{"id":"bgbl2-2014-28-6","kind":"bgbl2","year":2014,"number":28,"date":"2014-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_28.pdf#page=17","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-10-23T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014                          1025\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge        führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben\nendet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009.                          werden.\n(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für                                Artikel 4\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-           Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu         aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nschließenden Verträge garantieren.                                   zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(3) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht          die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-         men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-           Kraft.\nGeschehen zu Quito am 20. Dezember 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteffen Koch\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nJaime Marchán\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Oktober 2014\nDas in La Paz am 13. September 2011 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Plurinationalen Staa-\ntes Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist\nnach seinem Artikel 7\nam 9. Februar 2012\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Oktober 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       sie die folgenden besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages er-\nund\nfüllen und es sich\ndie Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –\n– um Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nin dem Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Be-                     Infrastruktur,\nziehungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu                      – um einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\nfestigen und zu vertiefen –                                                     Betriebe,\nsind wie folgt übereingekommen:                                           – um selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-\nbekämpfung oder\nArtikel 1                                     – um Maßnahmen handelt, die zur Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dienen.\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndes Plurinationalen Staates Bolivien beizutragen, gewährt die       2. Erfüllen die unter der Nummer 1.2. genannten Vorhaben nicht\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der bolivianischen            die vorstehenden Voraussetzungen, um durch Finanzierungs-\nRegierung in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Regie-              beiträge begünstigt zu werden, so ermöglicht es die Regie-\nrungsverhandlungen vom 28. August 2009 in La Paz eine aus              rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des\nDarlehen und Finanzierungsbeiträgen bestehende Summe der               Plurinationalen Staates Bolivien, von der KfW für diese Vor-\nfinanziellen Zusammenarbeit in Höhe von 43 000 000,– EUR               haben bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge\n(dreiundvierzig Millionen Euro). Gleichzeitig wird die Reprogram-      Darlehen zu erhalten.\nmierung von Mitteln in Höhe von 5 922 204,86 EUR (fünf Millio-      3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nnen neunhundertzweiundzwanzigtausendzweihundertvier Euro               Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien können über-\nund sechsundachtzig Cent) vereinbart.                                  einkommen, die in Nummer 1. genannten Vorhaben durch\nandere zu ersetzen. Erfüllen die Ersatzvorhaben für die\nArtikel 2                               in Nummer 1.2. genannten Vorhaben die dort genannten\nVoraussetzungen, können sie durch einen Finanzierungs-\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nbeitrag begünstigt werden, anderenfalls kann die Regierung\nes der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien, über\nder Bundesrepublik Deutschland den Erhalt eines Darlehens\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nfür diese Vorhaben in Betracht ziehen.\nerhalten:\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\n1.1. Darlehen in Höhe von insgesamt 25 000 000,– EUR\nschließt, es der Regierung des Plurinationalen Staates\n(fünfundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben\nBolivien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, weitere\na) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in          Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige\nStadtrandgebieten“ bis zu 15 000 000,– EUR (fünf-        Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\nzehn Millionen Euro),                                    in der Nummer 1. genannten Vorhaben von der KfW zu\nb) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung             erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nSucre III“ bis zu 10 000 000,– EUR (zehn Millionen    5. Falls die für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen vorge-\nEuro),                                                   sehenen Finanzierungsbeiträge nicht zu diesem Zweck ver-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser            wendet werden, werden sie in Darlehen umgewandelt.\nVorhaben festgestellt worden ist.\nArtikel 3\n1.2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n18 000 000,– EUR (achtzehn Millionen Euro) für die Vor-   1. Die Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die\nhaben                                                        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\na) „Programm zur Unterstützung des Managements\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und\nvon Wassereinzugsgebieten“ bis zu 10 000 000,–\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Darlehens- und Fi-\nEUR (zehn Millionen Euro),\nnanzierungsverträge. Die Darlehens- und Finanzierungs-\nb) „Projekt zur Unterstützung der Initiative zur Reduzie-    verträge unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland\nrung der Entwaldung und zum umfassenden Wald-            geltenden Rechtsvorschriften.\nmanagement“ (Proyecto de Apoyo a la Iniciativa\n2. Die Zusage der in Artikel 2 Nummer 1. genannten Beträge\nde Reducción de la Deforestación y Gestión Integral\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem\ndel Bosque, vormals als REDD bezeichnet) bis zu\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\n8 000 000,– EUR (acht Millionen Euro),\nrungsverträge mit der Regierung des Plurinationalen Staates\nvorausgesetzt, dass nach Prüfung deren Förderungs-           Bolivien geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nwürdigkeit festgestellt worden ist, bestätigt wird, dass     Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014                            1027\nArtikel 4                                    Zusagen für in vergangenen Jahren vorgesehene Maßnahmen\nder finanziellen Zusammenarbeit ergibt, wie aus der Anlage er-\nDie Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien stellt die        sichtlich, die ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist.\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der                                          Artikel 6\nin Artikel 3 Nummer 1. erwähnten Verträge im Plurinationalen\nStaat Bolivien erhoben werden.                                             Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\ndieses Abkommens werden durch Verhandlungen auf diploma-\ntischem Wege beigelegt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nRegierung des Plurinationalen Staates Bolivien im Einklang mit             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nden in der Anlage enthaltenen Informationen einen Betrag in             Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien der Regierung der\nHöhe von 5 922 204,86 EUR (fünf Millionen neunhundertzwei-              Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen\nundzwanzigtausendzweihundertvier Euro und sechsundachtzig               Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, maßgebend\nCent) zur Verfügung, der sich aus der Reprogrammierung von              hierfür ist der Tag des Empfangs der besagten Mitteilung.\nGeschehen zu La Paz am 13. September 2011 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P h i l i p p S c h a u e r\nFür die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nDavid Choquehuanca Céspedes","1028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nFolgende Zusagen der finanziellen Zusammenarbeit in Höhe             Art der Zusage: vergünstigtes Darlehen (Zins 2 % p.a., Lauf-\nvon insgesamt 5 922 204,86 EUR (fünf Millionen neunhundert-                            zeit 30 Jahre, 10 Freijahre)\nzweiundzwanzigtausendzweihundertvier Euro und sechsund-\nachtzig Cent) werden reprogrammiert, wenn nach Prüfung die          d) Betrag:         926 205,22 EUR (neunhundertsechsund-\nFörderungswürdigkeit der neu durchzuführenden Maßnahmen                                zwanzigtausendzweihundertfünf Euro und\nfestgestellt worden ist. Im Falle der Buchstaben a, b, d und f die-                    zweiundzwanzig Cent)\nser Anlage können Finanzierungsbeiträge gewährt werden, wenn\nHerkunft:       „Erziehungsreformprogramm“ (1994.6656.6)\nbestätigt worden ist, dass sie die in Artikel 2 Nummer 1.2 ge-\nnannten Voraussetzungen erfüllen. Für die vereinbarten Repro-          Vereinbart mit: Abkommen vom 30. März 1993 zwischen\ngrammierungen gelten die Bestimmungen dieses Abkommens                                 der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmit Ausnahme des Artikels 3 Nummer 2.                                                  land und der Regierung der Republik Boli-\nvien über Finanzielle Zusammenarbeit 1993\na) Betrag:            2 000 000,00 EUR (in Worten: zwei Millio-\nnen Euro)                                        Reprogrammiert\nzugunsten:      Programm „Trinkwasserver- und Abwas-\nHerkunft:         „Umweltprogramm Potosí“ (2006.6503.4)                            serentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)\nVereinbart mit:   Abkommen vom 2. April 1996 zwischen der          Art der Zusage: Finanzierungsbeitrag\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien       e) Betrag:         1 372 631,09 EUR (eine Million dreihun-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit                                  dertzweiundsiebzigtausendsechshundert-\nReprogrammiert                                                                     einunddreißig Euro und neun Cent)\nzugunsten:        Programm „Wasserversorgung und Abwas-            Herkunft:       „Nationales       Bewässerungsprogramm\nserentsorgung im Chaco“ (2001.6561.3)                            SIRIC II“ (2006.6604.0)\nArt der Zusage: Finanzierungsbeitrag\nVereinbart mit: Abkommen vom 3. Juli 2007 zwischen der\nb) Betrag:            848 950,44 EUR (achthundertachtundvier-                          Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzigtausendneunhundertfünfzig Euro und                            land und der Regierung der Republik Boli-\nvierundvierzig Cent)                                             vien über Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nHerkunft:         „Umweltprogramm Potosí“ (2006.6503.4)            Reprogrammiert\nzugunsten:      Programm „Trinkwasserver- und Abwas-\nVereinbart mit:   Abkommen vom 2. April 1996 zwischen der                          serentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien          Art der Zusage: vergünstigtes Darlehen (Zins 0,75 % p.a.,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit                                  Laufzeit 40 Jahre, 10 Freijahre)\nReprogrammiert                                                  f) Betrag:         700 000,00 EUR (siebenhunderttausend\nzugunsten:        Programm „Trinkwasserver- und Abwas-                             Euro)\nserentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)\nHerkunft:       Begleitmaßnahme (2004.7024.5) des Vor-\nArt der Zusage: Finanzierungsbeitrag\nhabens „Programm zur Unterstützung der\nc) Betrag:            74 418,11 EUR (vierundsiebzigtausendvier-                        bolivianischen Armutsbekämpfungsstrate-\nhundertachtzehn Euro und elf Cent)                               gie“\nHerkunft:         Vorhaben „Ländliche Entwicklung Sacaba“          Vereinbart mit: Abkommen vom 29. August 2004 zwischen\n(1996.6592.8)                                                    der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Boli-\nVereinbart mit:   Abkommen vom 2. April 1991 zwischen der                          vien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien          Reprogrammiert\nüber Finanzielle Zusammenarbeit                  zugunsten:      Begleitmaßnahme des Vorhabens „Trink-\nwasserversorgung und Abwasserentsor-\nReprogrammiert\ngung in Stadtrandgebieten“ (2009.7036.8)\nzugunsten:        Programm „Trinkwasserver- und Abwas-\nserentsorgung Guadalquivir“ (2003.6562.7)        Art der Zusage: Finanzierungsbeitrag"]}