{"id":"bgbl2-2014-28-1","kind":"bgbl2","year":2014,"number":28,"date":"2014-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz","law_date":"2014-11-24T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1010   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nGesetz\nzu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates\nzur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83\nim Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe\nbeim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz\nVom 24. November 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Verordnung des\nRates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick\nauf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen\nHochschulinstitut in Florenz in seiner Fassung vom 18. März 2013 zustimmen.\nDer Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 24. November 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014                           1011\nVerordnung (EU) Nr. …/2013\ndes Rates vom\nzur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83\nim Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe\nbeim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz\nDer Rat der Europäischen Union –                                      beigetreten. Die Europäische Investitionsbank hinterlegt ihr\nhistorisches Archiv beim EHI auf der Grundlage einer sepa-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-              raten Vereinbarung mit dem EHI, die am 1. Juli 2005 unter-\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                             zeichnet wurde, und nach ihren „Bestimmungen über histo-\nrische Archive“, die vom Direktorium der EIB am 7. Oktober\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                            20051 genehmigt wurden.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die          (6) Der italienische Staat stellt dem EHI unbefristet und\nnationalen Parlamente,                                                    kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, um zu\ngewährleisten, dass die hinterlegten Archive nach anerkann-\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,                          ten internationalen Standards aufbewahrt und geschützt und\num dafür zu sorgen, dass die Archive vor Ort gesichtet werden\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                        können.\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                 (7) Mit der Hinterlegung der Archive der Organe beim EHI\nsollen der Zugang zu den Archiven an einem einzigen\n(1) Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des\nStandort gewährleistet und die Sichtung der Archive sowie\nRates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der histori-\ndie Erforschung der Geschichte der europäischen Integra-\nschen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ntion und der europäischen Organe gefördert werden. Das\nund der Europäischen Atomgemeinschaft1 bewahrt die\nEHI ist eine renommierte Einrichtung der wissenschaftlichen\nUnion die historischen Archive auf und macht sie der\nForschung und Lehre mit dem Schwerpunkt Europa und\nÖffentlichkeit möglichst nach Ablauf einer Frist von dreißig\nEuropäische Integration. Es verwaltet die historischen\nJahren zugänglich.\nArchive der Union seit nahezu 30 Jahren, bietet hochmo-\n(2) Diese Verpflichtung zur Erstellung historischer Archive und         derne Magazine und Forschungsanlagen, die eigens für die\nzu deren Freigabe gilt für alle in der Verordnung (EWG,            Aufbewahrung und Sichtung dieser Archivbestände errich-\nEuratom) Nr. 354/83 genannten Organe (im Folgenden „die            tet wurden, und verfügt über einen internationalen Ruf als\nOrgane“) unter den dort festgelegten Bedingungen.                  Standort dieser historischen Archive.\n(3) Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 kann             (8) Die fortgesetzte Hinterlegung der historischen Archive der\njedes Organ sein historisches Archiv an dem seiner Ansicht         Organe beim EHI sollte in die Rechtsvorschriften der Union\nnach geeignetsten Ort unterbringen.                                aufgenommen werden, um die Rolle des EHI als Partner der\n(4) Im Jahr 1984 beschlossen das Europäische Parlament, der             Organe für die Verwaltung ihrer historischen Archive wider-\nRat und die Kommission, ihre historischen Archive beim             zuspiegeln.\nEuropäischen Hochschulinstitut (EHI) in Florenz zu hinter-     (9) Diese Verordnung sollte für sämtliche Organe gelten und die\nlegen, wo sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.        Verpflichtung der Organe, ihre historischen Archive für die\nZu diesem Zweck wurde am 17. Dezember 1984 ein Vertrag             Öffentlichkeit freizugeben, sowie ihre Eigentumsrechte an\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften, vertreten                ihren historischen Archiven unberührt lassen.\ndurch die Kommission, und dem EHI in Florenz (im Folgen-\nden „der Vertrag“) unterzeichnet.                            (10) Wegen der besonderen Art ihrer Tätigkeit ist es jedoch\ngerechtfertigt, den Gerichtshof der Europäischen Union\n(5) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der            (EuGH) und die Europäische Zentralbank (EZB) von der in\nEuropäische Rechnungshof sind diesem Vertrag später                dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Hinter-\n1  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.                                   1  ABl. C 289 vom 22.11.2005, S. 12.","1012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nlegung ihrer historischen Archive beim EHI auszunehmen.               Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 7) über\nDer EuGH und die EZB können ihre historischen Archive auf             die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.\nfreiwilliger Basis beim EHI hinterlegen.\n(6) Das EHI gewährleistet die Aufbewahrung und den\n(11) Die Organe und das EHI sollten die historischen Archive der           Schutz der hinterlegten Archive. Aufbewahrung und\nÖffentlichkeit soweit möglich in digitalisierter und digitaler        Schutz der Archivbestände müssen den anerkannten in-\nForm zugänglich machen, um die Sichtung im Internet zu                ternationalen Normen für den Schutz von Archivmaterial\nerleichtern.                                                          und mindestens den technischen und Sicherheitsbestim-\n(12) Die in den beim EHI hinterlegten historischen Archiven der            mungen genügen, die in Italien für die Aufbewahrung und\nUnion enthaltenen personenbezogenen Daten sollten ge-                 den Schutz öffentlicher Archive gelten. Zu diesem Zweck\nmäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen                  werden die hinterlegten Dokumente in einem eigens\nParlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum                    errichteten Archivmagazin aufbewahrt.\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-               (7) Das EHI trägt die alleinige Verantwortung für das\nbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der                mit der Verwaltung der beim EHI hinterlegten historischen\nGemeinschaft und zum freien Datenverkehr1 verarbeitet                 Archive der Union betraute Personal. Das EHI trägt dafür\nwerden.                                                               Sorge, dass das mit der Verwaltung der historischen\n(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde seitens der              Archive betraute Personal über die für die Ausübung der\nKommission bezüglich des Gesetzgebungsvorschlags, der                 Aufgaben in diesem Bereich erforderlichen beruflichen\nzu der vorliegenden Verordnung geführt hat, gemäß Verord-             Qualifikationen verfügt.\nnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 10. Oktober                 (8) Jedes hinterlegende Organ ist befugt, Informatio-\n2012 eine Stellungnahme dazu abgegeben2.                              nen zur Verwaltung seines Archivs durch das EHI zu\n(14) Die ausführlichen Bestimmungen über die Verwaltung der                erhalten und vor Ort Inspektionen des von ihm dort hin-\nhistorischen Archive beim EHI, einschließlich ihrer Hinter-           terlegten Archivs vorzunehmen.\nlegung, des Zugang zu ihnen und ihrer Sichtung durch die                 (9) Das EHI gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den\nÖffentlichkeit, sowie die jeweiligen Aufgaben und Zustän-             historischen Archiven, die bei ihm gemäß den Absätzen 1\ndigkeiten der Organe und des EHI sollten in einer Partner-            und 3 hinterlegt werden. Die Organe können der Öffent-\nschaftsrahmenvereinbarung festgelegt werden.                          lichkeit ihrerseits eine Kopie der gleichen historischen\n(15) Die Kosten für die Verwaltung der historischen Archive der            Archive zugänglich machen.\nUnion durch das EHI sollten aus dem Gesamthaushalt der                   (10) Die Kosten für die Verwaltung der historischen\nUnion finanziert werden, wobei die Kosten von allen hinter-           Archive der Union werden innerhalb des Rahmens der\nlegenden Organen getragen werden sollten.                             jährlichen Mittel, die die Haushaltsbehörde gemäß der\n(16) Daher sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 ent-            Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Euro-\nsprechend geändert werden –                                           päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\n2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaus-\nhat folgende Verordnung erlassen:\nhaltsplan der Union* zur Verfügung stellt, durch Beiträge\naller hinterlegenden Organe zur entsprechenden Haus-\nArtikel 1                                  haltslinie bestritten. Die Kosten für die Bereitstellung und\nDie Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird wie folgt                 Ausstattung der Räumlichkeiten und Magazine zur Beher-\ngeändert:                                                                  bergung der Archive und die Mitarbeiter werden durch\ndiese finanziellen Beiträge nicht abgedeckt.\n1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\nDie Höhe der Beiträge nach Unterabsatz 1 ist proportional\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   zum Umfang der jeweiligen Stellenpläne der hinterlegen-\n„(1) Jedes Organ mit Ausnahme des Gerichtshofs der             den Organe. Die Beiträge werden jedes Mal neu berech-\nEuropäischen Union (EuGH) und der Europäischen Zen-               net, wenn ein weiteres Organ seine historischen Archive\ntralbank (EZB) hinterlegt die Dokumente, die Bestandteil          beim EHI hinterlegt, oder mindestens alle fünf Jahre.\nseines historischen Archivs sind und die es gemäß dieser\n(11) Das EHI handelt als Auftragsverarbeiter im Sinne\nVerordnung für die Öffentlichkeit freigegeben hat, beim\ndes Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf An-\nEuropäischen Hochschulinstitut (EHI) in Florenz. Die Hin-\nweisung der hinterlegenden Organe. Das EHI verarbeitet\nterlegung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs.\ndie in den historischen Archiven der Organe enthaltenen\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 können die hinterle-              personenbezogenen Daten gemäß den Garantien dieser\ngenden Organe bestimmte Originaldokumente aus recht-              Verordnung.\nlichen oder administrativen Gründen von der Hinterlegung\n(12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat wei-\nbeim EHI ausnehmen. In diesem Fall hinterlegen sie einen\nterhin die Befugnis zu überwachen, wie die Organe die\nMikroträger oder eine digitale Kopie dieser Dokumente.“\npersonenbezogenen Daten, die in den beim EHI hinter-\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                                   legten Archiven enthalten sind, verarbeiten.\n„(3) Der EuGH und die EZB können ihre historischen\nArchive auf freiwilliger Basis beim EHI hinterlegen.              * ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.“\n(4) Die hinterlegenden Organe bleiben Eigentümer ih-    2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:\nrer Archive und behalten die ausschließliche Zuständig-\nkeit für die Zusammenstellung der Dokumente und Akten,        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie beim EHI hinterlegt oder dem EHI auf andere Weise                „(1) Jedes Organ erlässt interne Durchführungsbestim-\nzugänglich gemacht werden.                                        mungen zu dieser Verordnung. Diese enthalten Regeln\n(5) Die Hinterlegung der historischen Archive der              über die Aufbewahrung und die Freigabe für die Öffent-\nOrgane beim EHI beeinträchtigt nicht deren Unverletzlich-         lichkeit der historischen Archive sowie den Schutz der da-\nkeit gemäß Artikel 2 des dem Vertrag über die Europä-             rin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Organe\nische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der             machen ihre Archive, einschließlich digitalisierter und\ndigital entstandener Dokumente, soweit möglich der\nÖffentlichkeit elektronisch zugänglich und erleichtern die\n1 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.                                            Sichtung im Internet. Sie bewahren ebenfalls Dokumente\n2 ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 9.                                           auf, die in einer Form vorliegen, die besonderen Bedürf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014                       1013\nnissen entspricht (wie Blindenschrift, Großbuchstaben              einschließlich ihrer Hinterlegung, Aufbewahrung, des\noder Tonaufzeichnungen).“;                                         Zugangs zu ihnen und ihrer Sichtung durch die Öffent-\nlichkeit.“\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n3. Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EWG,\n„(3) Die Kommission schließt im Namen der hinterle-         Euratom) Nr. 354/83 als Anhang beigefügt.\ngenden Organe eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung\nmit dem EHI. Diese Partnerschaftsrahmenvereinbarung\nArtikel 2\nenthält ausführliche Bestimmungen über die jeweiligen\nAufgaben und Zuständigkeiten der Organe und des EHI           Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\nbei der Verwaltung der historischen Archive der Union,      Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nunmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am\nIm Namen des Rates\nDer Präsident","1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2014\nAnhang\n„Anhang\nBestimmungen\nüber die Hinterlegung der historischen Archive der Organe\nbeim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz\n1. Im Falle eines nicht digitalisierten Archivs werden die Originaldokumente beim EHI zur\nständigen Aufbewahrung zusammen mit einem Mikroträger und/oder einer digitalen\nKopie davon hinterlegt.\nIm Falle eines digitalisierten Archivs wird dem EHI ein dauerhafter Zugang zu den\nDokumenten gewährt, damit es seiner Aufgabe, die historischen Archive der Öffent-\nlichkeit an einem einzigen Standort zugänglich zu machen und deren Nutzung zu\nfördern, nachkommen kann. Die Herkunftsorgane bleiben für die langfristige Auf-\nbewahrung ihres digitalisierten Archivs zuständig.\n2. Die Bestände werden jährlich und möglichst im Rahmen der normalen Archivierungs-\nverfahren der Organe beim EHI hinterlegt.\n3. Das EHI nimmt keine Änderung an der von den hinterlegenden Organen vorgenomme-\nnen Klassifizierung des Archivguts vor und vernichtet und verändert keine Dokumente\noder Akten.\n4. Das EHI gibt hinterlegte Originaldokumente und -akten den betreffenden Organen auf\nAufforderung zurück. Die Organe hinterlegen die Originale erneut beim EHI, sobald sie\nnicht mehr benötigt werden.\n5. Das EHI unterrichtet die hinterlegenden Organe unverzüglich von sämtlichen Umstän-\nden, die die Unverletzlichkeit des hinterlegten Archivguts gefährden könnten.“"]}