{"id":"bgbl2-2014-26-8","kind":"bgbl2","year":2014,"number":26,"date":"2014-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/26#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_26.pdf#page=33","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens","law_date":"2014-10-02T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014                              897\nWeg jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen kündi-            (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ngen. Dies führt nicht zur Einstellung der Durchführung der Pro-         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\njekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens, die zum                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nZeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-          nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nmen vom 28. August 1970 zwischen der Regierung der Bundes-              se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über\nZusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech-              (5) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch\nnologischen Entwicklung außer Kraft.                                    schriftliche Vereinbarung geändert werden.\nGeschehen zu Santiago de Chile am 1. Oktober 2012 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnette Schavan\nFür die Regierung der Republik Chile\nDr. H a r a l d B e y e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes VN-Waffenübereinkommens\nVom 2. Oktober 2014\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-\nkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5\nAbsatz 2 für\nIrak                                                                 am 24. März 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Mai 2014 (BGBl. II S. 403).\nBerlin, den 2. Oktober 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}