{"id":"bgbl2-2014-25-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":25,"date":"2014-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/25#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_25.pdf#page=89","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-12T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":89,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014                          849\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der              (c) erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung der in Buch-\nin Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd-            stabe a und b erwähnten Verkehrsunternehmen erforder-\nafrika erhoben werden.                                                   lichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nInkrafttreten, Änderungen\nTransport                                               und Beilegung von Streitigkeiten\nDie Regierung der Republik Südafrika –                               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(a) überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-          (2) Dieses Abkommen kann im Einverständnis zwischen bei-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-/Land-            den Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischem Wege\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie        geändert werden.\nWahl der Verkehrsunternehmen;\n(3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Ausle-\n(b) trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-      gung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-           Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultationen und\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren; und           Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die hierzu durch die jeweilige Regie-\nrung gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterzeichnet\nund gesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 13. Juni 2014.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Freitag\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNhlanhla Nene\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. September 2014\nDas in Pretoria am 13. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 13. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nPräambel                               wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die              oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nRegierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam als         mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\n„Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –    nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die zur\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen,\nIn Anerkennung der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nRepublik Südafrika,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         es der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        von den Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Darle-\nzu vertiefen,                                                        hensnehmer, darüber hinaus für jedes der folgenden Vorhaben\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, zu erhalten:\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           a) „IDC-Kreditlinie für erneuerbare Energien und Energieeffi-\nzienz“ in Höhe von bis zu 75 000 000 Euro (in Worten: fünf-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nundsiebzig Millionen Euro),\nin der Republik Südafrika beizutragen,\nb) „Erneuerbare Energien im Energieverbund des südlichen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrika-              Afrika I“ in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: acht-\nnischen Regierungsverhandlungen vom 8. Mai 2012,                          zig Millionen Euro),\nsind wie folgt übereingekommen:                                   c) „Klimafreundliche Mobilität“ in Höhe von bis zu 65 000 000\nEuro (in Worten: fünfundsechzig Millionen Euro),\nArtikel 1                            wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\ndigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-\nZiel                               würdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben ist. Die Vor-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nes der Regierung der Republik Südafrika oder anderen von den            (3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten\nVertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von            Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die folgenden Beträge       möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nzu erhalten:                                                         Regierung der Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vor-\na) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 28 000 000            haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein\nEuro (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro) für die Vor-    Darlehen zu erhalten.\nhaben                                                              (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ni)   „Gewaltverhütung in städtischen Armenvierteln –            nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nHelenvale II“ in Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in Wor-   ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnetes\nten: fünf Millionen Euro),                                 Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nii) „Gewaltverhütung in städtischen Armenvierteln – weitere     garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\nStandorte“ in Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in Worten:   orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nfünf Millionen Euro),                                      nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\niii) „HIV/AIDS-Verhütung II“ in Höhe von bis zu 13 000 000      Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nEuro (in Worten: dreizehn Millionen Euro) und              im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\niv) „Waisen und andere schutzbedürftige Kinder III“ in Höhe\nvon bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro)    (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsowie                                                      der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\ni)   „Industrial Development Corporation (IDC)-Kreditlinie für  zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nerneuerbare Energien und Energieeffizienz“, genannt in     haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nAbsatz 2 Buchstabe a, in Höhe von bis zu 500 000 Euro      wendung.\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro) und\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nii) „Klimafreundliche Mobilität“, genannt in Absatz 2 Buch-     nahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Darlehen umge-\nstabe c, in Höhe von bis zu 2 500 000 Euro (in Worten:     wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nzwei Millionen fünfhunderttausend Euro),                   den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014                               851\nArtikel 2                                 Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 3\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Südafrika erhoben\nZuständige Behörden\nwerden.\nFolgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkom-\nmens zuständig:\nArtikel 5\na) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Bun-\ndesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-                                      Transport\nwicklung (BMZ) und\nDie Regierung der Republik Südafrika\nb) für die Regierung der Republik Südafrika die Nationale\nFinanzbehörde (Department of National Treasury).                   a) überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 3\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVorhaben                                        Verkehrsunternehmen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          b) trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie              ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nKfW und den Empfängern der Darlehen sowie der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik       c) erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung der in den\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                       Buchstaben a und b genannten Unternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so-\nweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-                                              Artikel 6\nschlossen wurden. Für diese Vorhaben endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2020.                                                                       Inkrafttreten, Änderung\nund Beilegung von Streitigkeiten\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den\nVorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben nicht          (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzu behindern und die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Kraft.\nland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den Empfängern\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den\ngegenüber zu unterstützen.\nbeiden Vertragsparteien mittels Notenwechsel zwischen den Ver-\ntragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden.\nArtikel 4\n(3) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nBefreiungen\nlegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens wer-\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-       den freundschaftlich durch Konsultation oder Verhandlungen\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im         zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und be-\nsiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 13. Juni 2014.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Freitag\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNhlanhla Nene"]}