{"id":"bgbl2-2014-28-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":28,"date":"2014-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_28.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die medizinische Versorgung von Mitgliedern der Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen","law_date":"2014-10-08T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die medizinische Versorgung\nvon Mitgliedern der Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen\nVom 8. Oktober 2014\nDie in Washington am 5. März 2014 und in Berlin am 7. April 2014 unter-\nzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die medizinische Versorgung von Mitgliedern der\nStreitkräfte und ihrer Familienangehörigen ist nach ihrem Artikel 8 Satz 1\nam 7. April 2014\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 2014\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014                                 1019\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die medizinische Versorgung\nvon Mitgliedern der Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik                 wenn für ein Vollzeitstudium an einer höheren Bildungseinrich-\nDeutschland und das Verteidigungsministerium der Vereinigten                 tung eingeschrieben, noch nicht 23 Jahre alt ist.\nStaaten von Amerika, im Folgenden als „Vertragsparteien“ be-\n(2) Verpflegungskostenzuschlag: Kosten, die für in den sani-\nzeichnet, wünschen eine effektive Zusammenarbeit im Aus-\ntätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen der Vertragsparteien\ntausch medizinischer Versorgung.\neingenommene Mahlzeiten berechnet werden.\nIn Anbetracht dessen, dass die Gesetze und sonstigen Vor-\nschriften der Vereinigten Staaten von Amerika unentgeltliche sta-                                         Artikel 3\ntionäre medizinische Versorgung von Mitgliedern ausländischer                                         Geltungsbereich\nStreitkräfte und ihrer sie begleitenden Familienangehörigen in sa-\nnitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen des Verteidigungs-                  Diese Vereinbarung gilt für Mitglieder der Streitkräfte der Ver-\nministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika in den Verei-               einigten Staaten von Amerika und ihre Familienangehörigen und\nnigten Staaten von Amerika vorsehen, sofern eine entsprechende               für Mitglieder der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland\nVersorgung für eine vergleichbare Anzahl von Mitgliedern der                 und ihre Familienangehörigen, die sich auf offizielle Einladung\nStreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Fami-             der aufnehmenden Regierung oder als Besatzung eines besu-\nlienangehörigen im Land des Mitglieds der ausländischen Streit-              chenden Militärluftfahrzeugs oder -schiffs, das aus dienstlichem\nkräfte zur Verfügung gestellt wird,                                          militärischen Anlass auf einem Flugplatz des anderen Staates\nlandet beziehungsweise in einem Hafen des anderen Staates\nin Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien das Vorliegen             anlegt, im jeweils anderen Land aufhalten.\ngeeigneter Bedingungen feststellen, die gewährleisten, dass eine             Neben den im vorherigen Absatz genannten Familienangehöri-\nvergleichbare Versorgung für eine vergleichbare Anzahl von Per-              gen von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutsch-\nsonen von jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellt wird,                  land sind auch begleitende Familienangehörige eines militäri-\nschen Lehrgangsteilnehmers erfasst, der am International Military\nin Anbetracht der Wichtigkeit, kooperative Maßnahmen einzu-\nEducation and Training Program (IMET-Programm) teilnimmt\nführen, damit medizinische Versorgung nach dem Grundsatz der\n(in dem Verständnis, dass die Lehrgangsteilnehmer durch das\nGegenseitigkeit verfügbar ist –\nIMET-Programm abgedeckt sind).\nkommen die Vertragsparteien wie folgt überein:                            Die Voraussetzungen für die Feststellung und den Nachweis der\nAnspruchsberechtigung von Personen, die um medizinische\nVersorgung im Rahmen dieser Vereinbarung ersuchen, legt die\nArtikel 1\nVertragspartei fest, die die Versorgung leistet.\nZiel\nMit dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragsparteien                                         Artikel 4\nauf gegenseitige Bereitstellung stationärer und sonstiger medi-                                           Vertreter\nzinischer Behandlung in sanitätsdienstlichen Behandlungsein-\nrichtungen für die Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staa-            Bei der Umsetzung und Anwendung dieser Vereinbarung ist\nten von Amerika und der Streitkräfte der Bundesrepublik                      der Vertreter des Verteidigungsministeriums der Vereinigten\nDeutschland und ihre Familienangehörigen. Die an den sanitäts-               Staaten von Amerika der Assistant Secretary of Defense for\ndienstlichen Behandlungseinrichtungen im jeweiligen Hoheitsge-               Health Affairs und der Vertreter des Bundesministeriums der\nbiet des Staates jeder Vertragspartei gegebenenfalls geleistete              Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminis-\nmedizinische Versorgung erfolgt unentgeltlich.                               ter der Verteidigung.\nArtikel 2                                                            Artikel 5\nBegriffsbestimmungen                                            Verfügbare medizinische Versorgung\n(1) Familienangehörige: Der Begriff „Familienangehörige“ hat                 (1) Das Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von\nfolgende Bedeutungen:                                                        Amerika stellt in seinen sanitätsdienstlichen Behandlungseinrich-\ntungen in den Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes zur\na. E h e p a r t n e r : Eine Person, die nach den Gesetzen und              Verfügung:\nmilitärischen Vorschriften des Staates des Mitglieds der Streit-\na. Für unter diese Vereinbarung fallende Mitglieder der Streit-\nkräfte als rechtmäßige Ehefrau bzw. rechtmäßiger Ehemann des\nkräfte der Bundesrepublik Deutschland ambulante und stationäre\nMitglieds der Streitkräfte gilt.\nVersorgung in medizinischen und zahnmedizinischen Behand-\nb. U n t e r h a l t s b e r e c h t i g t e s K i n d : Das Kind eines Mit- lungseinrichtungen des Verteidigungsministeriums der Vereinig-\nglieds der Streitkräfte, das auf Unterhalt durch das Mitglied der            ten Staaten von Amerika ohne Kostenberechnung (abgesehen\nStreitkräfte angewiesen und noch nicht 21 Jahre alt ist oder,                von einem Verpflegungskostenzuschlag, falls zutreffend). In den","1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nsanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen verfügbare Me-                  ministeriums der Bundesrepublik Deutschland in dem-\ndikamente werden unentgeltlich bereitgestellt.                                selben Umfang, in dem diese Versorgung für Familien-\nangehörige von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundes-\nb. Für begleitende Familienangehörige:\nrepublik Deutschland in sanitätsdienstlichen Behand-\ni.  ambulante und stationäre medizinische Versorgung in                   lungseinrichtungen innerhalb der Bundesrepublik\nsanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen des                     Deutschland geleistet werden darf.\nVerteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von\nAmerika ohne Kostenberechnung (abgesehen von einem              (4) Wird Versorgung nach Absatz 3 dieses Artikels geleistet,\nVerpflegungskostenzuschlag, falls zutreffend), und           erhalten Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von\nAmerika und ihre Familienangehörigen, die in einer sanitäts-\nii. unentgeltliche zahnärztliche Versorgung in medizinischen     dienstlichen Behandlungseinrichtung des Bundesministeriums\nund zahnmedizinischen Einrichtungen des Verteidigungs-       der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland medizinisch\nministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika in          versorgt werden, eine Kopie der ärztlichen Unterlagen über die\ndemselben Umfang, in dem diese Versorgung für Famili-        geleistete Versorgung und einen etwaigen Folgebehandlungs-\nenangehörige von Mitgliedern der Streitkräfte der Ver-       plan für ihre persönlichen medizinischen Unterlagen.\neinigten Staaten von Amerika in sanitätsdienstlichen\nBehandlungseinrichtungen innerhalb der Vereinigten\nStaaten von Amerika geleistet werden darf.                                                 Artikel 6\n(2) Wird Versorgung nach Absatz 1 geleistet, erhalten Mitglie-                                  Kosten\nder der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre\nFamilienangehörigen, die in einer sanitätsdienstlichen Behand-          Jede Vertragspartei trägt vorbehaltlich ihrer jeweiligen Gesetze\nlungseinrichtung des Verteidigungsministeriums der Vereinigten       und der Verfügbarkeit von für diese Zwecke bewilligten Haus-\nStaaten von Amerika medizinisch versorgt werden, eine Kopie          haltsmitteln die Kosten, die sich aus der Anwendung dieser Ver-\nder ärztlichen Unterlagen über die geleistete Versorgung und         einbarung ergeben.\neinen etwaigen Folgebehandlungsplan für ihre persönlichen\nmedizinischen Unterlagen.                                                                          Artikel 7\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nStreitbeilegung\nrepublik Deutschland stellt in seinen sanitätsdienstlichen\nBehandlungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland              Fragen zur Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung\nFolgendes zur Verfügung:                                             oder zur Durchführung dieser Vereinbarung werden zur Herbei-\na. Für unter diese Vereinbarung fallende Mitglieder der Streit-      führung einer einvernehmlichen Lösung an die Vertreter der Ver-\nkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika ambulante und             tragsparteien verwiesen.\nstationäre Versorgung in medizinischen und zahnmedizinischen\nBehandlungseinrichtungen des Bundesministeriums der Vertei-                                        Artikel 8\ndigung der Bundesrepublik Deutschland ohne Kostenberech-\nnung (abgesehen von einem Verpflegungskostenzuschlag, falls                               Schlussbestimmungen\nzutreffend). In den sanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtun-\ngen verfügbare Medikamente werden unentgeltlich bereitgestellt.         Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der zuletzt geleisteten\nUnterschrift in Kraft und bleibt für die Dauer von drei Jahren in\nb. Für begleitende Familienangehörige:                               Kraft, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\ni.  ambulante und stationäre medizinische Versorgung in          mindestens neunzig Tagen schriftlich gekündigt wird. Die Frist\nsanitätsdienstlichen Behandlungseinrichtungen des Bun-       von neunzig Tagen beginnt am Tag des Eingangs der Kündigung\ndesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik          bei der anderen Vertragspartei. Sie kann im gegenseitigen\nDeutschland ohne Kostenberechnung (abgesehen von             schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert wer-\neinem Verpflegungskostenzuschlag, falls zutreffend), und     den.\nii. unentgeltliche zahnärztliche Versorgung in medizinischen     Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Ein-\nund zahnmedizinischen Einrichtungen des Verteidigungs-       vernehmen der Vertragsparteien geändert werden.\nDiese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Spra-\nche geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGerd Hoofe\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nJessica L. Wright"]}