsmechanismen gefördert,                 der Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirt-\neinschließlich der Kombination und verstärkten Erschlie-             schaftszonen der AKP-Staaten;","1082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\ng) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und   20. In Artikel 25 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b\ndie Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der       folgende Fassung:\nTelekommunikationssysteme, der Kommunikations-\n„a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen\ndienstleistungen und des Aufbaus der Informationsge-\nEbenen, Förderung der Anerkennung tertiärer Bildungs-\nsellschaft;\nabschlüsse, Einführung von Qualitätssicherungssyste-\nh) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-,                 men für das Bildungswesen, auch für Bildungs- und\nBergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förde-            Ausbildungsangebote, die online oder auf anderen un-\nrung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirt-             konventionellen Wegen bereitgestellt werden, sowie\nschaft;                                                          Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;\ni)   die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förde-       b) Verbesserung der Gesundheitssysteme, insbesondere\nrung des fairen Handels;                                         durch gleichberechtigten Zugang zu einer umfassenden\nund qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung,\nj)   die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und                 Verbesserung der Ernährung, Beseitigung von Hunger\nBankensektors und der übrigen Dienstleistungssekto-              und Unterernährung und Gewährleistung einer aus-\nren;                                                             reichenden Nahrungsmittelversorgung und Ernährungs-\nsicherheit, unter anderem durch Unterstützung von Si-\nk) die Entwicklung des Tourismus;\ncherheitsnetzen;“.\nl)   die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistun- 21. Artikel 27 wird wie folgt geändert:\ngen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und\nForschung, einschließlich der Verbesserung, des Trans-       a) Der Titel erhält folgende Fassung:\nfers und der Aufnahme neuer Technologien;                        „Kultur und Entwicklung“;\nm) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Berei-           b) betrifft nicht die deutsche Fassung;\nchen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sek-\nc) die folgenden Buchstaben werden angefügt:\ntor;\n„e) die Rolle von Kulturakteuren und -netzwerken sowie\nn) die Förderung des überlieferten Wissens; und                           deren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung an-\no) die Entwicklung und Umsetzung spezifischer Anpas-                      zuerkennen und zu fördern; und\nsungsstrategien, um den Auswirkungen der Präferenz-              f)  die kulturelle Dimension in der Bildung und die Be-\nerosion zu begegnen, auch unter Rückgriff auf die in den             teiligung der Jugend an kulturellen Aktivitäten zu för-\nBuchstaben a bis n genannten Maßnahmen.“                             dern.“\n19. Folgender Artikel wird eingefügt:                             22. Artikel 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung:\n„Artikel 23a                                                       „Artikel 28\nFischerei                                                    Allgemeines Konzept\n(1) Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit wird die\nUnter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Fischerei\nVerwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-\nund die Aquakultur in den AKP-Staaten spielen, indem sie\nStaaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und In-\neinen positiven Beitrag zur Schaffung von Beschäftigung,\ntegration selbst gesetzt haben, wirksam unterstützt.\nzur Erzeugung von Einkommen, zur Ernährungssicherung\nund zur Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung             (2) Im Einklang mit den in den Artikeln 1 und 20 darge-\nim ländlichen Raum und an den Küsten und damit zur Ver-           legten allgemeinen Zielen wird mit der AKP-EU-Zusammen-\nringerung der Armut leisten, zielt die Zusammenarbeit auf         arbeit das Ziel verfolgt,\ndie Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischerei-\na) den Frieden und die Stabilität sowie die Konfliktpräven-\nsektors in den AKP-Staaten, um den damit verbundenen\ntion und -beilegung zu fördern;\nsozialen und wirtschaftlichen Nutzen nachhaltig zu steigern.\nb) die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit\nMit Kooperationsprogrammen und -maßnahmen wird unter                  durch den Aufbau größerer Märkte, die Freizügigkeit der\nanderem Folgendes unterstützt: die Ausarbeitung und Um-               Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-,\nsetzung von Strategien zur Entwicklung einer nachhaltigen             Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr\nAquakultur und Fischerei und von entsprechenden Bewirt-               zwischen den AKP-Staaten, die beschleunigte Diversifi-\nschaftungsplänen in den AKP-Staaten und -Regionen, die                zierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, die Förderung\nsystematische Berücksichtigung der Aquakultur und Fische-             und Ausweitung des Handels der AKP-Staaten unter-\nrei in den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien,          einander und mit Drittländern sowie die schrittweise\nder Aufbau der Infrastruktur und der technischen Sach-                Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu ver-\nkenntnisse, die die AKP-Staaten benötigen, damit sie einen            bessern;\nmöglichst großen nachhaltigen Nutzen aus der Fischerei\nund Aquakultur ziehen können, der Ausbau der Kapazitäten          c) die Bewältigung länderübergreifender Herausforderun-\nder AKP-Staaten zur Bewältigung externer Probleme, die                gen der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter\nsie an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Fischereires-              anderem durch Koordinierung und Harmonisierung der\nsourcen hindern, und die Förderung und Entwicklung von                regionalen Kooperationspolitik.\nJoint Ventures, die auf Investitionen in den Fischerei- und          (3) Unter den in Artikel 58 genannten Bedingungen wer-\nden Aquakultursektor in den AKP-Staaten abzielen. In den          den im Rahmen der Zusammenarbeit auch die interregiona-\nFischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und              le Zusammenarbeit und die Intra-AKP-Zusammenarbeit\nden AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbar-          unterstützt, wie z. B. unter Beteiligung folgender Akteure:\nkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich ge-\nbührend Rechnung getragen.                                        a) eine oder mehrere regionale Organisationen der AKP-\nStaaten, auch auf kontinentaler Ebene;\nIm gegenseitigen Einvernehmen können hochrangige Kon-\nb) die europäischen überseeischen Länder und Gebiete\nsultationen – einschließlich auf Ministerebene – abgehalten\n(ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage;\nwerden, um die AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit im\nBereich der nachhaltigen Aquakultur und Fischerei aufzu-          c) nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungslän-\nbauen, zu verbessern und/oder zu stärken.“                            der.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                        1083\nArtikel 29                            c) nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Privatwirt-\nschaft.“\nAKP-EU-Zusammenarbeit\nzur Förderung der regionalen                 23. Folgender Artikel wird eingefügt:\nZusammenarbeit und Integration                                               „Artikel 31a\n(1) Mit der Zusammenarbeit im Bereich Stabilität, Frieden                                  HIV/Aids\nund Konfliktprävention wird Folgendes unterstützt:\nMit der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten in ihren\na) die Förderung und Entwicklung eines regionalen poli-             Anstrengungen unterstützt, in allen Bereichen eine Politik\ntischen Dialogs in folgenden Bereichen: Konfliktpräven-       und Programme zu entwickeln und zu stärken, mit denen\ntion und -beilegung, Menschenrechte und Demokrati-            die HIV/Aids-Pandemie bekämpft und verhindert werden\nsierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung             soll, dass diese die Entwicklung beeinträchtigt. Im Rahmen\nder Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der         der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten dabei unter-\nEntwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft;              stützt, einen universellen Zugang zur HIV/Aids-Prävention\nb) die Förderung regionaler Initiativen und einer regionalen        und zur Behandlung, Pflege und Hilfe für Betroffene zu\nPolitik im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Fra-        schaffen und aufrechtzuerhalten; insbesondere wird Folgen-\ngen, unter anderem Rüstungskontrolle und Bekämpfung           des angestrebt:\ndes Drogenmissbrauchs, der organisierten Kriminalität,        a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung\nder Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption.                umfassender, sektorübergreifender Strategien und Pläne\n(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen               für HIV/Aids als Priorität nationaler und regionaler Ent-\nwirtschaftlichen Integration wird Folgendes unterstützt:                wicklungspläne;\na) die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-             b) Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungsbereiche\nStaaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nut-             beim Vorgehen der einzelnen Länder gegen HIV/Aids\nzung der sich daraus ergebenden Vorteile;                       und breite Mobilisierung von Akteuren aller Ebenen;\nb) die Durchführung einer sektorbezogenen wirtschaft-             c) Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und Vor-\nlichen Reformpolitik auf regionaler Ebene;                      gehen gegen den Mangel an Gesundheitspersonal als\nVoraussetzung für die Gewährleistung eines universellen\nc) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen;                 Zugangs zur Prävention, Behandlung und Pflege im Be-\nd) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus                reich HIV/Aids und zu anderen Gesundheitsdiensten so-\ndem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regio-          wie für eine effektive Integration dieser Leistungen;\nnalen wirtschaftlichen Integration;                         d) Vorgehen gegen die Ungleichbehandlung der Ge-\ne) die Abschwächung der Auswirkungen der Nettoüber-                   schlechter und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und\ngangskosten der regionalen Integration auf die Haus-            Misshandlung als treibende Faktoren für die HIV/Aids-\nhaltsmittel und die Zahlungsbilanz; und                         Pandemie und Intensivierung der Anstrengungen zum\nSchutz der Rechte von Frauen und Mädchen, Entwick-\nf)    die Infrastruktur, vor allem die Verkehrs- und Kommu-           lung wirksamer, dem Geschlechteraspekt Rechnung\nnikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Berei-          tragender HIV/Aids-Programme und -Dienste für Frauen\nchen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwick-         und Mädchen, auch im Bereich der sexuellen und repro-\nlung der Möglichkeiten im Bereich der Informations-             duktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rech-\nund Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebe-              te, sowie Förderung der uneingeschränkten Beteiligung\nne.                                                             von Frauen an der Planung und Entscheidungsfindung\n(3) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen               im Zusammenhang mit HIV/Aids-Strategien und -Pro-\nPolitik für eine nachhaltige Entwicklung werden die Prio-               grammen;\nritäten der AKP-Regionen unterstützt, insbesondere:                 e) Entwicklung förderlicher rechtlicher und politischer Rah-\na) Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der                     menvorgaben, Beseitigung von sanktionierenden Geset-\nnatürlichen Ressourcen, einschließlich Wasser und                 zen, Politiken und Praktiken sowie von Stigmata und\nEnergie, und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem                    Diskriminierungen, die die Menschenrechte untergraben,\nKlimawandel;                                                      die Anfälligkeit gegenüber HIV/Aids erhöhen und den\nZugang von HIV/Aids-Kranken und Risikogruppen zu einer\nb) Ernährungssicherung und Landwirtschaft;                              wirksamen HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege\nc) Gesundheit, Bildung und Ausbildung;                                  und Hilfe, einschließlich zu Arzneimitteln, Bedarfsartikeln\nund Dienstleistungen, behindern;\nd) Forschung und technologische Entwicklung; und\nf)  Verbesserung des Zugangs zu einer evidenzbasierten,\ne) regionale Initiativen zur Vorbereitung auf den Katastro-             umfassenden HIV/Aids-Prävention, die die lokalen trei-\nphenfall und zur Katastrophenvorbeugung sowie Wie-                benden Faktoren für die Epidemie und die spezifischen\nderaufbau nach Katastrophen.                                      Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und Risiko-\nArtikel 30                                gruppen angeht; und\nKapazitätsausbau zur Förderung                     g) Gewährleistung eines universellen und zuverlässigen Zu-\nder regionalen Zusammenarbeit                         gangs zu sicheren, hochwertigen und erschwinglichen\nund Integration der AKP-Staaten                        Arzneimitteln und zu Gesundheitsartikeln, einschließlich\nim Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesund-\nZur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der re-           heit.“\ngionalen Politik zielt die Zusammenarbeit auf die Entwick-\nlung und den Ausbau der Kapazitäten                             24. Folgender Artikel wird eingefügt:\na) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von                                         „Artikel 32a\nAKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organi-                                      Klimawandel\nsationen für regionale Integration, die die regionale Zu-\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel\nsammenarbeit und Integration fördern;\nein ernsthaftes globales Umweltproblem darstellt und die\nb) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich             Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele gefährdet,\nder regionalen Integration; und                               weshalb rechtzeitig eine angemessene und vorhersehbare","1084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nfinanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Aus diesen              iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung\nGründen wird mit der Zusammenarbeit im Einklang mit Ar-                     international anerkannter Methoden im Steuerbe-\ntikel 32, insbesondere mit Absatz 2 Buchstabe a, Folgendes                  reich, einschließlich des Transparenzgrundsatzes\nangestrebt:                                                                 und des Informationsaustauschs, in den AKP-Staa-\nten, die sich zu deren Anwendung verpflichtet ha-\na) Anerkennung der Gefährdung der AKP-Staaten und                           ben;“.\ninsbesondere der kleinen AKP-Inselstaaten und der tief-\nliegenden AKP-Staaten durch klimabedingte Phänomene       26. Artikel 34 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:\nwie Küstenerosion, Wirbelstürme und Überschwem-\n„(2) Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspoli-\nmungen und umweltbedingte Wanderungsbewegungen\ntischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in\nsowie insbesondere der am wenigsten entwickelten\ndie Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel\nAKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten durch zuneh-\nteilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere\nmende Überschwemmungen und Dürren und die fort-\nAufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten,\nschreitende Entwaldung und Wüstenbildung;\nsich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu\nb) Stärkung und Unterstützung von einer Politik und von           beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungs-\nProgrammen zur Abschwächung der Folgen und Gefah-             standes soll die wirtschaftliche und handelspolitische\nren des Klimawandels und zur Anpassung daran, unter           Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die\nanderem durch Entwicklung der Institutionen und Aus-          Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und\nbau der Kapazitäten;                                          sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels\nanzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die\nc) Verbesserung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Hin-           liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern. In diesem Zusam-\nblick auf die Entwicklung des globalen Kohlenstoffmark-       menhang sollte der Anfälligkeit vieler AKP-Staaten aufgrund\ntes und die Beteiligung daran;                                ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen oder wenigen beson-\nd) Konzentration auf Folgendes:                                   ders wichtigen Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaft-\nlicher Verarbeitungserzeugnisse, und des Risikos der Prä-\ni)   Berücksichtigung des Klimawandels in den Entwick-        ferenzerosion große Aufmerksamkeit gewidmet werden.\nlungsstrategien und bei der Armutsbekämpfung;\n(3) Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und\nii) Erhöhung des politischen Stellenwerts des Klima-          handelspolitischen Zusammenarbeit auf der Grundlage\nwandels in der Entwicklungszusammenarbeit, unter         nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne\nanderem durch einen geeigneten Politikdialog;            von Titel I die Vergrößerung der Produktions-, Liefer- und\nHandelskapazitäten der AKP-Staaten und die Erhöhung\niii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Anpassung          ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele\nan den Klimawandel in einschlägigen Bereichen wie        sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen\nLandwirtschaft, Wasserwirtschaft und Infrastruktur,      den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Inves-\nunter anderem durch Transfer und Übernahme ein-          titionspolitik der AKP-Staaten, die Reduzierung ihrer Abhän-\nschlägiger umweltfreundlicher Technologien;              gigkeit von Grundstoffen, die Förderung der stärkeren wirt-\niv) Förderung der Reduzierung des Katastrophenrisikos         schaftlichen Diversifizierung und die Verbesserung der\nin Anbetracht der Tatsache, dass ein zunehmender         Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher han-\nAnteil der Katastrophen mit dem Klimawandel zu-          delsrelevanten Fragen.\nsammenhängt;                                                 (4) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammen-\nv) Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstüt-     arbeit wird in vollem Einklang mit den Bestimmungen der\nzung für Abhilfemaßnahmen der AKP-Staaten in             Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der beson-\nÜbereinstimmung mit der von ihnen angestrebten           deren und differenzierten Behandlung, unter Berücksichti-\nArmutsminderung und nachhaltigen Entwicklung,            gung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und\neinschließlich für die Reduzierung der Emissionen        ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt. Ferner\naus Entwaldung und Walddegradation sowie aus der         werden die Auswirkungen der Präferenzerosion unter unein-\nLandwirtschaft;                                          geschränkter Beachtung der multilateralen Verpflichtungen\nangegangen.“\nvi) Verbesserung von Wetter- und Klimainformationen\nund -vorhersagen sowie von Frühwarnsystemen;         27. Artikel 35 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nund                                                          „(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusam-\nmenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategi-\nvii) Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von\nschen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassen-\nCO2-armen Technologien, die zur nachhaltigen Ent-\nden Konzept, das auf den Stärken und den positiven\nwicklung beitragen.“\nErgebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut.\n25. Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n(2) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammen-\n„c) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der              arbeit baut auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regio-\nöffentlichen Finanzen im Hinblick auf die Entwicklung         nalen Integration auf. Die Zusammenarbeit zur Förderung\nder Wirtschaftstätigkeit in den AKP-Staaten und die           der regionalen Zusammenarbeit und Integration im Sinne\nSteigerung ihrer Steuereinnahmen, wobei die Souverä-          von Titel I und die wirtschaftliche und handelspolitische\nnität der AKP-Staaten in diesem Bereich uneinge-              Zusammenarbeit verstärken sich gegenseitig. Die wirt-\nschränkt gewahrt bleibt.                                      schaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit befasst\nsich insbesondere mit angebots- und nachfrageseitigen\nDie Maßnahmen können Folgendes umfassen:                      Hemmnissen, wie insbesondere die Verbundfähigkeit der\ni)   Verbesserung der Kapazitäten für die Verwaltung der      Infrastruktur, die Diversifizierung der Wirtschaft sowie Maß-\nInlandseinnahmen, einschließlich des Aufbaus wirk-       nahmen zur Entwicklung des Handels, die zur Erhöhung der\nsamer, effizienter und nachhaltiger Steuersysteme;       Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten beitragen. Daher\nwird den diesbezüglichen Maßnahmen in den Entwicklungs-\nii) Förderung der Beteiligung an Strukturen und Pro-          strategien der AKP-Staaten und -Regionen angemessenes\nzessen der internationalen Steuerkooperation, um         Gewicht beigemessen; diese Strategien werden von der Ge-\nzur Weiterentwicklung der internationalen Standards      meinschaft insbesondere durch Bereitstellung von Handels-\nund zu deren effektiver Einhaltung beizutragen;          hilfe unterstützt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                      1085\n28. Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung:                          (7) Nach Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsab-\nkommens durch AKP-Staaten können AKP-Staaten, die\n„Artikel 36\nnicht Vertragspartei eines solchen Abkommens sind, jeder-\nModalitäten                             zeit um Beitritt ersuchen.\n(1) In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze               (8) Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit zur Unter-\nkommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen          stützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration\nMaßnahmen zu treffen, um den Abschluss neuer, WTO-                der AKP-Staaten im Sinne von Titel I und im Einklang mit\nkompatibler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu ge-              Artikel 35 tragen die Vertragsparteien insbesondere den Er-\nwährleisten, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemm-          fordernissen Rechnung, die sich aus der Anwendung der\nnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in        Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergibt. Es gelten die\nallen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken.                  in Artikel 1 des Anhangs IV dieses Abkommens dargelegten\nGrundsätze. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspar-\n(2) Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielen als\nteien die Nutzung bestehender oder neuer regionaler Finan-\nEntwicklungsinstrumente auf die Förderung der harmoni-\nzierungsmechanismen, über die die Mittel des mehrjährigen\nschen und schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die\nFinanzrahmens für die Zusammenarbeit und andere zusätz-\nWeltwirtschaft ab, wobei insbesondere das Potenzial der\nliche Mittel bereitgestellt werden könnten.“\nregionalen Integration und des Süd-Süd-Handels voll ge-\nnutzt werden soll.                                            29. Folgender Artikel wird eingefügt:\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese neuen                                     „Artikel 37a\nHandelsregelungen schrittweise einzuführen.\nSonstige Handelsregelungen\nArtikel 37\n(1) Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen handels-\nVerfahren                             politischen Entwicklungen hin zu einer stärkeren Liberalisie-\nrung des Handels können sich die EU und die AKP-Staaten\n(1) Während der Aushandlung der Wirtschaftspartner-\nan der Aushandlung und Umsetzung von Übereinkünften\nschaftsabkommen wird nach Titel I und Artikel 35 der Aus-\nbeteiligen, die zu einer weiteren Liberalisierung des multi-\nbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor\nlateralen und des bilateralen Handels führen. Diese Libera-\nder AKP-Staaten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur\nlisierung kann zum allmählichen Wegfall der den AKP-Staaten\nErhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, für die Stärkung der\ngewährten Präferenzen führen und sich auf die Wettbe-\nregionalen Organisationen und für die Unterstützung der\nwerbsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem EU-Markt und ihre\nInitiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenen-\nEntwicklungsanstrengungen, die die EU unterstützen will,\nfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung\nauswirken.\nund die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Ent-\nwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung.         (2) Im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen und\nhandelspolitischen Zusammenarbeit bemüht sich die EU um\n(2) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 38 regel-\nDurchführung von Maßnahmen zur Überwindung etwaiger\nmäßig die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte.\nnegativer Folgen der Liberalisierung, um für die AKP-Staaten\n(3) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartner-             so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zu-\nschaftsabkommen werden – im Hinblick auf die Unter-               gang im Rahmen des multilateralen Handelssystems auf-\nstützung von Prozessen der regionalen Integration der AKP-        rechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass jeder unaus-\nStaaten – mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich            weichliche Abbau der Präferenzbehandlung über den\ndazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet            längstmöglichen Zeitraum erfolgt.“\nerachteten Ebene und im Einklang mit den von der AKP-\n30. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nGruppe vereinbarten Verfahren.\n„(2) Der Ministerausschuss für Handelsfragen erörtert\n(4) Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartner-\nsämtliche handelsbezogenen Fragen, die für alle AKP-Staaten\nschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeit-\nvon Belang sind, und überwacht insbesondere regelmäßig\nplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehen-\ndie Aushandlung und Umsetzung der Wirtschaftspartner-\nden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen\nschaftsabkommen. Er verfolgt mit besonderer Aufmerksam-\nWTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf Seiten der\nkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und\nGemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem ge-\nprüft die Auswirkungen weiter reichender Liberalisierungs-\nmeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des\ninitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der\nMarktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege\nWirtschaft der AKP-Staaten. Er erstattet dem Ministerrat\neiner Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den\nBericht und richtet an ihn geeignete Empfehlungen, unter\nVerhandlungen werden der Entwicklungsstand und die\nanderem in Bezug auf unterstützende Maßnahmen, um den\nsozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen\nNutzen der AKP-EG-Handelsregelung zu steigern.“\nMaßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur\nAnpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess     31. Folgender Artikel wird eingefügt:\nberücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich\n„Artikel 38a\nder Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des\nunter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren fest-                                  Konsultationen\ngelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie\n(1) Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder\nin den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich,\nMaßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur\nhalten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-\nErleichterung des Handels beschlossenen Programme zur\nRegeln.\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest-\n(5) Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusam-        gelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staa-\nmen, um die getroffenen Regelungen darzulegen und zu              ten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor\nrechtfertigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden         Erlass dieser Maßnahmen das Sekretariat der AKP-Gruppe\nGrad an Flexibilität betrifft.                                    und die betroffenen AKP-Staaten.\n(6) Die Vertragsparteien beraten weiter darüber, wie die           (2) Damit die Gemeinschaft die Interessen der AKP-\nfür ihre Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich      Gruppe berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Kon-\nder Kumulierungsbestimmungen, vereinfacht und überprüft           sultationen nach Artikel 12 des vorliegenden Abkommens\nwerden können.                                                    im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung statt.","1086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\n(3) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des       36. Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nHandels getroffene Regelungen oder Vorschriften der Ge-\nmeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchfüh-                „(3) Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die\nrung solcher Regelungen oder Vorschriften die Interessen           Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um\neines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren An-           gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbs-\ntrag Konsultationen nach Artikel 12 im Hinblick auf eine zu-       behörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren\nfriedenstellende Lösung statt.                                     und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente\npraktische Anwendung der Wettbewerbsregeln durch\n(4) Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung kön-         private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die\nnen die Vertragsparteien im Paritätischen Ministeraus-             Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auf der Grund-\nschuss für Handelsfragen auch sonstige Probleme im Zu-             lage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im\nsammenhang mit dem Handel zur Sprache bringen, die sich            Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere\naus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen          Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei\nMaßnahmen ergeben könnten.                                         ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichti-\ngung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten\n(5) Die Vertragsparteien unterrichten einander über der-        AKP-Staaten.“\nartige Maßnahmen, um wirksame Konsultationen zu ge-\nwährleisten.                                                   37. Artikel 46 Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n(6) Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit der               „(6) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre\nAbhaltung von Konsultationen und der Unterrichtung durch           Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zu-\ndie Organe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu An-            sammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler\ngelegenheiten, die in den Anwendungsbereich solcher Ab-            Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang\nkommen fallen, auch die Bestimmungen dieses Artikels und           mit Artikel 35 kann sich auf Ersuchen zu einvernehmlich ver-\ndes Artikels 12 des vorliegenden Abkommens als erfüllt gel-        einbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche\nten, sofern alle voraussichtlich betroffenen AKP-Staaten           erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvor-\nVertragsparteien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens            schriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an\nsind, in dessen Rahmen die Konsultationen abgehalten wur-          geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser\nden oder die Unterrichtung erfolgt ist.“                           Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte\ndurch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von\n32. Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nnationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen,\n„(5) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf           auch durch Unterstützung der regionalen Organisationen für\nGrundlage von nationalen und regionalen Entwicklungs-              geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem\nstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35     Schutz dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Aus-\nin ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung        bildung des Personals.“\nvon Dienstleistungen auszubauen. Besondere Aufmerksam-\n38. Der einleitende Teil von Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende\nkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt,\nFassung:\nUnternehmen, Vertrieb, Finanzwesen, Tourismus, Kultur so-\nwie Bau- und damit zusammenhängende Ingenieurleistun-                  „(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zer-\ngen mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und         tifizierung auf der Grundlage nationaler und regionaler Ent-\ndadurch den Wert und das Volumen des Waren- und                    wicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit\nDienstleistungsverkehrs zu steigern.“                              Artikel 35 hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme\nder Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:“.\n33. Artikel 42 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n39. Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„(4) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf\nder Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstra-              „(3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusam-\ntegien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in      menarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Ent-\nihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seever-        wicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit\nkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln             Artikel 35 zu intensivieren, um die Kapazitäten im öffentli-\nund zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus             chen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Be-\nden AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten             reich auszubauen.“\nzu steigern.“\n40. Artikel 49 wird wie folgt geändert:\n34. Artikel 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre\nZusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommu-                     „(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zu-\nnikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu               sage, die Entwicklung des Welthandels so zu fördern,\nintensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage             dass eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege in\nnationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne               Einklang mit den einschlägigen internationalen Überein-\nvon Titel I und im Einklang mit Artikel 35 ist vor allem eine           künften und Verpflichtungen und unter Berücksichtigung\ngrößere Komplementarität und Harmonisierung der Kom-                    ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gewährleistet ist.\nmunikationssysteme auf nationaler, regionaler und interna-              Sie sind sich darüber einig, dass bei Konzeption und\ntionaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Techno-                  Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen, auch im\nlogien.“                                                                Zusammenhang mit Artikel 32a, den besonderen Be-\ndürfnissen und Erfordernissen der AKP-Staaten Rech-\n35. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nnung getragen werden sollte.“;\n„(2) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf\nb) folgender Absatz wird angefügt:\nder Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstra-\ntegien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in              „(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,\nihren Anstrengungen, ihre Fähigkeit zum Umgang mit sämt-                dass umweltpolitische Maßnahmen nicht für protek-\nlichen handelsrelevanten Bereichen zu verbessern, gegebe-               tionistische Zwecke genutzt werden sollten.“\nnenfalls auch durch Verbesserung und Unterstützung des\ninstitutionellen Rahmens.“                                     41. Betrifft nicht die deutsche Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                          1087\n42. Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:\n„(2) Mit der Zusammenarbeit wird auf der Grundlage na-                    „f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Ent-\ntionaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von                       wicklungsländer, die sich nach Artikel 6 des An-\nTitel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere ange-                         hangs IV dieses Abkommens zusammen mit\nstrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in                       AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme\ndiesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die ge-                            oder einer regionalen Organisation beteiligen.“\ngenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurich-\nten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die        45. Artikel 60 wird wie folgt geändert:\nEinrichtung und Durchführung einer Überwachung nach                  a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\ndem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicher-\nheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über                 „c) die Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswir-\nPreise und Eigenschaften der angebotenen Waren und                           kungen exogener Schocks, einschließlich der Insta-\nDienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger                      bilität der Ausfuhrerlöse, auf die sozioökonomischen\nVerbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Ver-                     Reformen und Politikmaßnahmen;“;\ntretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompati-           b) Buchstabe g erhält folgende Fassung:\nbilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhö-\nhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren             „g) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der\nund die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher                      Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Hilfsmaßnah-\noder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung                     men zur Überbrückung zwischen kurzfristigen Hilfs-\nvon Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren                    und Wiederaufbaumaßnahmen und langfristiger Ent-\nInverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel                    wicklungshilfe in Krisensituationen oder danach so-\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern.“                                   wie Katastrophenvorsorge.“\n43. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                     46. Artikel 61 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nrung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf\n„(2) Direkte Budgethilfe zur Unterstützung gesamt-\nnationaler, regionaler und Intra-AKP-Ebene festgelegten\nwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen wird\nEntwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Ein-\ngewährt, sofern\nklang mit diesen durchgeführt. Den geografischen, sozialen\nund kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie                     a) genau definierte, sich auf Armut konzentrierende na-\nihrem spezifischen Potenzial wird Rechnung getragen. Die                     tionale oder sektorbezogene Entwicklungsstrategien\nZusammenarbeit, die sich an der international vereinbarten                   bestehen bzw. umgesetzt werden;\nAgenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit\norientiert, beruht auf den Grundsätzen Eigenverantwortung,               b) eine genau definierte stabilitätsorientierte Gesamt-\nPartnerausrichtung, Geberkoordinierung und -harmonisie-                      wirtschaftspolitik besteht bzw. umgesetzt wird, die\nrung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechen-                          von dem Land selbst festgelegt und von den wich-\nschaftspflicht. Insbesondere                                                 tigsten Gebern – gegebenenfalls auch von den inter-\nnationalen Finanzinstitutionen – positiv bewertet\na) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung                        wurde; und\nder örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwick-\nlungsprozesses gefördert;                                           c) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen hinreichend\ntransparent, verantwortungsvoll und effizient ist.\nb) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft,\ndie auf beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht;                Die Gemeinschaft richtet sich nach den spezifischen\nSystemen und Verfahren eines jeden AKP-Staats, über-\nc) wird bei der Zusammenarbeit betont, wie wichtig die Be-               wacht ihre Budgethilfe gemeinsam mit dem betreffen-\nrechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel               den Partnerland und unterstützt die Anstrengungen der\nist, die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich be-           Partnerländer zur Stärkung ihrer nationalen Rechen-\nreitgestellt werden;                                                schaftspflicht, der parlamentarischen Kontrolle, der Prüf-\nd) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der                   kapazitäten und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Infor-\nLage des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonder-                  mationen.“;\nheiten des betreffenden Projekts oder Programms an-             b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngepasst; und\n„(5) Im Rahmen dieses Abkommens dienen die im\ne) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz              mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit\nder Zusammenarbeit gewährleistet.“                                  nach diesem Abkommen vorgesehenen Mittel, die\n44. Artikel 58 wird wie folgt geändert:                                      Eigenmittel der Europäischen Investitionsbank (nachste-\nhend die „Bank“ genannt) und gegebenenfalls andere\na) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:                         Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemein-\nschaft zur Finanzierung der Projekte, Programme und\n„b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtun-\nsonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele\ngen, an denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten\ndieses Abkommens beitragen.“\nbeteiligen, einschließlich der Afrikanischen Union\nund anderer Einrichtungen, an denen auch nicht zu      47. Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nden AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sind\nund die von den betreffenden AKP-Staaten bevoll-              „(1) Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zah-\nmächtigt sind; und“;                                       lungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die\nVertragsparteien überein, die im mehrjährigen Finanzrahmen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nvorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu in-\ni)   Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nternational gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten\n„d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der            der AKP-Staaten zu leisten. Außerdem verpflichtet sich die\nGemeinschaft, die private oder öffentliche Inves-      Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Gemein-\ntitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern     schaftsmittel für die Unterstützung international gebilligter\nund finanzieren;“;                                     Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können.“","1088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\n48. Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         schluss an Notsituationen dient dem Wiederaufbau und der\nÜberbrückung zwischen der kurzfristigen Unterstützung und\n„(1) Der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenar-\nden längerfristigen Entwicklungsprogrammen.\nbeit im Rahmen dieses Abkommens sieht eine Unterstüt-\nzung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamt-                  (2) Krisensituationen, einschließlich Situationen anhalten-\nwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In                der struktureller Instabilität oder Fragilität, sind Situationen,\ndiesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass               in denen die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von\ndie Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und po-          Personen bedroht ist und die Gefahr besteht, dass es zu ei-\nlitisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer       nem bewaffneten Konflikt kommt oder das Land destabili-\nvon der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat ge-              siert wird. Krisensituationen können auch auf Naturkatastro-\nmeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten                   phen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder\noder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezoge-              sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit\nnen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der                 vergleichbaren Auswirkungen, unter anderem im Zusam-\nReformanstrengungen. Nach Möglichkeit erfolgt die ge-                menhang mit dem Klimawandel, der Umweltzerstörung,\nmeinsame Bewertung nach Maßgabe länderspezifischer                   dem Zugang zu Energie und natürlichen Ressourcen oder\nRegelungen und wird die Unterstützung auf der Grundlage              extremer Armut, zurückzuführen sein.\nder erzielten Ergebnisse überwacht. Ein wichtiges Merkmal\nder Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung                    (3) Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss\nder Hilfe.“                                                          an Notsituationen werden geleistet, solange dies notwendig\nist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden Bedarf\n49. Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung:     der Opfer zu decken, wobei Nothilfe, Wiederaufbau und\n„Kapitel 3                              Entwicklung miteinander verknüpft werden.\nUnterstützung im Falle exogener Schocks“.                      (4) Humanitäre Hilfe wird ausschließlich entsprechend\nden Bedürfnissen und Interessen der Krisenopfer und in Ein-\n50. Artikel 68 erhält folgende Fassung:\nklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts\n„Artikel 68                              sowie unter Wahrung der Menschlichkeit, Neutralität, Un-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gesamtwirt-           parteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Insbesondere\nschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Ent-          findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der\nwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirk-            Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Ge-\nlichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird           schlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der po-\ninnerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusam-              litischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den\nmenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zu-                  Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären\nsätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurz-             Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet.\nfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks,                       (5) Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im An-\neinschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, be-           schluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Fi-\ngrenzt werden sollen.                                                nanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab-\n(2) Ziel dieser Unterstützung ist es, sozioökonomische           kommens finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem\nReformen und Politiken zu bewahren, die bei einem Rück-              Haushalt der Union nicht möglich ist. Die humanitäre Hilfe,\ngang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und                Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen ergän-\nden kurzfristigen negativen Auswirkungen solcher Schocks             zen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, werden mit ihnen\nabzuhelfen.                                                          koordiniert und stehen in Einklang mit den bewährten Prak-\ntiken zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszu-\n(3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-             sammenarbeit.“\nStaaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftli-\nchen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuwei-          53. Folgender Artikel wird eingefügt:\nsung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den\n„Artikel 72a\nam wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnen-\nstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die                                        Zielsetzung\nsich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturka-\ntastrophe befinden, eine günstigere Behandlung gewährt.                  (1) Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das\nZiel verfolgt,\n(4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen\nModalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitge-              a) in Krisensituationen und unmittelbar danach Menschen-\nstellt, die in Anhang II „Finanzierungsbedingungen“ festge-               leben zu retten;\nlegt sind.                                                           b) mit allen verfügbaren logistischen Mitteln dazu beizutra-\n(5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte                  gen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert wer-\nVersicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen                      den und dass die vorgesehenen Empfänger direkten Zu-\nkurzfristige Auswirkungen exogener Schocks absichern                      gang zu ihnen erhalten;\nwollen.“\nc) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnah-\n51. Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 6 erhält folgende Fassung:          men durchzuführen, um den Opfern wieder ein Mindest-\n„Kapitel 6                                   maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu\nermöglichen und so bald wie möglich die Voraussetzun-\nHumanitäre Hilfe, Soforthilfe                           gen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der\nund Hilfe im Anschluss an Notsituationen“.                      Grundlage der von den betreffenden AKP-Staaten und\n52. Artikel 72 erhält folgende Fassung:                                       -Regionen festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen;\n„Artikel 72                              d) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wande-\nrungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rück-\nGrundprinzip\nkehrer) infolge von Naturkatastrophen oder von Men-\n(1) In Krisensituationen wird humanitäre Hilfe, Soforthilfe           schen ausgelösten Krisen entstehen, damit der gesamte\nund daran anschließende Hilfe gewährt. Die humanitäre Hil-                Bedarf der Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig\nfe und die Soforthilfe zielen auf die Rettung und Erhaltung               von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt\nvon Leben und die Verhinderung und Linderung menschli-                    und ihre freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland und\nchen Leids, wo immer dies erforderlich wird. Die Hilfe im An-             ihre Wiedereingliederung erleichtert wird; und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                              1089\ne) die AKP-Staaten oder -Regionen bei der Einrichtung            56. Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\nkurzfristiger Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung\n„(3) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjah-\nund -vorsorge, einschließlich zur Früherkennung und\nreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitglied-\nFrühwarnung, zu unterstützen, um die Folgen von Kata-\nstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der an-\nstrophen zu begrenzen.\nderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im\n(2) AKP-Staaten oder -Regionen, die Flüchtlinge oder               Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Über-\nRückkehrer aufnehmen, kann Hilfe gewährt werden, um den               prüfung beantragen. Beantragt eine Vertragspartei die Über-\ndringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht          prüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann\nabgedeckt wird.                                                       die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist\ninnerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Be-\n(3) Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem             stimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit\nmateriellen und gesellschaftlichen Wiederaufbau, der nach             denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ers-\nden betreffenden Krisen erforderlich wird, und kann zur               ten Antrags waren.“\nÜberbrückung zwischen den kurzfristigen Hilfs- und Wie-\n57. Artikel 100 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nderaufbaumaßnahmen und den einschlägigen längerfristi-\ngen Entwicklungsprogrammen, die aus den nationalen oder                   „Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nregionalen Richtprogrammen oder dem Intra-AKP-Pro-                    dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,\ngramm finanziert werden, eingesetzt werden. Diese Maß-                französischer, griechischer, italienischer, lettischer,\nnahmen müssen für den Übergang von der Notstandsphase                 litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, por-\nzur Entwicklungsphase erforderlich sein, die wirtschaftliche          tugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slo-\nund soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölke-              wenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer\nrungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise so weit wie              Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nmöglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenver-            verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats\nantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die For-          des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekreta-\nmulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den            riat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung je-\nbetreffenden AKP-Staat stärken.                                       des Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“\n(4) Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstabe e\ngenannten kurzfristigen Mechanismen zur Katastrophenvor-                                        C. Anhänge\nbeugung und -vorsorge mit anderen bereits vorhandenen            1. Anhang II, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des AKP-\nMechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge                 EG-Ministerrats vom 29. Mai 20091 geänderten Fassung,\nkoordiniert.                                                         wird wie folgt geändert:\nDurch Entwicklung und Ausbau nationaler, regionaler und              a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:\nAKP-weiter Mechanismen für Katastrophenvorsorge und\n„Artikel 1\nKatastrophenrisikomanagement werden die AKP-Staaten\nbei der Stärkung ihrer Regenerationsfähigkeit nach Kata-                     (1) Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investi-\nstrophen unterstützt. Alle damit verbundenen Aktivitäten                  tionsfazilität (Fazilität), der Darlehen aus Eigenmitteln der\nkönnen in Zusammenarbeit mit regionalen und internationa-                 Europäischen Investitionsbank (Bank) und der Sonder-\nlen Organisationen und Programmen, die über nachweisli-                   maßnahmen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Be-\nche Erfahrungen im Bereich der Katastrophenvorsorge ver-                  dingungen. Die Mittel können den in Betracht kommen-\nfügen, durchgeführt werden.“                                              den Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht\nkommenden Investmentfonds und/oder Finanzinterme-\n54. Artikel 73 erhält folgende Fassung:                                       diäre zur Verfügung gestellt werden.\n„Artikel 73                                     (2) Die Mittel für die in diesem Anhang vorgesehenen\nZinsvergütungen werden aus den in Anhang Ib Absatz 2\nDurchführung                                  Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.\n(1) Die Hilfsmaßnahmen werden auf Antrag des AKP-                         (3) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in\nStaats oder der AKP-Region, der bzw. die von der Krisen-                  Form von Zuschüssen verwendet werden. Der Betrag der\nsituation betroffen ist, auf Initiative der Kommission oder auf           Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungs-\nEmpfehlung internationaler Organisationen oder örtlicher                  terminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den in\noder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durch-               Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszu-\ngeführt.                                                                  schüssen verrechnet und direkt an die Bank gezahlt. Bis\nzu 10 % dieser für Zinsvergütungen bestimmten Zu-\n(2) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrun-              schüsse können für die Unterstützung projektbezogener\ngen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur                  technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.\nDeckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Hilfsmaß-\nnahmen. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren ver-                        (4) Diese Bedingungen gelten unbeschadet der Bedin-\nwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effi-             gungen, die AKP-Staaten auferlegt werden können, für\nzientes Handeln ermöglichen.                                              die im Rahmen der Initiative zugunsten der hochverschul-\ndeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries,\n(3) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung                    „HIPC“-Initiative) oder in einem anderen international ver-\nkann die nach diesem Kapitel gewährte Hilfe in Ausnahme-                  einbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau\nfällen auf Antrag des betreffenden Staates oder der betref-               restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gel-\nfenden Region zusammen mit Mitteln aus dem Richtpro-                      ten. Sofern solche Rahmenwerke eine Verringerung des\ngramm verwendet werden.“                                                  Zinssatzes eines Darlehens um mehr als die nach den Ar-\ntikeln 2 und 4 dieses Kapitels erlaubten 3 % erforderlich\n55. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:                  machen, ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Fi-\n„d) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank und aus der Inves-                 nanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung\ntitionsfazilität unter den in Anhang II dieses Abkommens             mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht mög-\nfestgelegten Bedingungen. Diese Darlehen können auch\nzur Finanzierung öffentlicher Investitionen in die Basisin-\nfrastruktur verwendet werden.“                              1 ABl. EU L 168 vom 30.6.2009, S. 48.","1090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\nlich erachtet, so kann der Zinssatz für das Bankdarlehen           der Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft in\nso weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht,             den AKP-Staaten und -Regionen erhält;\ndas sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen in-\nb) die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und\nternational vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges\nländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der\nSchuldenniveau ergibt.“;\ninstitutionellen Kapazitäten und vor allem des Infor-\nb) Artikel 2 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:               mationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstär-\nken und zu intensivieren, um den Zugang zu Techno-\n„(7) Gewöhnliche Darlehen können in Ländern, für die\nlogie zu erleichtern, mit der die Produktivität der\nim Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen in-\nLandwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungs-\nternational vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges\nsicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert\nSchuldenniveau keine restriktive Bedingungen für die\nwerden können.“;\nDarlehensaufnahme gelten, in folgenden Fällen zu Vor-\nzugsbedingungen gewährt werden:                             b) Artikel 2 erhält folgende Fassung:\na) Darlehen für Infrastrukturprojekte, die Vorbedingung                                  „Artikel 2\nfür die Entwicklung der Privatwirtschaft in den am\nZUE\nwenigsten entwickelten Ländern und in Ländern sind,\ndie sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer          (1) Das ZUE fördert ein für die Entwicklung der Privat-\nNaturkatastrophe befinden. In diesen Fällen wird der       wirtschaft günstiges Unternehmensumfeld und unter-\nZinssatz für das Darlehen um bis zu 3 % gesenkt;           stützt die Umsetzung der Entwicklungsstrategien der\nPrivatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck\nb) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnah-\nstellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen einschließlich\nmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für\nBeratungsleistungen für die Gesellschaften und Unter-\nProjekte, die sozial oder ökologisch von beträcht-\nnehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt gemein-\nlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In\nsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemein-\ndiesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsver-\nschaft und der AKP-Staaten. In diesem Zusammenhang\ngütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter\nwird der sich aus der Umsetzung der Wirtschaftspartner-\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Projekts\nschaftsabkommen ergebende Bedarf gebührend berück-\nfestgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch\nsichtigt.\nhöchstens 3 %.\n(2) Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der\nInsgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstaben a oder b\nAKP-Staaten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähig-\nin keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.\nkeit in allen Wirtschaftszweigen zu helfen. Vor allem\n(8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden          a) erleichtert und fördert es Kooperationen und Partner-\naus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c des vorlie-              schaften zwischen Unternehmen aus den AKP-Staa-\ngenden Abkommens festgelegten Zinszuschüssen bereit-               ten und aus der EU;\ngestellt.“;\nb) hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienst-\nc) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        leistungen für Unternehmen durch Unterstützung des\n„(2) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu               Kapazitätsaufbaus in den Organisationen der Privat-\nfolgenden Bedingungen gewährt:                                     wirtschaft oder der Erbringer von Dienstleistungen im\ntechnischen, beruflichen, Management-, Marketing-\na) Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank\nund Ausbildungsbereich;\nam Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am\nTag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedin-        c) leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, z. B. Un-\ngungen hinsichtlich der Währung und der Rückzah-               terstützung von Investitionsförderungsorganisationen,\nlungsfrist anwendet.                                           Veranstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbil-\ndungsprogramme, Strategieworkshops und Follow-\nb) Jedoch kommen im Falle von Ländern, für die im Rah-\nup-Missionen zu Investitionsförderungsmaßnahmen;\nmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen inter-\nnational vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges           d) leistet es Unterstützung von Initiativen, die zur Inno-\nSchuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für              vation und zum Transfer von Technologie und Know-\ndie Darlehensaufnahme gelten,                                  how und zur Förderung der am besten geeigneten\nMethoden in allen Bereichen der Unternehmensfüh-\ni)  Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für\nrung beitragen;\neine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;\ne) informiert es die AKP-Privatwirtschaft über die Be-\nii) privatwirtschaftliche Projekte, die unter die in\nstimmungen des Abkommens; und\nArtikel 2 Absatz 7 Buchstabe b genannten Kate-\ngorien fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Ar-    f)  stellt es Informationen für europäische Unternehmen\ntikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedin-           und Organisationen der Privatwirtschaft über die Ge-\ngungen in Betracht.                                        schäftsmöglichkeiten und -modalitäten in den AKP-\nStaaten bereit.\nInsgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 %\ndes Referenzsatzes.                                           (3) Das ZUE trägt auch zur Verbesserung des Unter-\nnehmensumfelds auf nationaler und regionaler Ebene bei,\nc) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigen-\num Unternehmen dabei zu unterstützen, Vorteile aus den\nmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaft-\nFortschritten bei der regionalen Integration und der Han-\nlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts fest-\ndelsöffnung zu ziehen. Dies umfasst\ngelegt. Für diese Darlehen wird in der Regel eine\nrückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur      a) Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung be-\nDauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.“                   stehender und neuer Qualitäts- und sonstiger Nor-\nmen, die im Zuge der regionalen Integration und der\n2. Anhang III wird wie folgt geändert:\nUmsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen\na) Artikel 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:            eingeführt werden;\n„a) die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung         b) Information der lokalen AKP-Privatwirtschaft über die\n(ZUE) zu verstärken und auszubauen, damit die                  auf den Exportmärkten verlangte Produktqualität und\nPrivatwirtschaft die erforderliche Unterstützung bei           die dort geltenden Normen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                             1091\nc) Förderung von Reformen der Rahmenbedingungen                           Raums, um die Landwirtschaft und die ländliche Ent-\nfür Unternehmen auf regionaler und nationaler Ebene,                 wicklung zu fördern; und\nu. a. durch Erleichterung des Dialogs zwischen der\nb) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-\nPrivatwirtschaft und der öffentlichen Hand; und\nStaaten für die\nd) Stärkung der Rolle und Funktion nationaler und/oder\ni)   Verbesserung der Formulierung und Umsetzung\nregionaler Dienstleistungsintermediäre.\nder Politik und der Strategien zur Entwicklung der\n(4) Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwick-                  Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf\nlung der Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE                    nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der\nauf die Grundsätze der Koordinierung, der Komplemen-                           Kapazitäten für die Sammlung von Daten, die\ntarität und des zusätzlichen Nutzens. Seine Tätigkeit steht                    Forschung im politischen Bereich und die Analyse\ninsbesondere mit den in Teil 3 dieses Abkommens dar-                           und Formulierung der Politik;\ngelegten nationalen und regionalen Entwicklungsstrate-                    ii) Verbesserung des Informations- und Kommunika-\ngien im Einklang. Das ZUE entscheidet, in welchen Be-                          tionsmanagements, vor allem im Rahmen der Na-\nreichen es tätig wird, und sorgt bei der Wahrnehmung                           tionalen Strategie für die Landwirtschaft;\nseiner Aufgaben für finanzielle Nachhaltigkeit. Es gewähr-\nleistet eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen                      iii) Förderung eines effizienten Informations- und\nHauptverwaltung und Regionalbüros.                                             Kommunikationsmanagements innerhalb der In-\nstitutionen für die Leistungskontrolle und der Bil-\n(5) Die Tätigkeit des ZUE wird in regelmäßigen Abstän-                      dung von Arbeitsgemeinschaften mit regionalen\nden evaluiert.                                                                 und internationalen Partnern;\n(6) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über                   iv) Förderung eines dezentralen Informations- und\ndas Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Ab-                          Kommunikationsmanagements auf örtlicher und\nkommens nimmt er folgende Aufgaben wahr:                                       nationaler Ebene;\na) Festlegung der Satzungen des Zentrums;                                 v) Unterstützung von Initiativen im Wege der regio-\nb) Ernennung der Mitglieder des Exekutivrats;                                  nalen Zusammenarbeit;\nc) Ernennung der Leitung des Zentrums auf Vorschlag                       vi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der\ndes Exekutivrats; und                                                     Auswirkungen der Politik auf die Entwicklung der\nLandwirtschaft und des ländlichen Raums.\nd) Überwachung der Gesamtstrategie des Zentrums und\nBeaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivrats.                     (3) Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und\nNetze und beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organi-\n(7) Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung                 sationen an den Programmen für den Kapazitätsausbau.\ndes Zentrums folgende Aufgaben wahr:                                  Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum dezentrale re-\na) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalsta-                  gionale Informationsnetze. Diese Netze werden schritt-\ntuts und der Geschäftsordnung des Zentrums;                      weise und effizient aufgebaut.\nb) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums;                           (4) Die Tätigkeiten des TZL werden in regelmäßigen\nAbständen evaluiert.\nc) Annahme des Programms und des Haushalts des\n(5) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über\nZentrums;\ndas Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Ab-\nd) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an                 kommens\ndie Aufsichtsbehörde; und\na) legt er die Satzungen des Zentrums fest;\ne) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertrage-\nb) ernennt er die Mitglieder des Exekutivrats;\nne Aufgaben.\nc) ernennt er die Leitung des Zentrums auf Vorschlag\n(8) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit\ndes Exekutivrats; und\nden Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusam-\nmenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.“;              d) überwacht er die Gesamtstrategie des Zentrums und\nbeaufsichtigt er die Tätigkeit des Exekutivrats.\nc) Artikel 3 erhält folgende Fassung:\n(6) Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung\n„Artikel 3                                  des Zentrums folgende Aufgaben wahr:\nTZL                                       a) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personal-\n(1) Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der                       statuts und der Geschäftsordnung des Zentrums;\npolitischen und institutionellen Leistungsfähigkeit und               b) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums;\ndie Kapazitäten der Organisationen der AKP-Staaten für\ndie Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen                 c) Annahme des Programms und des Haushalts des\nRaums für das Informations- und Kommunikationsmana-                       Zentrums;\ngement zu verstärken. Es hilft diesen Organisationen                  d) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an\ndabei, eine Politik und Programme zur Eindämmung der                      die Aufsichtsbehörde; und\nArmut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmittel-\nsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen                e) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertrage-\nzu formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen                  ne Aufgaben.\nBeitrag zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staa-                 (7) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit\nten bei der Entwicklung der Landwirtschaft und des länd-              den Bestimmungen des Abkommens über die Zusam-\nlichen Raums.                                                         menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.“\n(2) Das TZL                                                3. Anhang IV, in der durch Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-\na) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt          Ministerrates vom 15. Dezember 20081 geänderten Fassung,\nfür einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung           wird wie folgt geändert:\nund Innovation in den Bereichen Entwicklung und\nAusbau der Landwirtschaft und des ländlichen             1 ABl. EU L 352 vom 31.12.2008, S. 59.","1092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\na) Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                d) bedarfsgerechte Bewältigungsstrategien mit genauer\nAngabe des spezifischen Beitrags, den die Gemein-\n„Artikel 1                            schaft leisten kann. Diese sollten die von dem AKP-\nDie im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen                    Staat und den anderen im Land vertretenen Gebern\nfinanzierten Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit             finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergän-\ndes Mehrjahresfinanzrahmens für die Zusammenarbeit               zen; und\nprogrammiert.\ne) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstüt-\nDie Programmierung erfolgt nach den Grundsätzen der              zungs- und Durchführungsmechanismen für die Um-\nEigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Geber-           setzung der genannten Strategien.\nkoordinierung und -harmonisierung, der Ergebnisorientie-\nArtikel 3\nrung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht.\nFür diesen Zweck umfasst die Programmierung                                        Mittelzuweisung\na) die Ausarbeitung und Entwicklung von Länder-,                (1) Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten\nRegional- und Intra-AKP-Strategiepapieren auf der        zugewiesenen Mittel basieren auf standardisierten, objek-\nGrundlage der mittelfristigen Entwicklungsziele und      tiven und transparenten Bedarfs- und Leistungskriterien.\n-strategien der einzelnen Länder und Regionen unter      In diesem Zusammenhang\nBerücksichtung der Grundsätze der gemeinsamen            a) wird der Bedarf anhand folgender Kriterien ermittelt:\nProgrammierung und der Arbeitsteilung unter den              Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl, soziale Indi-\nGebern; hierbei handelt es sich so weit wie möglich          katoren, Höhe der Verschuldung und Anfälligkeit\num einen von dem jeweiligen Partnerland bzw. der je-         gegenüber exogenen Schocks. Den am wenigsten\nweiligen Partnerregion gesteuerten Prozess;                  entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Be-\nb) klare Angaben der Gemeinschaft zu dem program-                handlung gewährt, und die besondere Gefährdung\nmierbaren Richtbetrag, der für das Land, die Region          der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten\noder die Intra-AKP-Zusammenarbeit in dem von dem             wird gebührend berücksichtigt. Ferner wird den be-\nMehrjahresfinanzrahmen für die Zusammenarbeit im             sonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung ge-\nRahmen dieses Abkommens abgedeckten Zeitraum                 tragen, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder\nbereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer           einer Naturkatastrophe befinden; und\nzweckdienlicher Informationen durch die Gemein-\nb) wird die Leistung anhand folgender Kriterien bewertet:\nschaft, einschließlich einer möglichen Reserve für un-\nStaatsführung, Fortschritte bei der Durchführung in-\nvorhergesehenen Bedarf;\nstitutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der\nc) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtpro-                  Ressourcennutzung, wirksame Durchführung der lau-\ngramms für die Umsetzung des Strategiepapiers unter          fenden Maßnahmen, Armutslinderung oder -vermin-\nBerücksichtigung der Zusagen anderer Geber und               derung, Fortschritte bei der Erreichung der Millenni-\ninsbesondere der EU-Mitgliedstaaten; und                     um-Entwicklungsziele, Maßnahmen der nachhaltigen\nEntwicklung und Leistung bei der Durchführung der\nd) ein Überprüfungsverfahren für das Strategiepapier,            Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen\ndas Richtprogramm und das Volumen der hierfür be-            Politik.\nreitgestellten Mittel.\n(2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen\nArtikel 2                        aus\nLänderstrategiepapier                     a) programmierbaren Mitteln für die gesamtwirtschaft-\nDas Länderstrategiepapier (LSP) wird von dem betref-          liche Unterstützung, die Unterstützung der sektorbe-\nfenden AKP-Staat und der EU ausgearbeitet. Es stützt             zogenen Politik sowie von Programmen und Projekten\nsich auf die Ergebnisse vorheriger Konsultationen mit            in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen\neiner Vielzahl von Akteuren, darunter nichtstaatlichen           Bereichen der Gemeinschaftshilfe. Die Zuweisung\nAkteuren, Kommunalverwaltungen und gegebenenfalls                programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige\nParlamenten der AKP-Staaten, sowie auf gewonnene                 Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das be-\nErkenntnisse und bewährte Praktiken. Jedes LSP wird              treffende Land. Zusammen mit anderen etwaigen von\ndem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen AKP-             der Gemeinschaft bereitgestellten Mitteln sind diese\nStaates angepasst. Mit dem LSP werden Prioritäten ge-            Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des\nsetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure           Richtprogramms für das betreffende Land; und\nfür die Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die\nb) Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne der\nAnalyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so\nArtikel 66 und 68 und der Artikel 72, 72a und 73 die-\nwird dies festgehalten. Das LSP enthält unter anderem\nses Abkommens, der nach den Bedingungen der ge-\nfolgende Standardelemente:\nnannten Artikel in den Fällen bereitgestellt wird, in de-\na) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen      nen eine solche Unterstützung nicht aus dem\nund ökologischen Rahmenbedingungen, Zwänge,                  Unionshaushalt finanziert werden kann.\nKapazitäten und Aussichten des Landes, einschließ-\n(3) Für Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher\nlich der Ermittlung des Grundbedarfs, z. B. an-\nUmstände die normalen programmierbaren Mittel nicht\nhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl und\nzugänglich sind, werden auf der Grundlage der Reserve\nSozialindikatoren, und der Gefährdung;\nfür unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen getroffen.\nb) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Ent-\nwicklungsstrategie des Landes, seiner eindeutig fest-       (4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 des vor-\ngelegten Prioritäten und des geschätzten Finanzbe-       liegenden Anhangs kann die Gemeinschaft die program-\ndarfs;                                                   mierbaren Mittel für das betreffende Land oder die\ndiesem Land zur Deckung eines unvorhergesehenen Be-\nc) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnah-         darfs bereitgestellten Mittel erhöhen, um einem neuen\nmen der anderen im Land vertretenen Geber, vor           Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung\nallem der EU-Mitgliedstaaten als bilateralen Gebern;     zu tragen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                       1093\na) ein neuer Bedarf kann sich aus außergewöhnlichen              c) ergebnisorientierte Kriterien für die Überprüfungen.\nUmständen wie Krisen- und Nachkrisensituationen\n(4) Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat\noder aus einem unvorhergesehenen Bedarf nach Ar-\ntreffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewähr-\ntikel 2 Buchstabe b ergeben;\nleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie\nb) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn           möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Annahme\naußerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen fest-          des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit\ngestellt wird, dass die einem Land zugewiesenen pro-        abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche\ngrammierbaren Mittel vollständig gebunden sind und          Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die\ndas Land vor dem Hintergrund einer wirksamen Politik        Ausarbeitung des LSP und des Richtprogramms Teil\nzur Armutsminderung und einer soliden Finanzver-            eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme\nwaltung zusätzliche Mittel aus dem nationalen Richt-        eines einzigen Dokuments führt.“;\nprogramm verwenden kann.“;\nc) Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nb) Artikel 4 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:\ni)   Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(1) Wenn dem AKP-Staat die obengenannten Infor-\n„(2) Unter den in Artikel 3 Absatz 4 genannten au-\nmationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner\nßergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen einer\nim LSP niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten\nVertragspartei eine Ad-hoc-Überprüfung vorgenom-\nund in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtpro-\nmen werden, um einem neuen Bedarf oder einer au-\ngramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Ent-\nßergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“;\nwurf des Richtprogramms enthält Angaben über\nii) der einleitende Teil von Absatz 4 erhält folgende Fas-\na) allgemeine Budgethilfe und/oder eine begrenzte An-\nsung:\nzahl von Schwerpunktsektoren oder -bereichen, auf\ndie sich die Unterstützung konzentrieren soll;                      „(4) Die jährlichen operationellen Halbzeit- und\nEndüberprüfungen des Richtprogramms bestehen in\nb) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunkt-\neiner gemeinsamen Bewertung der Durchführung des\nsektoren oder -bereichen am besten geeigneten Maß-\nProgramms und tragen den Ergebnissen der einschlä-\nnahmen und Aktionen;\ngigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen\nc) die möglicherweise für eine begrenzte Anzahl von                   Rechnung. Diese Überprüfungen werden vor Ort von\nProgrammen und Projekten außerhalb der Schwer-                   dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kom-\npunktsektoren oder -bereiche vorgesehenen Mittel                 mission in Konsultation mit den jeweils beteiligten\nund/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie                    Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, ört-\ndie für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel;             licher Behörden und gegebenenfalls Parlamente der\nAKP-Staaten, vorgenommen. Geprüft werden vor al-\nd) die Kategorien von nichtstaatlichen Akteuren, die\nlem:“;\nnach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für\neine Finanzierung in Betracht kommen, die für nicht-        iii) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:\nstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art\n„(5) Die Kommission legt dem Ausschuss für Zu-\nder geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung\nsammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung ein-\nvon Gewinn gerichtet sein dürfen;\nmal jährlich einen Synthesebericht über den Ab-\ne) Vorschläge für eine mögliche Teilnahme an regionalen               schluss der jährlichen operationellen Überprüfung vor.\nProgrammen und Projekten; und                                    Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den\nihm in diesem Abkommen verliehenen Zuständigkei-\nf)   mögliche Rücklagen für die Absicherung gegen Scha-\nten und Befugnisse.\ndensfälle und für die Deckung von Kostensteigerun-\ngen und unvorhergesehenen Ausgaben.                                 (6) Im Lichte der jährlichen operationellen Über-\nprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte\n(2) Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenen-\nund die Kommission das LSP im Rahmen der Halb-\nfalls die Mittel aufzuführen, die für die Stärkung der\nzeit- und der Endüberprüfung überprüfen und anpas-\npersonellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten\nsen,\nder AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung\nnationaler Richtprogramme und die mögliche Teilnahme                  a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifi-\nan den aus Mitteln der regionalen Richtprogramme                          sche Probleme festgestellt werden und/oder\nfinanzierten Programmen und Projekten sowie für die\nb) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert\nVerbesserung des Managements des Projektzyklus für\nhat.\nöffentliche Investitionen der AKP-Staaten vorgesehen\nsind.                                                                 Eine Änderung des LSP kann auch aufgrund der Er-\ngebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2\n(3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein\nbeschlossen werden.\nMeinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-\nStaat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm                   Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des\nwird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kom-                  neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusam-\nmission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffen-                  menarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die\nden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner An-                   Ausarbeitung des nächsten Programms mit sich brin-\nnahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat.                 gen.\nDieses Richtprogramm wird dem LSP als Anhang beige-\n(7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der End-\nfügt und enthält ferner\nüberprüfung kann die Kommission im Namen der Ge-\na) Angaben zu spezifischen und eindeutig festgelegten                 meinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden\nMaßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor                   AKP-Staat unter Berücksichtigung seines Bedarfs\nder nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden                  und seiner Leistung erhöhen oder verringern.\nkönnen;\nIm Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung nach Ab-\nb) einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung und                satz 2 kann die Kommission im Namen der Gemein-\nÜberprüfung des Richtprogramms einschließlich der                schaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-\nMittelbindungen und der Auszahlungen; und                        Staat aufgrund eines neuen Bedarfs oder einer","1094         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\naußergewöhnlichen Leistung im Sinne des Artikels 3       a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen\nAbsatz 4 erhöhen.“;                                          und ökologischen Rahmenbedingungen der Region;\nd) Artikel 6 wird wie folgt geändert:                           b) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten\nder regionalen wirtschaftlichen Integration und der In-\ni)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ntegration in die Weltwirtschaft;\n„Geltungsbereich“;\nc) die Grundzüge der regionalen Strategien und Priori-\nii) die folgenden Absätze werden angefügt:                       täten und Angaben zum geschätzten Finanzbedarf;\n„(3) Finanzierungsanträge für regionale Programme     d) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen ande-\nsind zu stellen                                              rer auswärtiger Partner der regionalen Zusammenar-\nbeit;\na) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat\nausgestatteten regionalen Einrichtung oder Orga-     e) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der EU zur\nnisation oder                                            Verwirklichung der Ziele der regionalen Integration,\nder die von den AKP-Staaten und den anderen aus-\nb) in der Programmierungsphase von einer mit einem\nwärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten,\nordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten sub-\nfinanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt;\nregionalen Einrichtung oder Organisation oder\nund\neinem AKP-Staat in der betreffenden Region, so-\nfern die Maßnahme im regionalen Richtprogramm        f)  Angaben zu den am besten geeigneten Unterstüt-\n(RRP) festgelegt ist.                                    zungs- und Durchführungsmechanismen für die Um-\nsetzung der genannten Strategien.\n(4) Die Teilnahme von nicht zu den AKP-Staaten\ngehörenden Entwicklungsländern an regionalen Pro-                                  Artikel 9\ngrammen kommt nur insofern in Betracht, als\nMittelzuweisung\na) der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen\nFinanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzier-          (1) Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Regionen\nten Projekte und Programme weiterhin in einem        zugewiesenen Mittel basieren auf einer standardisierten,\nAKP-Staat liegt,                                     objektiven und transparenten Bedarfsschätzung und auf\nden Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusam-\nb) entsprechende Bestimmungen im Rahmen der              menarbeit und Integration.\nFinanzinstrumente der Gemeinschaft vorgesehen\nsind und                                                (2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen\naus\nc) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet\nwird.“;                                              a) programmierbaren Mitteln für die Unterstützung der\nregionalen Integration und der sektorbezogenen Po-\ne) Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:                    litik sowie für Programme und Projekte in den\nSchwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen\n„Artikel 7\nder Gemeinschaftshilfe; und\nRegionale Programme\nb) Mitteln für jede AKP-Region für unvorhersehenden\nDie AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geo-          Bedarf, wie z. B. der in den Artikeln 72, 72a und 73\ngraphischer Regionen. Die Programme für regionale Inte-          des vorliegenden Abkommens bestimmte Bedarf, in\ngration sollten so weit wie möglich den Programmen be-           den Fällen, in denen aufgrund des grenzübergreifen-\nstehender regionaler Organisationen entsprechen. Sofern          den Charakters und/oder der Größenordnung des un-\nsich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler        vorhergesehen Bedarfs eine solche Unterstützung\nOrganisationen überschneidet, sollten die Programme für          wirksamer auf regionaler Ebene geleistet werden\nregionale Integration für alle Mitglieder dieser Organisa-       kann. Sofern eine solche Unterstützung nicht aus dem\ntionen gelten.                                                   Unionshaushalt finanziert werden kann, werden diese\nMittel unter den in den Artikeln 72, 72a und 73 des\nArtikel 8\nvorliegenden Abkommens genannten Bedingungen\nRegionale Programmierung                         bereitgestellt. Die Komplementarität zwischen den\naus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen und mög-\n(1) Die Programmierung findet auf der Ebene der Re-           lichen Maßnahmen auf Länderebene wird gewähr-\ngion statt. Die Programmierung ist das Ergebnis eines            leistet.\nMeinungsaustauschs zwischen der Kommission und den\nmit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten zu-             (3) Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert\nständigen regionalen Organisationen, anderenfalls den        die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe\nnationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betref-      für die betreffende Region. Damit eine angemessene\nfenden Region. Im Rahmen der Programmierung können           Größenordnung erreicht wird und um die Effizienz zu er-\nKonsultationen mit auf regionaler Ebene vertretenen          höhen, können regionale und nationale Mittel zusammen\nnichtstaatlichen Akteuren und gegebenenfalls mit regio-      für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer\nnalen Parlamenten stattfinden.                               deutlichen nationalen Komponente verwendet werden.\n(2) Das regionale Strategiepapier (RSP) wird von der      Mittel für unvorhergesehenen Bedarf können der betref-\nKommission und den mit einem ordnungsgemäßen Man-            fenden Region und auch AKP-Ländern außerhalb der Re-\ndat ausgestatteten regionalen Organisationen in Zusam-       gion bereitgestellt werden, sofern die Beteiligung dieser\nmenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden Re-        Länder aufgrund der Art des unvorhergesehenen Bedarfs\ngion gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der         erforderlich ist und der Schwerpunkt der vorgesehenen\nKomplementarität und unter Berücksichtigung der Pro-         Projekte und Programme weiterhin in der betreffenden\ngrammierung der LSP ausgearbeitet.                           Region liegt.\n(3) Mit dem RSP werden Prioritäten gesetzt und die           (4) Unbeschadet des Artikels 11 betreffend Überprü-\nEigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unter-      fungen kann die Gemeinschaft die programmierbaren\nstützten Programme gefördert. Das RSP enthält unter an-      Mittel für die betreffende Region oder die dieser Region\nderem folgende Standardelemente:                             bereitgestellten Mittel zur Deckung eines unvorhergese-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                       1095\nhenen Bedarfs erhöhen, um einem neuen Bedarf oder ei-                                     „Artikel 12a\nner außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen:\nIntra-AKP-Strategiepapier\na) ein neuer Bedarf ist ein Bedarf, der sich aus außerge-          (1) Die Programmierung der Intra-AKP-Zusammen-\nwöhnlichen Umständen und/oder unvorhergesehenen             arbeit ist das Ergebnis eines Meinungsaustausches\nSituationen wie Krisen- und Nachkrisensituationen           zwischen der Kommission und dem AKP-Botschafteraus-\noder aus einem unvorhergesehenen Bedarf im Sinne            schuss und wird gemeinsam von den Kommissions-\nvon Artikel 2 Buchstabe b ergibt;                           dienststellen und dem AKP-Sekretariat nach Konsultation\nder beteiligten Akteure und interessierten Kreise vorbe-\nb) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn\nreitet.\naußerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen fest-\ngestellt wird, dass die einer Region zugewiesenen              (2) In dem Intra-AKP-Strategiepapier werden die prio-\nprogrammierbaren Mittel vollständig gebunden sind           ritären Maßnahmen der Intra-AKP-Zusammenarbeit und\nund die Region vor dem Hintergrund einer wirksamen          die zur Förderung der Eigenverantwortung für die unter-\nregionalen Integration und einer soliden Finanzverwal-      stützten Programme erforderlichen Maßnahmen festge-\ntung zusätzliche Mittel aus dem regionalen Richtpro-        legt. Das Strategiepapier enthält folgende Standardele-\ngramm verwenden kann.“;                                     mente:\nf) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                    a) eine Analyse des politischen, wirtschaftlichen, sozia-\nlen und ökologischen Kontexts der AKP-Staatengrup-\n„(2) Die regionalen Richtprogramme werden im gegen-               pe;\nseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und             b) eine Bewertung der Intra-AKP-Zusammenarbeit im\nden mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten                  Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele die-\nregionalen Organisationen oder, falls kein solches Mandat            ses Abkommens und der bisher gewonnenen Er-\nerteilt wurde, den betreffenden AKP-Staaten angenom-                 kenntnisse;\nmen.“;\nc) eine Übersicht über die Strategie und die Ziele der\ng) in Artikel 11 erhält der bestehende Absatz eine Nummer               Intra-AKP-Zusammenarbeit und den voraussichtli-\nund folgender Absatz 2 wird angefügt:                                chen Finanzbedarf;\n„(2) Unter außergewöhnlichen Umständen im Sinne              d) eine Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen\nvon Artikel 9 Absatz 4 kann die Überprüfung auf Ersuchen             anderer an der Zusammenarbeit beteiligter externer\neiner Vertragspartei vorgenommen werden, um einem                    Partner; und\nneuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung              e) Angaben zu dem Beitrag der EU zur Erreichung der\nRechnung zu tragen. Aufgrund der Ergebnisse einer Ad-                Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und zu dessen\nhoc-Überprüfung kann das RSP im gegenseitigen Einver-                Komplementarität mit Maßnahmen, die auf nationaler\nnehmen der beiden Vertragsparteien geändert und/oder                 und regionaler Ebene sowie von anderen externen\ndie Mittelzuweisung von der Kommission im Namen der                  Partnern, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, fi-\nGemeinschaft erhöht werden.                                          nanziert werden.\nDie Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen                                        Artikel 12b\nmehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im\nFinanzierungsanträge\nHinblick auf die Mittelzuweisung und die Vorbereitung\ndes nächsten regionalen Richtprogramms mit sich brin-              Finanzierungsanträge für Intra-AKP-Programme sind\ngen.“;                                                          folgendermaßen zu stellen:\nh) Artikel 12 erhält folgende Fassung:                             a) direkt von dem AKP-Ministerrat oder dem AKP-Bot-\nschafterausschuss oder\n„Artikel 12\nb) indirekt\nIntra-AKP-Zusammenarbeit                             i)   von mindestens drei mit einem ordnungsgemäßen\nMandat ausgestatteten regionalen Einrichtungen\n(1) Die Intra-AKP-Zusammenarbeit leistet als Instru-                   oder Organisationen, die verschiedenen geografi-\nment der Entwicklung einen Beitrag zur Erreichung der                     schen Regionen angehören, oder von mindestens\nZiele der AKP-EG-Partnerschaft. Bei der Intra-AKP-Zu-                     zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen,\nsammenarbeit handelt es sich um eine überregionale Zu-\nsammenarbeit. Sie zielt darauf ab, durch die Unter-                  ii) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschaf-\nstützung von Maßnahmen, die über die geografische                         terausschusses von internationalen Organisatio-\nVerortung hinausgehen und daher vielen oder sogar allen                   nen wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen\nAKP-Staaten zugutekommen, die gemeinsamen Heraus-                         durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der\nforderungen, vor denen die AKP-Staaten stehen, zu be-                     regionalen Zusammenarbeit und Integration bei-\nwältigen.                                                                 tragen, oder\n(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität             iii) nach vorheriger Genehmigung durch den AKP-\nund der Komplementarität sind Intra-AKP-Maßnahmen                         Ministerrat oder den AKP-Botschafterausschuss\nfür Fälle vorgesehen, in denen sich Maßnahmen auf na-                     von der karibischen oder der pazifischen Region\ntionaler und/oder regionaler Ebene als unmöglich oder                     aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage.\nweniger wirksam erweisen; sie sollen gegenüber Maßnah-                                    Artikel 12c\nmen im Rahmen anderer Kooperationsinstrumente einen\nMittelzuweisung\nzusätzlichen Nutzen bringen.\nDer Richtbetrag der zugewiesenen Mittel basiert auf\n(3) Beschließt die AKP-Gruppe, aus den Mitteln für die       einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und\nIntra-AKP-Zusammenarbeit einen Beitrag zu internatio-           Aussichten der Intra-AKP-Zusammenarbeit. Die Mittelzu-\nnalen oder interregionalen Initiativen zu leisten, wird eine    weisung umfasst eine mit nicht programmierten Mitteln\nangemessene Sichtbarkeit gewährleistet.“;                       ausgestattete Reserve.“;\ni) folgende Artikel werden eingefügt:                           j) Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:","1096         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\n„Artikel 13                       k) Artikel 15 wird wie folgt geändert:\nIntra-AKP-Richtprogramm                      i)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Das Intra-AKP-Richtprogramm umfasst folgende                   „(1) Die von dem betreffenden AKP-Staat oder von\nzentrale Standardelemente:                                        der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf\nregionaler oder Intra-AKP-Ebene unterbreiteten Pro-\na) Schwerpunktsektoren und -themen der Gemein-\ngramme und Projekte werden gemeinsam geprüft.\nschaftshilfe;\nDer AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der\nb) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung             Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leit-\nder für diese Schwerpunktsektoren und -themen fest-           linien und Kriterien für die Prüfung von Programmen\ngelegten Ziele am besten geeignet sind; und                   und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in\nder Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel\nc) die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderli-          begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich\nchen Programme und Projekte, soweit diese eindeutig           beinhalten.“;\nfestgelegt sind, sowie Angaben zu den für jedes Pro-\ngramm oder Projekt bereitzustellenden Mitteln und ei-    ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnen Zeitplan für die Durchführung.\n„(3) Bei der Prüfung der Programme und Projekte\n(2) Die Kommission und das AKP-Sekretariat bestim-             wird den Sachzwängen bei den einheimischen Hu-\nmen und bewerten die entsprechenden Maßnahmen. Auf                manressourcen gebührend Rechnung getragen und\ndieser Grundlage wird das Intra-AKP-Richtprogramm ge-             für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen\nmeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem                  gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des ein-\nAKP-Sekretariat ausgearbeitet und dem AKP-EG-Bot-                 zelnen AKP-Staates oder der einzelnen Region und\nschafterausschuss vorgelegt. Das Richtprogramm wird               die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.“;\nvon der Kommission im Namen der Gemeinschaft und\niii) in Absatz 4 wird das Wort „Anweisungsbefugten“\nvom AKP-Botschafterausschuss angenommen.\ndurch die Worte „zuständigen Anweisungsbefugten“\n(3) Unbeschadet des Artikels 12b Ziffer iii legt der           ersetzt;\nAKP-Botschafterausschuss jedes Jahr eine konsolidierte\nl) in Artikel 16 werden die Worte „dem betreffenden AKP-\nListe der Finanzierungsanträge für die im Intra-AKP-\nStaat“ durch die Worte „dem betreffenden AKP-Staat\nRichtprogramm vorgesehenen prioritären Maßnahmen\noder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf\nvor. Die Kommission bestimmt gemeinsam mit dem AKP-\nregionaler oder AKP-Ebene“, die Worte „des betreffenden\nSekretariat die entsprechenden Maßnahmen und ein Jah-\nAKP-Staates“ durch die Worte „des betreffenden AKP-\nresaktionsprogramm und bereitet diese vor. Das Jahres-\nStaates oder der zuständigen Organisation oder Einrich-\naktionsprogramm umfasst so weit wie möglich und unter\ntung auf regionaler oder AKP-Ebene“ und die Worte „der\nBerücksichtigung der zugewiesenen Mittel auch Finan-\nbetreffende AKP-Staat“ durch die Worte „der betreffende\nzierungsanträge für Maßnahmen, die nicht im Intra-AKP-\nAKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrich-\nRichtprogramm vorgesehen sind. In Ausnahmefällen\ntung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt;\nnimmt die Kommission diese Anträge im Wege eines be-\nsonderen Finanzierungsbeschlusses an.                     m) Artikel 17 erhält folgende Fassung:\nArtikel 14                                                    „Artikel 17\nÜberprüfungsverfahren                                         Finanzierungsabkommen\n(1) Die Intra-AKP-Zusammenarbeit sollte hinreichend           (1) Programme und Projekte, die aus dem mehrjähri-\nflexibel und anpassungsfähig sein, um zu gewährleisten,      gen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanziert wer-\ndass die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen            den, sind grundsätzlich Gegenstand eines Finanzierungs-\nmit den Zielen dieses Abkommens vereinbar bleiben, und       abkommens, das zwischen der Kommission und dem\num Änderungen der Prioritäten oder Ziele der AKP-Staa-       AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Ein-\ntengruppe Rechnung zu tragen.                                richtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene geschlos-\n(2) Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommis-          sen wird.\nsion nehmen eine Halbzeit- und eine Endüberprüfung der           (2) Das Finanzierungsabkommen wird innerhalb von\nStrategie und des Richtprogramms für die Intra-AKP-Zu-       60 Tagen nach der Mitteilung des Finanzierungsbeschlus-\nsammenarbeit vor, um sie den jeweiligen Umständen an-        ses der Kommission geschlossen. Das Finanzierungsab-\nzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu ge-         kommen enthält\nwährleisten. Wenn es die Umstände erfordern, können\nauch Ad-hoc-Überprüfungen vorgenommen werden, um             a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Bei-\neinem neuen Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus               trag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten\naußergewöhnlichen oder unvorhergesehen Umständen,                 und -bedingungen sowie die allgemeinen und beson-\nbeispielsweise im Zusammenhang mit neuen Heraus-                  deren Bestimmungen für das betreffende Programm\nforderungen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind, er-              oder Projekt, einschließlich der erwarteten Wirkungen\ngibt.                                                             und Ergebnisse; und\n(3) Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommis-          b) geeignete Bestimmungen über die Mittel für die De-\nsion können im Rahmen der Halbzeit- oder der Endüber-             ckung von Kostensteigerungen, unvorhergesehenen\nprüfung oder im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung              Ausgaben und Rechnungsprüfungs- und Evaluie-\ndas Strategiepapier für die Intra-AKP-Zusammenarbeit              rungskosten.\nüberprüfen und ändern.\n(3) Restmittel, die bei Programm- bzw. Projektab-\n(4) Im Anschluss an eine Halbzeit-, End- oder Ad-hoc-     schluss innerhalb der Frist für Mittelbindungen zulasten\nÜberprüfung können der AKP-Botschafterausschuss und          des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammen-\ndie Kommission die Mittelzuweisungen im Rahmen des           arbeit, aus dem die Programme und Projekte finanziert\nIntra-AKP-Richtprogramms anpassen und die mit nicht          wurden, nicht verwendet werden, stehen dem AKP-Staat\nprogrammierten Mitteln ausgestattete Intra-AKP-Reserve       oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf\nin Anspruch nehmen.“;                                        regionaler oder Intra-AKP-Ebene zur Verfügung.“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                     1097\nn) in Artikel 18 werden die Worte „nationale Anweisungsbe-         (4) Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die\nfugte“ bzw. „nationalen Anweisungsbefugten“ durch die        Verträge von den AKP-Staaten oder der zuständigen Or-\nWorte „zuständige nationale Anweisungsbefugte“ bzw.          ganisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-\n„zuständigen nationalen Anweisungsbefugten“ ersetzt;         AKP-Ebene ausgehandelt, errichtet, unterzeichnet und\nausgeführt. Allerdings können diese Staaten oder die zu-\no) Artikel 19 wird wie folgt geändert:                          ständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler\ni)  in Absatz 1 werden die Worte „die AKP-Staaten“           oder AKP-Ebene die Kommission darum ersuchen, Ver-\ndurch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständi-      träge in ihrem Namen auszuhandeln, zu errichten, zu un-\nge Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder     terzeichnen und auszuführen.\nAKP-Ebene“ ersetzt;                                         (5) Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 50 dieses\nii) in Absatz 3 werden die Worte „dem AKP-Staat“ durch       Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus\ndie Worte „dem AKP-Staat oder der zuständigen            dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit\nOrganisation oder Einrichtung auf regionaler oder        mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit\nAKP-Ebene“ ersetzt;                                      international anerkannten Grundnormen im Bereich des\nArbeitsrechts ausgeführt.\np) Artikel 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(6) Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des\ni)  Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:            Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommissi-\non wird eingerichtet und damit beauftragt, auf Antrag ei-\n„Die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für\nner der beiden Vertragsparteien festzustellen, ob Ände-\ndie Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens fi-\nrungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1\nnanzierten Programme und Projekte werden im We-\nund 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und\nsentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:“;\nVerbesserungsvorschläge zu unterbreiten.\nii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nDiese Sachverständigengruppe legt dem AKP-EG-Aus-\n„d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung    schuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-\nder sektorbezogenen Programme, Unterstützung         zierung auch regelmäßig einen Bericht vor, um ihn bei der\nder Entschuldung und Unterstützung zur Abmilde-      Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Um-\nrung der negativen Auswirkungen kurzfristiger        setzung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenar-\nexogener Schocks einschließlich Schwankungen         beit und bei der Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnah-\nder Ausfuhrerlöse.“;                                 men zu unterstützen.\nq) in Artikel 19b werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch                                  Artikel 20\ndie Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organi-                        Teilnahmevoraussetzungen\nsation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“\nersetzt;                                                     Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 ge-\nwährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes:\nr) Artikel 19c und 20 erhalten folgende Fassung:\n(1) An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zu-\n„Artikel 19c                        schüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die\nAuftrags- und Zuschussvergabe                  Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finan-\nund Vertragsausführung                     ziert werden, können teilnehmen:\n(1) Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist,     a) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit\nwerden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln und                eines AKP-Staates, eines Mitgliedstaates der Euro-\nVerfahren der Gemeinschaft sowie – mit Ausnahme der               päischen Gemeinschaft, eines offiziell von der Euro-\nin diesen Regeln genannten Sonderfälle – gemäß den                päischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenstaa-\nzum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens          tes oder eines Mitgliedstaates des Europäischen\ngültigen Standardverfahren und -dokumenten vergeben               Wirtschaftsraums und alle juristischen Personen mit\nund ausgeführt, die zur Durchführung von Kooperations-            Sitz in einem solchen Land;\nmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission ent-           b) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit\nwickelt und veröffentlicht wurden.                                eines Landes, das nach der Definition der Vereinten\nNationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern\n(2) Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die\nzählt, und alle juristischen Personen mit Sitz in einem\nVergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse in den\nsolchen Land.\nAKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den\nGebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den                (1a) Die Teilnahme an den Vergabeverfahren für Auf-\nGrundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit,        träge und Zuschüsse, die aus dem Mehrjahresfinanzrah-\nder Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung            men für Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nstehen und Interessenskonflikte ausschließen, wird die       finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit\nKommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen         Staatsangehörigkeit eines anderen als der in Absatz 1\nVerwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und un-     genannten Ländern und juristischen Personen mit Sitz in\nbeschadet des Artikels 26 unter vollständiger Wahrung        einem solchen Land offen, sofern der Zugang zur Außen-\nder Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem       hilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegensei-\nBereich anwenden.                                            tigkeit vereinbart wurde. In den nach Definition der Ver-\neinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern wird\n(3) Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation\nden Mitgliedsländern des OECD/DAC der Zugang zur\noder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ver-\nAußenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Ge-\npflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem\ngenseitigkeit automatisch erteilt.\nmehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im\nRahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen               Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird\nordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete             durch einen spezifischen Beschluss der Kommission ge-\nMaßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten            schaffen, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte\nund Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche    Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird\nSchritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wie-    von der Kommission im Einvernehmen mit den AKP-\nder einzuziehen.                                             Staaten gefasst und gilt für mindestens ein Jahr.","1098             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\n(2) Dienstleistungen auf der Grundlage eines aus dem              a) der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staa-\nmehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im                       tes oder der betreffenden AKP-Region,\nRahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags kön-\nb) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferan-\nnen von Sachverständigen jeglicher Staatsangehörigkeit\nten und Berater aus den Mitgliedstaaten und den\nerbracht werden; dies gilt unbeschadet der qualitativen\nAKP-Staaten,\nund finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevor-\nschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.                          c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der\nAusführungskosten des Vertrags,\n(3) Alle aufgrund eines aus Mitteln des mehrjährigen\nFinanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen die-                  d) Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen auf-\nses Abkommens finanzierten Vertrags erworbenen Waren                      grund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Pro-\nund Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines                         blemen,\nnach Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigten Staates                e) der am besten geeigneten Technologie, die den ört-\nsein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff                    lichen Gegebenheiten am besten angepasst ist,\n„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeug-\nf)   extrem dringenden Fällen,\nnisse“ nach den einschlägigen internationalen Überein-\nkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Ge-                 g) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf\nmeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung                      den betreffenden Märkten.“;\nin den überseeischen Ländern und Gebieten.\nu) Artikel 23 und 25 werden gestrichen1;\n(4) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von           v) in Artikel 26 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:\nAufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des mehrjäh-\nrigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen                    „(1) Es werden Maßnahmen zur Förderung einer mög-\ndieses Abkommens finanziert werden, steht internationa-              lichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen\nlen Organisationen offen.                                            Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der\naus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-\n(5) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über             arbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Auf-\neine internationale Organisation durchgeführt wird, so               träge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen\nsteht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von                 und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermögli-\nAufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristi-             chen. Zu diesem Zweck:“;\nschen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a\nw) Artikel 27, 28 und 29 werden gestrichen2;\noder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberech-\ntigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber ge-           x) in Artikel 30 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:\nwährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und                 „Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-\nMaterialien.                                                         Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrich-\n(6) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im               tung auf regionaler oder AKP-Ebene und einem Unter-\nRahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so             nehmer, Lieferanten oder Dienstleister, die während der\nsteht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von                 Ausführung eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen\nAufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristi-             für Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens finan-\nschen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a                zierten Auftrags entstehen, werden entschieden:“;\nteilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und ju-       y) Artikel 33 und 34 erhalten folgende Fassung:\nristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative\n„Artikel 33\nbeteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren\nund Materialien.                                                                             Modalitäten\n(7) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit ei-             (1) Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der\nnem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme             zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler\nan den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zu-                  oder AKP-Ebene oder der Kommission vorgenommenen\nschüssen allen natürlichen und juristischen Personen                 Evaluierungen werden die Arbeiten von den betreffenden\noffen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den                 AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder\nRegeln des genannten Drittstaats teilnahmeberechtigt                 Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und der Ge-\nsind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materia-                 meinschaft gemeinsam durchgeführt. Der AKP-EG-Aus-\nlien.“;                                                              schuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-\nzierung gewährleistet den gemeinsamen Charakter der\ns) Artikel 21 wird gestrichen1.                                           gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen.\nZur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für Zusam-\nt)   Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die\n„(1) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann               Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen\nauf mit Gründen versehenen Antrag des AKP-Staates                    Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie\noder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf               durch und erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Aus-\nregionaler oder AKP-Ebene natürlichen oder juristischen              schuss legt in seiner ersten Sitzung nach Unterzeichnung\nPersonen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten             des Abkommens die Modalitäten fest, mit denen der ge-\nDrittstaaten gestattet werden, an den von der Gemein-                meinsame Charakter der Maßnahmen gewährleistet wer-\nschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zu-                 den soll, und verabschiedet jedes Jahr das Arbeitspro-\nsammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzier-                   gramm.\nten Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse                         (2) Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen\nteilzunehmen. Der AKP-Staat oder die zuständige Orga-\nnisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene              a) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewer-\nübermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die                 tungen der Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus dem\ndiese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung be-\nnötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:       1 Artikel 23 und 25 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-\nMinisterrates gestrichen.\n1 Artikel 21 wurde durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Minis-  2 Artikel 27, 28 und 29 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-\nterrates gestrichen.                                                 EG-Ministerrates gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                          1099\nmehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit                      nicht um das AKP-Sekretariat, so wird der Botschaf-\nim Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, bei                     terausschuss im Einklang mit dem Finanzierungsab-\ndenen die Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt                     kommen über die Durchführung der Programme und\nwerden, und                                                           Projekte unterrichtet.\nb) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten oder der                        Erfährt die Kommission von Problemen bei der Ab-\nzuständigen Organisation oder Einrichtung auf regio-                  wicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des\nnaler oder AKP-Ebene, der Kommission und den ge-                      mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit\nmeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfahrung                      im Rahmen dieses Abkommens, so stellt sie gemein-\nbei der Konzeption und Durchführung der künftigen                     sam mit dem zuständigen nationalen Anweisungsbe-\nPolitik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu ma-                    fugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situa-\nchen.                                                                 tion zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls\nArtikel 34                                     geeignete Abhilfemaßnahmen.\nKommission                                       Der zuständige Anweisungsbefugte trägt die finanziel-\nle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durch-\n(1) Die Kommission führt die finanzielle Abwicklung der                führungsbefugnisse.\naus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zu-\nsammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzier-                        Werden Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für\nten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität                     die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens\nund der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgen-                     dezentral verwaltet, so hat der zuständige Anwei-\nden Verwaltungsmethoden durch:                                            sungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befug-\nnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, fol-\na) zentrale Verwaltung,\ngende Aufgaben:“;\nb) dezentrale Verwaltung.\nii) in Absatz 2 werden die Worte „nationale Anweisungs-\n(2) In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der                befugte“ durch die Worte „zuständige Anweisungsbe-\nMittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusam-                      fugte“ ersetzt;\nmenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch die\nKommission dezentral.                                            za) Artikel 37 wird wie folgt geändert:\nIn diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von                  i)   In Absatz 2 werden die Worte „die AKP-Staaten“\nden AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.                             durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständi-\nge Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder\n(3) Um die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehr-                 AKP-Ebene“ ersetzt;\njährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rah-\nmen dieses Abkommens durchzuführen, überträgt die                    ii) in Absatz 4 werden die Worte „den nationalen Anwei-\nKommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnis-                     sungsbefugten“ durch die Worte „den zuständigen\nse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und                       Anweisungsbefugten“ ersetzt;\nden Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwick-\nlungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnis-                 iii) in Absatz 6 werden die Worte „der nationale Anwei-\nsen.“;                                                                    sungsbefugte“ durch die Worte „der zuständige An-\nweisungsbefugte“ ersetzt;\nz) Artikel 35 wird wie folgt geändert:\niv) in Absatz 7 werden die Worte „die betreffenden AKP-\ni)  In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fas-                 Staaten“ durch die Worte „die betreffenden AKP-\nsung:                                                                 Staaten oder die zuständige Organisation oder Ein-\n„(1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt ei-                   richtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt.\nnen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen     4. Anhang V und die dazu gehörigen Protokolle werden gestri-\nMaßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission           chen.\nund der Bank verwalteten Mitteln des mehrjährigen Fi-\nnanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen             5. Anhang VII, Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndieses Abkommens finanziert werden. Der nationale\nAnweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stell-             „(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-\nvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn ver-        Gruppe im politischen Dialog an, der auf den Modalitäten\ntreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehin-     basiert, die von der AKP-Gruppe festzulegen und der Euro-\ndert ist, und unterrichtet die Kommission über diese         päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen\nVertretung. Sind die Bedingungen vorhandener insti-          sind. Das AKP-Sekretariat und die Europäische Kommission\ntutionellen Kapazitäten und einer wirtschaftlichen           tauschen alle erforderlichen Informationen über den politi-\nHaushaltsführung erfüllt, so kann der nationale Anwei-       schen Dialog, der vor, während und nach den Konsultationen\nsungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der           gemäß den Artikeln 96 und 97 dieses Abkommens stattfin-\nbetreffenden Programme und Projekte an die inner-            det, aus.“\nhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle de-\nlegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrich-                                 D. Protokolle\ntet die Kommission über eine solche Delegation von\nBefugnissen.                                                Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas, in der durch den\nBeschluss Nr. 4/2007 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezem-\nIm Falle von regionalen Programmen und Projekten         ber 20071 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:\nbenennt die zuständige Organisation oder Einrichtung\neinen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufga-       1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „am 11. Oktober 1999\nben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbe-             in Pretoria unterzeichneten“ durch die Worte „durch das am\nfugten entsprechen.                                          11. September 2009 unterzeichnete Abkommen geänderten“\nersetzt.\nIm Falle von Intra-AKP-Programmen und -Projekten\nbenennt der AKP-Botschafterausschuss einen Intra-        2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\nAKP-Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinnge-\nmäß denen des nationalen Anweisungsbefugten ent-\nsprechen. Handelt es sich beim Anweisungsbefugten        1 ABl. EU L 25 vom 30.1.2008, S. 11.","1100         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      „(4) Für die Investitionsfinanzierung nach Anhang II Ka-\npitel 1 können in Südafrika ansässige Investmentfonds\n„(2) Abweichend von diesem Grundsatz kann Süd-                   sowie Finanz- und Nichtfinanzintermediäre in Betracht\nafrika an der AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwick-                kommen.“\nlungsfinanzierung in den in Artikel 8 dieses Protokolls\naufgeführten Bereichen gemäß den Grundsätzen der Ge-        3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit und mit der\nMaßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem                 „(3) Dieses Protokoll hindert Südafrika nicht daran, sich an\nUmfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mit-          der Aushandlung eines der in Teil 3 Titel II dieses Abkom-\nteln finanziert wird. In den Fällen, in denen für die Teil-     mens vorgesehenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens\nnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen                   (WPA) zu beteiligen und ein solches Abkommen zu unter-\nZusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Ge-             zeichnen, sofern sich die anderen Vertragsparteien jenes\nmeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann               WPA damit einverstanden erklären.“\nSüdafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für\ndie Durchführung dieser Hilfe mitwirken.“;\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nb) folgender Absatz wird angefügt:                             ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014                  1101\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                       des Präsidenten der Union der Komoren,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                       des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo,\ndes Präsidenten der Republik Bulgarien,                       des Präsidenten der Republik Kongo,\ndes Präsidenten der Tschechischen Republik,                   der Regierung der Cookinseln,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                      des Präsidenten der Republik Côte d’ivoire,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,               des Präsidenten der Republik Dschibuti,\ndes Präsidenten der Republik Estland,                         der Regierung des Commonwealth Dominica,\nder Präsidentin Irlands,                                      des Präsidenten der Dominikanischen Republik,\ndes Präsidenten der Hellenischen Republik,                    des Präsidenten des Staates Eritrea,\nSeiner Majestät des Königs von Spanien,\ndes Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Fidschi-Inseln,\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\ndes Präsidenten der Gabunischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Zypern,\ndes Präsidenten und des Staatsoberhaupts der Republik\ndes Präsidenten der Republik Lettland,                        Gambia,\nder Präsidentin der Republik Litauen,                         des Präsidenten der Republik Ghana,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,      Ihrer Majestät der Königin von Grenada,\ndes Präsidenten der Republik Ungarn,                          des Präsidenten der Republik Guinea,\ndes Präsidenten Maltas,                                       des Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                   des Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana,\ndes Bundespräsidenten der Republik Österreich,                des Präsidenten der Republik Haiti,\ndes Präsidenten der Republik Polen,\ndes Staatsoberhaupts von Jamaika,\ndes Präsidenten der Portugiesischen Republik,\ndes Präsidenten der Republik Kenia,\ndes Präsidenten Rumäniens,\ndes Präsidenten der Republik Kiribati,\ndes Präsidenten der Republik Slowenien,\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho,\ndes Präsidenten der Slowakischen Republik,\nder Präsidentin der Republik Liberia,\nder Präsidentin der Republik Finnland,\ndes Präsidenten der Republik Madagaskar,\nder Regierung des Königreichs Schweden,\ndes Präsidenten der Republik Malawi,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland,                                    des Präsidenten der Republik Mali,\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und  der Regierung der Republik Marshallinseln,\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,    des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und\ndes Präsidenten der Republik Mauritius,\nder Europäischen Union, nachstehend „Union“ oder „EU“ ge-\nnannt,                                                        der Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien,\neinerseits und                                                des Präsidenten der Republik Mosambik,\ndie Bevollmächtigten                                       des Präsidenten der Republik Namibia,\ndes Präsidenten der Republik Angola,                          der Regierung der Republik Nauru,\nIhrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,           des Präsidenten der Republik Niger,\ndes Staatsoberhaupts des Commonwealth der Bahamas,            des Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria,\ndes Staatsoberhaupts von Barbados,                            der Regierung von Niue,\nIhrer Majestät der Königin von Belize,                        der Regierung der Republik Palau,\ndes Präsidenten der Republik Benin,                           Ihrer Majestät der Königin des Unabhängigen Staates Papua-\ndes Präsidenten der Republik Botsuana,                        Neuguinea,\ndes Präsidenten von Burkina Faso,                             des Präsidenten der Republik Ruanda,\ndes Präsidenten der Republik Burundi,                         Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis,\ndes Präsidenten der Republik Kamerun,                         Ihrer Majestät der Königin von St. Lucia,\ndes Präsidenten der Republik Kap Verde,                       Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent und die Grenadinen,\ndes Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,            des Staatsoberhaupts des Unabhängigen Staates Samoa,","1102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und        Erklärung XXIII:     Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang\nPríncipe,                                                                            im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft\ndes Präsidenten der Republik Senegal,                           Erklärung XXIV:      Gemeinsame Erklärung zu Reis\ndes Präsidenten der Republik Seychellen,                        Erklärung XXV:       Gemeinsame Erklärung zu Rum\ndes Präsidenten der Republik Sierra Leone,\nErklärung XXVI:      Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch\nIhrer Majestät der Königin der Salomonen,\nErklärung XXVII:     Gemeinsame Erklärung zur Regelung des\ndes Präsidenten der Republik Südafrika,                                              Zugangs zu den Märkten der französischen\ndes Präsidenten der Republik Suriname,                                               überseeischen Departements für die unter\nArtikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden\nSeiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland,                                Ursprungswaren der AKP-Staaten\ndes Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\nErklärung XXIX:      Gemeinsame Erklärung zu den unter die ge-\ndes Präsidenten der Republik Tschad,                                                 meinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnis-\ndes Präsidenten der Demokratischen Republik Timor-Leste,                             sen\ndes Präsidenten der Republik Togo,                              Erklärung XXX:       Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des\nAnhangs V\nSeiner Majestät des Königs von Tonga,\nErklärung XXXI:      Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Ab-\ndes Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,\nsatz 2 Buchstabe a des Anhangs V\nIhrer Majestät der Königin von Tuvalu,\nErklärung XXXII:     Gemeinsame Erklärung zum Diskriminie-\ndes Präsidenten der Republik Uganda,                                                 rungsverbot\nder Regierung der Republik Vanuatu,\nErklärung XXXIII:    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Ab-\ndes Präsidenten der Republik Sambia,                                                 satz 3 des Anhangs V\nder Regierung der Republik Simbabwe,                            Erklärung XXXIV:     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des An-\nderen Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet wer-                          hangs V\nden,                                                            Erklärung XXXV:      Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1\nandererseits,                                                                        des Anhangs V\ndie in Ouagadougou am zweiundzwanzigsten Juni des Jahres     Erklärung XXXVI:     Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1\nzweitausendundzehn zur Unterzeichnung des Abkommens zur                              des Anhangs V\nzweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den\nMitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen    Erklärung XXXVII:    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu\nRaum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen                        Anhang V zum Ursprung von Fischerei-\nGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unter-                          erzeugnissen\nzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in   Erklärung XXXVIII: Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll\nLuxemburg am 25. Juni 2005, zusammengetreten sind,                                   Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des\nhaben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser                         Küstenmeeres\nSchlussakte beigefügte Erklärungen angenommen:                  Erklärung XXXIX:     Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll\nErklärung I:        Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung                           Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fi-\ndes Marktzugangs im Rahmen der AKP-EG-                           schereierzeugnissen\nPartnerschaft\nErklärung XL:        Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der\nErklärung II:       Gemeinsame Erklärung zu Migration und                            Werttoleranzregel im Thunfischsektor\nEntwicklung (Artikel 13)\nErklärung XLI:       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Ab-\nErklärung III:      Erklärung der Europäischen Union über die                        satz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V\ninstitutionellen Änderungen infolge des In-\nkrafttretens des Vertrags von Lissabon      Erklärung XLII:      Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungs-\nregeln: Kumulierung mit Südafrika\nund stimmen des Weiteren überein, dass die folgenden beste-\nhenden Erklärungen infolge der Streichung des Annex V obsolet   Erklärung XLIII:     Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des\ngeworden sind:                                                                       Protokolls Nr. 1 zu Anhang V\nErklärung XXII:     Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1\nAbsatz 2 Buchstabe a des Anhangs V ge-        Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nnannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen   ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014         1103\nErklärung I\nGemeinsame Erklärung\nzur Unterstützung des Marktzugang\nim Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft\nDie Vertragsparteien erkennen den hohen Wert des präferenziellen Marktzugangs für\ndie AKP-Volkswirtschaften und insbesondere für den Grundstoffsektor und andere agro-\nindustrielle Sektoren an, die von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und so-\nziale Entwicklung der AKP-Staaten sind und einen erheblichen Beitrag zu Beschäftigung,\nAusfuhrerlösen und Staatseinnahmen leisten.\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass einige Sektoren mit Unterstützung der EU einen\nTransformationsprozess durchlaufen, der darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der be-\ntreffenden AKP-Ausführer auf dem EU-Markt und den internationalen Märkten u. a. durch\ndie Entwicklung von Marken- und anderen höherwertigen Produkten zu steigern.\nSie erkennen zudem an, dass dort, wo eine größere Handelsliberalisierung möglicherweise\nzu tiefer greifenden Veränderungen der Marktzugangsbedingungen für AKP-Erzeuger führt,\neine zusätzliche Unterstützung erforderlich sein könnte. Zu diesem Zweck kommen sie\nüberein, alle Maßnahmen zu prüfen, die zur Wahrung der Wettbewerbsposition der AKP-\nStaaten auf dem EU-Markt notwendig sind. Die Prüfung könnte sich u. a. auf Ursprungs-\nregeln, tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen sowie die Durchführung spezifischer\nMaßnahmen zur Überwindung angebotsseitiger Engpässe in den AKP-Staaten erstrecken.\nZiel wird es sein, den AKP-Staaten Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und poten-\nziellen komparativen Vorteile auf dem EU-Markt zu nutzen.\nWerden Hilfsprogramme ausgearbeitet und Ressourcen bereitgestellt, so kommen die Ver-\ntragsparteien überein, in regelmäßigen Abständen Evaluierungen vorzunehmen, um die\nFortschritte und Ergebnisse zu bewerten und über die Durchführung geeigneter zusätz-\nlicher Maßnahmen zu entscheiden.\nDer Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt die Umsetzung dieser\nErklärung, erstattet dem Ministerrat Bericht und legt diesem Empfehlungen vor.\nErklärung II\nGemeinsame Erklärung\nzu Migration und Entwicklung (Artikel 13)\nDie Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich\nder Migration zu stärken und zu vertiefen und dabei auf den folgenden drei Komponenten\neines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes in der Frage der Migration aufzubauen:\n1. Migration und Entwicklung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Diaspora-Ge-\nmeinschaften, der Abwanderung von Fachkräften und Migrantenüberweisungen;\n2. legale Migration, einschließlich Zulassungsverfahren und Mobilität von Fachkräften und\nDienstleistungen; und\n3. illegale Migration, einschließlich Menschenschmuggel und -handel, Grenzmanagement\nund Rückübernahme.\nUnbeschadet des derzeit geltenden Artikels 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die\nEinzelheiten dieser verstärkten Zusammenarbeit im Migrationsbereich auszuarbeiten.\nSie kommen ferner überein, auf den rechtzeitigen Abschluss dieses Dialogs hinzuarbeiten\nund dem AKP-EG-Ministerrat auf seiner nächsten Tagung über die erzielten Fortschritte\nBericht zu erstatten.\nErklärung III\nErklärung der Europäischen Union\nüber die institutionellen Änderungen\ninfolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon\nInfolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die\nEuropäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren\nRechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Euro-\npäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Be-\nzugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit an-\ngemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.\nDie Europäische Union wird den AKP-Staaten einen Briefwechsel vorschlagen, um das\nAbkommen mit den institutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des In-\nkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen."]}