{"id":"bgbl2-2014-27-17","kind":"bgbl2","year":2014,"number":27,"date":"2014-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/27#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-27-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_27.pdf#page=98","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-serbischen Abkommens über die Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Straßenverkehr","law_date":"2014-10-20T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":98,"num_pages":5,"content":["1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale\nin der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See\nVom 16. Oktober 2014\nDie Änderung vom 22. August 2003 (Ausweitung des ASCOBANS-Abkom-\nmensgebiets) (BGBl. 2006 II S. 266, 267) des Abkommens vom 31. März 1992\nzur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und\nder Irischen See (BGBl. 1993 II S. 1113, 1114) wird nach Nummer 6.5.3 des\nAbkommens für das\nVereinigte Königreich                                 am 2. November 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. November 2010 (BGBl. II S. 1545).\nBerlin, den 16. Oktober 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-serbischen Abkommens\nüber die Beförderung von Personen und Gütern\nim internationalen Straßenverkehr\nVom 20. Oktober 2014\nDas in Leipzig am 23. Mai 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSerbien über die Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Stra-\nßenverkehr ist nach seinem Artikel 21 Absatz 1\nam 17. Oktober 2014\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkom-\nmens die Vereinbarung vom 16. Juli 1964 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Re-\npublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und\n-güterverkehr (BAnz. Nr. 192 vom 14. Oktober 1964), die zuletzt durch die Ver-\neinbarung vom 23. Juli 1976 (BGBl. 1977 II S. 378, 379) geändert worden ist, im\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien\nmit Ablauf des 16. Oktober 2014\naußer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 20. Oktober 2014\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nClaudia Horn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2014                        1003\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Serbien\nüber die Beförderung von Personen und Gütern\nim internationalen Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nund\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\ndie Regierung der Republik Serbien,                 unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –           Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nin dem Wunsch, einen Beitrag zur gegenseitigen vorteilhaften    beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung\nEntwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu leis-       von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung,\nten,                                                               werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nmit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Personen- und           der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern und im         parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nTransit durch ihre Hoheitsgebiete auf der Grundlage der Wech-      nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts der jewei-\nselseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils zu erleichtern und zu ligen Vertragspartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeit-\nregeln –                                                           raum von bis zu fünf Jahren erteilt werden.\nhaben Folgendes vereinbart:\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen, der Ver-\nAbschnitt 1                             tragsunternehmer im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 sowie der\nEinstellung des Betriebes bedürfen der vorherigen Zustimmung\nEinleitende Bestimmung\nder zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Bei einseiti-\nger Einstellung des Betriebes genügt die vorherige Zustimmung\nArtikel 1                            der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheits-\nGegenstand des Abkommens                          gebiet der Unternehmer seinen Sitz hat. Diese informiert die zu-\nständige Behörde der anderen Vertragspartei.\nDieses Abkommen regelt nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen und          (5) Ein Antrag auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie ein\nGütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der Bundes-      Antrag gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der\nrepublik Deutschland und der Republik Serbien (Wechselverkehr)     Vertragspartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unter-\nund im Transit durch ihre Hoheitsgebiete sowie die Beförderung     nehmen seinen Betriebssitz hat. Diese übersendet den geneh-\naus und nach Drittstaaten durch Unternehmen, die zur Ausfüh-       migten Antrag der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-\nrung dieser Beförderungen in den Staaten der Vertragsparteien      partei.\nberechtigt sind.                                                      (6) Die Anträge nach den Absätzen 3, 4 und 5 müssen insbe-\nsondere folgende Angaben enthalten:\nAbschnitt 2                               1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nPersonenverkehr                                 des antragstellenden Unternehmers und gegebenenfalls der\nVertragsunternehmer im Sinne von Artikel 6 Absatz 1,\nArtikel 2                              2. Art des Verkehrs,\nBegriffsbestimmungen                            3. beantragte Genehmigungsdauer,\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be-         4. Betriebszeitraum und Anzahl der Fahrten (zum Beispiel täg-\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-               lich, wöchentlich),\nsen. Das gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen\nVerkehrsdiensten.                                                    5. Fahrplan,\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer      6. genaue Linienführung mit Angabe der Haltestellen und\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-           Grenzübergangsstellen,\nsonen einschließlich Fahrer bestimmt sind.                           7. Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstre-\ncken, in Kilometern für die Hin- und Rückfahrt,\nArtikel 3                              8. Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestel-\nLinienverkehr                                 len eingezeichnet ist,\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-      9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im Voraus\n10. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-          (7) Die zuständigen Behörden können bei Anträgen nach den\ngelegten Haltestellen ein- und aussteigen können.                  Absätzen 3, 4 und 5 zusätzliche Angaben verlangen.","1004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2014\n(8) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann        (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nauch weitere Angaben und Bedingungen für erforderlich erklä-       Angaben enthalten:\nren.\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes Unternehmers sowie gegebenenfalls des Reiseveranstal-\nArtikel 4                                  ters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat,\nPendelverkehr                            2. Zweck der Reise,\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab ge-     3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird,\nbildete Gruppen von Fahrgästen für mehrere Touristenfahrten        4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt, Fahrtstrecke mit Grenzüber-\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-             gangsstellen mit Angaben über die im Transit ohne Aufneh-\ndert werden. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort           men und Absetzen von Fahrgästen zu durchfahrenden Län-\ndes Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem         der,\nUmkreis von 50 Kilometern gelegenen Orte zu verstehen. Diese\nGruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die die Hinfahrt zurück-     5. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob diese besetzt\ngelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort           oder leer erfolgen sollen,\nzurückgebracht. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer,\nReihe der Pendelfahrten müssen Leerfahrten sein.\n7. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr           zenden Kraftomnibusse.\nwird nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zuständi-\ngen Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betref-         (6) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann\nfenden Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die       weitere Angaben für erforderlich erklären. Sie vereinbart die Kon-\nRückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                      trolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre.\n(3) Pendelverkehre bedürfen der Genehmigung der zuständi-\nArtikel 6\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Den Antrag auf Ertei-\nlung einer Genehmigung hat das Unternehmen der zuständigen                                 Genehmigung zur\nBehörde der anderen Vertragspartei mindestens 30 Tage vor                     Personenbeförderung und Kabotageverbot\nAufnahme des Verkehrs einzureichen.\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-       sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Ver-\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch       kehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie\ndie Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und      dürfen weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-    noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahr-\nrend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über     zeuge als in der Genehmigung angegeben, genutzt werden. Im\ndie Dauer des Aufenthalts enthalten.                               Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer,\ndem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus dem\n(5) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann     Hoheitsgebiet einer Vertragspartei einsetzen. Diese werden in\nBedingungen für die Herstellung eines liberaleren Ablaufs des      der Genehmigungsurkunde aufgeführt und müssen ein Original\nPendelverkehrs festlegen oder den Austausch der Kontingente        dieser Urkunde mit sich führen.\nan Genehmigungen für Pendelverkehr vorschlagen.\n(2) Die Beförderung von Personen mit Beginn und Ende inner-\nhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei mit im Hoheitsge-\nArtikel 5\nbiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Kraftomnibussen\nGelegenheitsverkehr                          ist nicht gestattet (Kabotageverbot).\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienver-\nkehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelver-                                Abschnitt 3\nkehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 ist.                                                    Güterverkehr\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\ndürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt:                                                 Artikel 7\n1. um Rundfahrten mit geschlossenen Türen, die ihren Aus-                     Genehmigungspflichtige Güterbeförderung\ngangs- und Zielort im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der\n(1) Für die Beförderung von Gütern zu Handelszwecken zwi-\nOmnibus zugelassen ist, haben, wobei auf der gesamten\nschen dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Kraft-\nFahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert wird,\nfahrzeug zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen\n2. um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-         Vertragspartei (Wechselverkehr) und die Beförderung von Gütern\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist,    im Transit durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nbenötigen die Unternehmen die Genehmigung der zuständigen\n3. um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-      Behörde dieser Vertragspartei.\nselben Unternehmen in das Hoheitsgebiet des Zielstaates\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-         (2) Keine Genehmigung ist für Transporte erforderlich, die im\ngangsort zurückzubringen.                                     Rahmen von für beide Vertragsparteien verbindlichen internatio-\nnalen Übereinkommen von der Genehmigungspflicht freigestellt\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste        sind.\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass\ndie zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei dieses\ngestatten.                                                                                       Artikel 8\nGenehmigung zur\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nGüterbeförderung und Kabotageverbot\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-         (1) Die im Sinne des Artikels 7 erteilte Genehmigung ist nicht\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar    übertragbar und wird an solche Unternehmer ausgegeben, die\nan die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.   nach den Vorschriften des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zu-\nEr soll mindestens 30 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt      gelassen ist, zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im\nwerden.                                                            grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr befugt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2014                        1005\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-                               Artikel 11\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt gleichzeitig auch für den\nAnzahl, Inhalt und\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Staat seiner Zu-\nFormblatt der Genehmigung\nlassung.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen auf\n(3) Eine Genehmigung gilt für jeweils eine Hin- und Rückbe-\nVorschlag der Gemischten Kommission die Anzahl der Geneh-\nförderung (Fahrtgenehmigung) oder für eine beliebige Anzahl von\nmigungen für die Güterbeförderung fest und tauschen die Kon-\nFahrten in einem Zeitraum von 13 Monaten ab Beginn jedes Ka-\ntingente jährlich aus. Bei Bedarf kann die vereinbarte Anzahl der\nlenderjahres (Zeitgenehmigung).\nGenehmigungen von der nach Artikel 18 gebildeten Gemischten\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen       Kommission geändert werden.\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn\n(2) Das Formblatt der Genehmigung wird von der Gemischten\ndabei der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf ver-\nKommission vorgeschlagen.\nkehrsüblichem Weg durchfahren wird, welcher nicht immer der\ngeographisch kürzeste sein muss, oder wenn hierfür besondere\nGenehmigungen vereinbart sind. Näheres wird innerhalb der Ge-                                  Abschnitt 4\nmischten Kommission nach Artikel 18 festgelegt.\nBesondere Bestimmungen\n(5) Die Beförderung von Gütern zwischen zwei im Hoheitsge-\nbiet der einen Vertragspartei liegenden Orten ist Unternehmern\nArtikel 12\nmit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht ge-\nstattet. Ausnahmen für die Nutzung von Spezialfahrzeugen kön-                                    Abgaben\nnen innerhalb der Gemischten Kommission aus Artikel 18 ver-\nBei der Durchführung von Beförderungen und Leerfahrten auf\neinbart werden.\nGrund dieses Abkommens entfallen für jede Vertragspartei nach\n(6) Für die nach diesem Abkommen vorgesehene gewerbliche       Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien die\nGüterbeförderung sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form      Versand- und Importgebühren und die Genehmigungspflicht für\ndem international üblichen Muster entsprechen muss.               den Import folgender Güter in das Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei:\nArtikel 9                           1. Kraftstoffe, die in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nGenehmigungsfreie Güterbeförderung                       vorgesehenen und fabrikeingebauten Hauptbehältern sowie\nin Kraftstoffbehälter für Kühlanlagen mitgeführt werden;\n(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 7 bedürfen folgende Be-\nförderungen:                                                      2. Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\ndem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\n1. Beförderung mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Ge-                rung entsprechen;\nsamtmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger,\n3,5 Tonnen nicht übersteigt;                                 3. Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahr-\nzeugs, mit welchem die internationale Beförderung durchge-\n2. Beförderung von beschädigten Fahrzeugen aus Verkehrs-               führt wird. Nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-\nsicherheitsgründen in den Staat der Zulassung;                    selte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder nach\n3. Leereinfahrt des Lastkraftfahrzeuges, welches als Ersatzfahr-       den Zollvorschriften, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Ver-\nzeug für das reparaturbedürftige Fahrzeug im Ausland ge-          tragspartei gelten, behandelt werden.\nschickt wurde, sowie die Leerrückfahrt des Kraftfahrzeugs\nnach der Reparatur;                                                                        Artikel 13\n4. Beförderung medizinischen Materials und Ausrüstung zur                              Kontrolle von Fahrzeugen\nHilfsleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Na-\nturkatastrophen oder zu humanitären Zwecken;                    Genehmigungen, Kontrolldokumente oder sonstige erforder-\nliche Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen\n5. Beförderung zum Eigengebrauch, sofern die seitens der nach     und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontrollbehör-\nArtikel 18 gebildeten Gemischten Kommission vereinbarten     den der Vertragsparteien vorzuzeigen. Die Kontrolldokumente\nVoraussetzungen erfüllt sind;                                sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.\n6. Beförderung von Leichen von Verstorbenen;\n7. Postsendungen;                                                                               Artikel 14\n8. Güterbeförderung im Kombinierten Verkehr, sofern die sei-                     Beachtung der Verkehrsvorschriften\ntens der nach Artikel 18 gebildeten Gemischten Kommission       (1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassenen\nvereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.                   Fahrzeuge müssen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\n(2) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann    die dort gültigen Rechtsvorschriften hinsichtlich Gewicht, Ab-\neine Erweiterung der Liste der Beförderungen nach Absatz 1 vor-   messungen und Achslast einhalten.\nschlagen.                                                            (2) Sofern die Gesamtmasse des Fahrzeugs, einschließlich\nAnhänger oder Sattelanhänger, die Abmessungen oder die Achs-\nArtikel 10                           last die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Grenzen\nErteilung und Ausgabe der Genehmigungen                überschreiten, muss für das Fahrzeug eine Ausnahmegenehmi-\ngung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vor Beginn\n(1) Die für Unternehmen mit Betriebssitz in der Republik Ser-  der Fahrt eingeholt werden. Beschränkt die Genehmigung den\nbien erforderlichen Genehmigungen werden durch die zuständi-      Verkehr für dieses Fahrzeug auf eine bestimmte Strecke, so darf\nge Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt und von der     die Beförderung nur auf dieser Strecke erfolgen.\nzuständigen Behörde der Republik Serbien oder dem von dieser\nermächtigten Organ ausgegeben.\nArtikel 15\n(2) Die für Unternehmen mit Betriebssitz in der Bundesrepu-\nUmweltschutz\nblik Deutschland erforderlichen Genehmigungen werden durch\ndie zuständige Behörde der Republik Serbien erteilt und von der      Die Vertragsparteien werden im grenzüberschreitenden Stra-\nzuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder dem       ßenverkehr den Einsatz von Fahrzeugen fördern, die den moder-\nvon dieser ermächtigten Organ ausgegeben.                         nen Sicherheits- und Umweltschutznormen entsprechen.","1006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2014\nArtikel 16                                  nerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren\nGebiet der Antrag auf Erteilung der Information eingereicht\nPflichten der\nwird, geregelt.\nUnternehmer und Zuwiderhandlungen\n(1) Die Unternehmer einer Vertragspartei und ihr Fahrpersonal      6. Die Verantwortung für den Schaden, der hinsichtlich der\nsind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei        Übermittlung der Daten im Sinne dieses Abkommens durch\ngeltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts sowie die                gesetzwidrige Handlungen der Person zugefügt wird, trägt\njeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.                           der Empfänger, gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung.\nGegenüber dem Geschädigten kann er sich durch die zustel-\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines             lende Behörde nicht rechtfertigen.\nUnternehmers oder seines Fahrpersonals mit Betriebssitz im Ho-\nheitsgebiet einer Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses        7. Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung einer Vertragspartei,\nAbkommens oder gegen Vorschriften nach Absatz 1 wird die zu-              deren staatliche Behörde die Daten übermittelt, bestimmte\nständige Behörde der anderen Vertragspartei, in deren Hoheits-            Fristen für die Löschung der übermittelten personenbezoge-\ngebiet die Zuwiderhandlungen begangen wurden, die zuständige              nen Daten vor, wird die zustellende Behörde den Empfänger\nBehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unter-             darauf hinweisen. Der Empfänger hat nach Ablauf dieser Fris-\nnehmen seinen Betriebssitz hat und das Kraftfahrzeug zugelas-             ten die Daten zu löschen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn\nsen ist, darüber in Kenntnis setzen, zwecks Ergreifung folgender          die Daten zum Zeitpunkt des Fristablaufs für ein laufendes\nMaßnahmen:                                                                Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder für die Vollstre-\nckung strafrechtlicher Sanktionen gebraucht werden. Unab-\n1. Aufforderung an den Unternehmer, die geltenden Vorschrif-              hängig von diesen Fristen werden die übermittelten perso-\nten einzuhalten (Verwarnung);                                        nenbezogenen Daten gelöscht, sobald sie für den zu-\n2. vorübergehender Ausschluss vom Verkehr;                                gestellten Zweck nicht mehr gebraucht werden.\n3. Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unter-            8. Die zustellende und die empfangende Behörde sind ver-\nnehmer oder Entzug der bereits erteilten Genehmigungen.              pflichtet, eine Dienstnotiz über die Übermittlung und den\nEmpfang der personenbezogenen Daten zu erstellen.\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 2 kann auch un-\nmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergrif-      9. Die zustellende und die empfangende Behörde sind ver-\nfen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-             pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\ngen worden ist.                                                           sam vor unbefugtem Zugang, unbefugter Änderung oder un-\nbefugter Veröffentlichung zu schützen.\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-\nrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.\nArtikel 18\nArtikel 17                                                   Gemischte Kommission\nDatenschutz                                  Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission\nDie Übermittlung von personenbezogenen Daten aufgrund              zwecks Durchführung dieses Abkommens und Behandlung aller\ndieses Abkommens erfolgt im Rahmen und nach Maßgabe des               Fragen, die mit diesem Abkommen und dem internationalen\ninnerstaatlichen Rechts sowie der in diesem Bereich übernom-          Straßenverkehr zusammenhängen, und einvernehmlicher Rege-\nmenen internationalen Pflichten und es gelten folgende Bestim-        lung aller entstehenden streitigen Fragen. Die Gemischte Kom-\nmungen:                                                               mission wird, nach Bedarf, Vorschläge zum Ziel der Anpassung\ndieses Abkommens an die Verkehrsentwicklung und geänderten\n1. Die Nutzung dieser Daten seitens des Empfängers ist aus-           Rechtsvorschriften ausarbeiten. An der Arbeit der Gemischten\nschließlich zum genannten Zweck und gemäß den Bestim-            Kommission können sich gegebenenfalls Vertreter anderer zu-\nmungen, die von der zustellenden Behörde vorgeschrieben          ständiger Stellen beteiligen.\nwerden, gestattet.\n2. Auf Ansuchen der zustellenden Behörde unterrichtet der                                          Artikel 19\nEmpfänger diese über die Nutzung der zugestellten Daten\nund über die erzielten Ergebnisse.                                                     Zuständige Behörden\n3. Personenbezogene Daten werden ausschließlich an die zu-               Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen\nständigen Behörden zugestellt.                                   Behörden im Sinne der Artikel 3, 4, 5, 7, 10, 14 und 16 mit.\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und                                    Artikel 20\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung                Vorrang anderer internationaler Übereinkünfte\nerfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote           Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der\nzu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn        Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften\ndie übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass da-      oder sonstigen internationalen Verpflichtungen.\ndurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes ver-\nstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen                                   Abschnitt 5\nPersonen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichti-\nge Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften,                            Schlussbestimmungen\nübermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-\nzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder                               Artikel 21\nVernichtung der Daten vorzunehmen.\nInkrafttreten und Geltungsdauer\n5. Die Person, auf die sich die Daten beziehen, wird auf ihr An-\n(1) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in Kraft,\nsuchen über den Kern der Daten und den vorgesehenen An-\nan dem die letzte Note, mit der eine Vertragspartei der anderen\nwendungszweck unterrichtet. Die Pflicht zur Informationser-\nVertragspartei mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nteilung ist nicht gegeben, wenn angenommen wird, dass das\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, eingegangen ist. Maß-\nöffentliche Interesse im Falle der Nichterteilung der Informa-\ngebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\ntion die Interessen der betroffenen Person auf Erhalt der In-\nformation übersteigt. Das Recht der betroffenen Person auf          (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nErhalt der Information über seine Person wird gemäß der in-      vom 16. Juli 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik"]}