{"id":"bgbl2-2014-26-7","kind":"bgbl2","year":2014,"number":26,"date":"2014-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_26.pdf#page=30","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Technologie und Innovation","law_date":"2014-10-01T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung,\nWissenschaft, Technologie und Innovation\nVom 1. Oktober 2014\nDas in Santiago de Chile am 1. Oktober 2012 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Chile über Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft,\nTechnologie und Innovation ist nach seinem Artikel 11 Absatz 1\nam 20. September 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Ab-\nkommens das Abkommen vom 28. August 1970 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über Zusam-\nmenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-\nlung (BGBl. 1971 II S. 106, 107)\nmit Ablauf des 19. September 2013\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 1. Oktober 2014\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nV. R i e k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014                      895\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Zusammenarbeit in den Bereichen\nBildung, Wissenschaft, Technologie und Innovation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           3. Schaffung und gemeinsamer Betrieb von Forschungseinrich-\ntungen, Laboratorien und Fortbildungszentren,\nund\ndie Regierung der Republik Chile                4. gemeinsame Organisation und Ausrichtung wissenschaft-\nlicher Seminare, Konferenzen, Symposien und sonstiger wis-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –          senschaftlicher Treffen in verschiedenen Wissensgebieten,\nin der Erkenntnis, dass die Durchführung von Kooperation in   5. Erarbeitung von Hospitationsprogrammen zur beruflichen\nWissenschaft und Technologie zum beiderseitigen Nutzen der          Weiterbildung,\nVertragsparteien ist,                                            6. Umsetzung gemeinsamer Projekte in den Bereichen Bildung,\nWissenschaft, Technologie und Innovation,\nin Anbetracht der Bedeutung, die Wissenschaft und Techno-\nlogie für ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung 7. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und\nhaben,                                                              Dokumente und\nin Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Verstär-    8. Förderung von Programmen zur Bildung von Humankapital.\nkung der bestehenden Kooperation der Vertragsparteien, ihrer\nprivatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen sowie wis-                             Artikel 3\nsenschaftlichen Einrichtungen zur Förderung von Innovation und\nGrundsätze der Zusammenarbeit\nzur Entwicklung wissenschaftlich-technologischen Wissens in\neiner Reihe von Bereichen des gemeinsamen Interesses auf der       Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten im Rahmen\nGrundlage der Gegenseitigkeit und mit dem Ziel des beider-       dieses Abkommens gelten folgende Grundsätze:\nseitigen Nutzens,\n1. beiderseitiger Nutzen auf der Grundlage einer umfassenden\nin dem Bestreben, eine formale Grundlage zur Förderung der       Bilanzierung der Vorteile;\nZusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen     2. gegenseitige Angebote zur Beteiligung an Kooperationsak-\nForschung zu schaffen, die die Durchführung von Kooperations-       tivitäten;\naktivitäten in Bereichen des gemeinsamen Interesses ausbaut\nund verstärkt und die Anwendung der Ergebnisse dieser Koope-     3. gerechte und angemessene Behandlung der Teilnehmer;\nration zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen        4. frühzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperations-\nfördert,                                                            aktivitäten betreffen können;\nin dem Wunsch, eine dynamische und effektive internationale   5. Dritte können in gegenseitigem Einvernehmen in Koopera-\nKooperation zwischen Organisationen und Wissenschaftlern in         tionsaktivitäten einbezogen werden.\nbeiden Ländern einzurichten –\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nKooperationsbereiche\nArtikel 1                             Unbeschadet der Möglichkeit, die Kooperation anzupassen\nZweck                              oder auf alle Bereiche auszuweiten, die die Vertragsparteien als\nangemessen erachten, gelten folgende Forschungsbereiche als\nDie Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen der    Bereiche von besonderem gegenseitigen Interesse:\ngeltenden nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften die Durch-\nführung von wissenschaftlich-technologischer Zusammenarbeit      – Aquakultur\nsowie der Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Inno-        – Astronomie und verwandte Ingenieurswissenschaften\nvation auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen\nNutzens und bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die          – Biotechnologie\nSchwerpunktbereiche, in denen diese Kooperation zweckmäßi-       – Forstwissenschaften\ngerweise angewendet werden soll, wobei die Erfahrungen ihrer\nWissenschaftler, Akademiker und Technologen (im Folgenden        – Meeres- und Polarforschung\nals „Experten“ bezeichnet) berücksichtigt werden.\n– Entwicklung qualifizierten Humankapitals\nArtikel 2                           – Energie\nFormen von Kooperationsaktivitäten                 – Informatik\nInsbesondere kann die Zusammenarbeit folgende Formen          – Technologische Innovation und Produktion\nhaben:                                                           – Umwelt und erneuerbare Ressourcen\n1. Gastaufenthalte und Austauschmaßnahmen, beispielsweise        – Bergbau\nfür Wissenschaftler, Fachkräfte und Akademiker,\n– Verkehr\n2. gemeinsame oder koordinierte Durchführung von For-\nschungs- oder Entwicklungsprogrammen,                       – Kommunikations- und Informationstechnologie","896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014\nArtikel 5                             Einrichtungen und Mitarbeitern in ihrem Hoheitsgebiet haben, die\nsie für die Durchführung dieser Aktivitäten benötigen.\nKoordinierung, Erleichterung und\nDurchführung von Kooperationsaktivitäten                    (4) Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren\n(1) Für eine bessere Umsetzung des Abkommens und um             nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die zollfreie Einfuhr\neinen ständigen Mechanismus der Entwicklung und Umsetzung          von Materialien und Ausrüstungen sicherzustellen, die entspre-\nzu verfügen, richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen        chend den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-\nAusschuss zur Koordinierung, Erleichterung und Evaluierung der     mens bereitgestellt werden.\nKooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens ein,\ndessen Mitglieder von ihnen benannt werden.                                                     Artikel 8\n(2) Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen je ein vom                                Beziehung zu\nBundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepu-                      anderen internationalen Abkommen\nblik Deutschland und vom Ministerium für Auswärtige Beziehun-\ngen der Republik Chile benannter Vertreter gemeinsam.                 Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Abkom-\nmen zwischen den Vertragsparteien sowie allen internationalen\n(3) Der Gemeinsame Ausschuss tagt in regelmäßigen Abstän-       Abkommen zwischen einer der Vertragsparteien und Dritten blei-\nden nach Vereinbarung der Vertragsparteien, um gemeinsame          ben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.\nZiele und Schwerpunktbereiche zu diskutieren und festzulegen\nund die Durchführung des Abkommens zu beurteilen. Sitzungen\ndes Gemeinsamen Ausschusses finden abwechselnd in Chile                                         Artikel 9\nund in Deutschland oder gemäß Vereinbarung der Vertragspar-                          Beilegung von Streitigkeiten\nteien statt.\nEventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hin-\n(4) Jede Vertragspartei benennt für die jeweiligen Bereiche\nsichtlich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens\ndes Abkommens eine Einrichtung, welche die jeweiligen admi-\nwerden auf diplomatischem Wege durch gegenseitige Konsul-\nnistrativen Angelegenheiten regelt und gegebenenfalls für die\ntationen beigelegt.\nKontrolle und Koordinierung der Aktivitäten im Rahmen dieses\nAbkommens Sorge trägt.\nArtikel 10\nFür die Republik Chile handelt es sich um folgende Einrichtun-\ngen:                                                                                  Geistige Eigentumsrechte\n– das Bildungsministerium für den Bereich Bildung;                    (1) Die Vertragsparteien versichern sich der bestehenden\n– die Nationale Kommission für wissenschaftliche Forschung         Rechte und Pflichten, die sich im Verhältnis zueinander aus dem\nund Technologie (Comisión Nacional de Investigación             Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am\nCientífica y Tecnológica, CONICYT) für die wissenschaftlich-    geistigen Eigentum der Welthandelsorganisation ergeben.\ntechnologische Forschung.                                          (2) Nach Artikel 1 dieses Abkommens werden die Rechte am\nDie Abteilung Innovation des Wirtschaftsministeriums der Repu-     geistigen Eigentum im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und\nblik Chile übernimmt im Rahmen dieses Abkommens die Ko-            Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geschützt.\nordinierung für den Bereich Innovation.                               (3) Die Vertragsparteien, ebenso wie die Projektpartner von\nFür die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Bundes-           Projekten, die im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden,\nministerium für Bildung und Forschung die Koordination für die     haben eine faire und gleichberechtigte Behandlung hinsichtlich\nUmsetzung dieses Abkommens.                                        der Schutzrechte an dem hervorgebrachten geistigen Eigentum\nzum gegenseitigen Nutzen aller Projektpartner zu gewährleisten.\nArtikel 6                             Dies gilt gleichermaßen für den Zugang zu allen erforderlichen\nInformationen zur Ausführung der Projekte. Nach den Absätzen 1\nFinanzierung                             und 2 sind die Projektpartner verpflichtet, die Rechte, die am her-\nDie Kooperationsaktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der      vorgebrachten geistigen Eigentum eingeräumt werden sollen, in\nVerfügbarkeit bewilligter Mittel, Ressourcen und Personalkapa-     den jeweiligen Projekten schriftlich zu regeln.\nzitäten jeder Vertragspartei. Weiterhin werden sie in Einklang mit    (4) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 ist es Auf-\nden geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags-        gabe der Projektpartner, die im Rahmen dieses Abkommens ge-\nparteien durchgeführt.                                             fördert werden, ihre eigenen Interessen zu wahren.\nArtikel 7                                (5) Wissenschaftliche und technologische Informationen, die\nsich aus den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-\nEinreise von Mitarbeitern                      mens ergeben und die nicht nach Maßgabe von Absatz 3 ge-\nund Einfuhr von Ausrüstung                       schützt werden müssen, können der Öffentlichkeit auf den üb-\n(1) Grundsätzlich erleichtert jede Vertragspartei die Ein- und  lichen Wegen zur Verfügung gestellt werden. Dies hat in einer\nAusreise von Personen und die Ein- und Ausfuhr von Material        Weise zu erfolgen, dass eine vorhergehende Prüfung auf Kom-\nund Ausrüstungen für den Einsatz in Kooperationsaktivitäten, die   merzialisierbarkeit/Innovation im Interesse beider Vertrags-\nim Rahmen dieses Abkommens benötigt werden. Dies erfolgt im        staaten und der Projektpartner erfolgt ist. Die wirtschaftliche\nEinklang mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags-     Verwertung hat Vorrang.\nparteien.\n(2) Für Experten, die von der Bundesrepublik Deutschland für                                Artikel 11\nden Einsatz in Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Ab-                              Inkrafttreten, Dauer\nkommens entsandt werden, finden die Artikel 4, 5 und 6 des                        und Beendigung des Abkommens\nRahmenabkommens vom 15. März 1995 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der             (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an\nRepublik Chile über die technische und wirtschaftliche Zusam-      dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in-\nmenarbeit Anwendung.                                               nerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\n(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass alle\nExperten und sonstigen Teilnehmer an den vereinbarten Koope-          (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nrationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens Zugang zu den        Jede Vertragspartei kann das Abkommen auf diplomatischem"]}