{"id":"bgbl2-2014-26-2","kind":"bgbl2","year":2014,"number":26,"date":"2014-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/26#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_26.pdf#page=24","order":2,"title":"Verordnung zu dem Protokoll vom 18. Juni 2012 zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union","law_date":"2014-10-17T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014\nVerordnung\nzu dem Protokoll vom 18. Juni 2012 zur Änderung des\nEuropa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits\nanlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens\nzur Europäischen Union\nVom 17. Oktober 2014\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 des Vertragsgesetzes Europa-\nMittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 5. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 466) in\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 18. Juni 2012 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des\nEuropa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens vom 12. Dezember 2006 zwischen\nder Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem\nKönigreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien\nund Rumäniens zur Europäischen Union wird zugestimmt. Das Protokoll wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014                       889\nProtokoll\nzur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Königreich Marokko andererseits\nanlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens\nzur Europäischen Union\nDas Königreich Belgien,                                                                     Artikel 2\ndie Republik Bulgarien,                                          (1) In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwi-\nschen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\ndie Tschechische Republik,                                   meinschaft) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:\ndas Königreich Dänemark,                                     a) Nach dem ersten Gedankenstrich:\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                    „– Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bul-\ndie Republik Estland,                                                 garien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am\n14. Oktober 1966 in Rabat,“.\nIrland,\nb) Nach dem sechzehnten Gedankenstrich:\ndie Hellenische Republik,\n„– Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen\ndas Königreich Spanien,                                               Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs\ndie Französische Republik,                                            Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Buka-\nrest am 6. Dezember 1971, zuletzt geändert durch die\ndie Italienische Republik,                                            Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat un-\nterzeichnet wurde.“\ndie Republik Zypern,\n(2) Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Be-\ndie Republik Lettland,\ntriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige\ndie Republik Litauen,                                        Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 a) Nach dem Eintrag zu Belgien:\ndie Republik Ungarn,                                               „Bulgarien:\nMalta,                                                             Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde\ndas Königreich der Niederlande,                                    Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kom-\nmunikation“.\ndie Republik Österreich,\nb) Nach dem Eintrag zur Slowakischen Republik:\ndie Republik Polen,\n„Rumänien:\ndie Portugiesische Republik,\nGeneraldirektion für Infrastruktur und Zivilluftfahrt\nRumänien,\nMinisterium für Verkehr und Infrastruktur“.\ndie Republik Slowenien,\ndie Slowakische Republik,                                                                   Artikel 3\ndie Republik Finnland,                                           Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumäni-\nscher Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen\ndas Königreich Schweden,\nverbindlich wie die anderen Sprachfassungen.\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nnachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und                                                 Artikel 4\ndie Europäische Gemeinschaft,                                    (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maß-\ngabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des\nnachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,                         Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll\nvertreten durch den Rat der Europäischen Union,              jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Da-\ntum des Inkrafttretens des Abkommens genehmigt werden, tritt\neinerseits und                                                  das Protokoll gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens an\ndem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den\ndas Königreich Marokko,\nAbschluss ihrer internen Genehmigungsverfahren mitgeteilt\nnachstehend „Marokko“ genannt,                                  haben.\nandererseits                                                        (2) Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die\nVertragsparteien vorläufig angewendet.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nGeschehen zu Brüssel am 18. Juni 2012 in zwei Urschriften in\nDie Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien    bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, fin-\ndes Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der        nischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits  litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\nund dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend            sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\n„Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel        spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache,\nunterzeichnet wurde.                                            wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}