{"id":"bgbl2-2014-28-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":28,"date":"2014-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/28#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_28.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-10-22T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014 1023\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Oktober 2014\nDas in Quito am 20. Dezember 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. Dezember 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nund Fachkräftefonds (Studien- und Fachkräftefonds IV –\nund\nStudien Erneuerbare Energien Galapagos) bis zu 255 645,94\ndie Regierung der Republik Ecuador –                     EUR (in Worten: zweihundertfünfundfünfzigtausendsechs-\nhundertfünfundvierzig Euro und vierundneunzig Cent).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nEcuador,                                                            Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für Wie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       deraufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nzu vertiefen,                                                       Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ecuador durch andere\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 be-\nin Ecuador beizutragen,                                             zeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der           als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nBundesrepublik Deutschland vom 6. September und 20. Dezem-          Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nber 2001 –                                                          von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nArtikel 1                               werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nes der Regierung der Republik Ecuador oder anderen, von bei-        der Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeit-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von            punkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende     zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nBeträge zu erhalten:                                                (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\n1. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9 970 191,68 EUR          Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\n(in Worten: neun Millionen neunhundertsiebzigtausendein-       findet dieses Abkommen Anwendung.\nhunderteinundneunzig Euro und achtundsechzig Cent) für die\nVorhaben:                                                         (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in\na) „Tropenwaldschutz“ bis zu 5 112 918,81 EUR (in Worten:\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nfünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-\nverwendet werden.\nzehn Euro und einundachtzig Cent),\nb) „Erneuerbare Energien Galapagos“ bis zu 4 857 272,87                                    Artikel 2\nEUR (in Worten: vier Millionen achthundertsiebenundfünf-\nzigtausendzweihundertzweiundsiebzig Euro und sieben-          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nundachtzig Cent),                                          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nfür mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-\nschriften unterliegen.\nnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen    Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten\ndienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung       Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;                 nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder"]}