{"id":"bgbl2-2014-26-13","kind":"bgbl2","year":2014,"number":26,"date":"2014-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/26#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-26-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_26.pdf#page=36","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-10-06T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 2014\nDas in Tegucigalpa am 27. August 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen\nBank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013\n(Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II“)\nist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 27. August 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014                       901\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\n(Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\nund\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration                                 Artikel 2\n– im Folgenden „Bank“ genannt –\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin Mittelamerika beizutragen,                                     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nrepublik Deutschland in Tegucigalpa mit Verbalnote Nr. 80/2013    unterliegen.\nvom 16. Dezember 2013 –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben\nsind wie folgt übereingekommen:\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Be-\nArtikel 1                            träge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       (3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nes der Bank, für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserent-        in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu\nsorgungsprogramm Zentralamerika II“ von der Kreditanstalt für     schließenden Verträge garantieren.\nWiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:\n1. Ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der                                      Artikel 3\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nDie Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die\nbis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in den\nEuro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nMitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Abgaben\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und\nbefreit werden.\ndie gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist.\nDieser Teil des Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden;                                                                          Artikel 4\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß-             Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1        Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages\nerwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten:    ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\neine Million Euro).                                          Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine\n(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag     Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für    republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass\neine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nverwendet werden.                                                 men erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen                             Artikel 5\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 ge-\n(1) Der im Abkommen vom 11. März 2013 zwischen der Re-\nnannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerika-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nnischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nZusammenarbeit 2011 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nVorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-   Zentralamerika“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag für eine not-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-            wendige Begleitmaßnahme von bis zu 2 000 000 Euro (in Wor-"]}