{"id":"bgbl2-2014-26-14","kind":"bgbl2","year":2014,"number":26,"date":"2014-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/26#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-26-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_26.pdf#page=38","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-10-06T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["902            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014\nten: zwei Millionen Euro) wird mit einem Betrag von bis zu                                           Artikel 6\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzusätzlich für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nKraft.\nund Betreuung für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nfestgestellt worden ist.                                                Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nvom 11. März 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik             dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nDeutschland und der Bank über Finanzielle Zusammenarbeit                nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\n2011 auch für dieses Vorhaben.                                          se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 27. August 2014 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDaniel Kempken\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 2014\nDas in Georgetown am 23. Juli 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibischen Gemeinschaft\nüber Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 2014 (Vorhaben\n„Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel in den kleinen Inselstaaten\nder Karibik“) ist nach seinem Artikel 5\nam 23. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014                             903\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Karibischen Gemeinschaft\nüber Sondermaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 2014\n(„Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel in den kleinen Inselstaaten der Karibik“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Karibische Gemeinschaft,                        trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Folgenden „CARICOM“ genannt –                        sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nin der Karibik beizutragen,                                            geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist\nrepublik Deutschland in der Republik Trinidad und Tobago               besonders darauf hin, dass das in Artikel 1 Absatz 1 genannte\n(Verbalnote Nr.: 303/2012) vom 29. November 2012 –                     Vorhaben oder ein Ersatzvorhaben bis zum 31. Dezember 2018\nvollständig realisiert worden sein muss. Bis dahin nicht veraus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     gabte Mittel verfallen ersatzlos.\nArtikel 1                                                             Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften ihrer Mit-\nes der CARICOM oder anderen von der Regierung der Bundes-              gliedstaaten bemüht sich die CARICOM darum, dass der Ab-\nrepublik Deutschland und CARICOM gemeinsam auszuwählen-                schluss und die Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähn-\nden Empfängern, aus dem Sondervermögen „Energie- und                   ten Vertrages von Steuern und sonstigen Abgaben in den\nKlimafonds“ (EKF) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)         Mitgliedstaaten der CARICOM befreit werden.\nfür das Vorhaben „Küstenschutz zur Anpassung an den Klima-\nwandel in den kleinen Inselstaaten der Karibik“ einen Finanzie-\nrungsbeitrag von bis zu 10 800 000 Euro (in Worten: zehn Millio-                                    Artikel 4\nnen achthunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung               Die CARICOM bemüht sich darum, dass bei den sich aus der\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                      Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht       von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\noder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwi-             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der             nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen wer-\nCARICOM durch ein anderes oder andere Vorhaben ersetzt wer-            den, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nden. Ein solches Ersatzvorhaben muss jedoch ebenfalls als              unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nHauptziel die Anpassung an den Klimawandel oder die Minde-             ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für\nrung von Treibhausgasemissionen oder den Wald/-Biodiversi-             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ntätserhalt verfolgen.                                                  nehmigungen erteilt und eingeholt werden; dies unterliegt jedoch\nden jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des\nDas in Absatz 1 genannte Vorhaben oder ein Ersatzvorhaben              betreffenden CARICOM-Mitgliedstaats.\nmuss bis zum 31. Dezember 2018 in vollem Umfang realisiert\nworden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatz-\nlos.                                                                                                Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder CARICOM zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere            Kraft.\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-\nten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur                                              Artikel 6\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-                Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-\nwendung.                                                               kommens werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.\nGeschehen zu Georgetown am 23. Juli 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Schlüter\nFür die Karibische Gemeinschaft\nIrwin LaRocque"]}