{"id":"bgbl2-2014-25-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":25,"date":"2014-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/25#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_25.pdf#page=87","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-12T00:00:00Z","page":847,"pdf_page":87,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014                           847\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und           3) Die Kündigung nach Absatz 2 hat keine Auswirkung auf die\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-    von den Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                           und verursachten Kosten.\nArtikel 5                                  4) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen beiden\nVertragsparteien durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg\n1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in         geändert werden.\nKraft und bleibt bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft, sofern es\nnicht nach Absatz 2 gekündigt wird.\n5) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\n2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer       legung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch\nFrist von 30 Tagen gegenüber der anderen Vertragspartei auf         Dialog oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien güt-\ndiplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden.                    lich beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer Regierung hierzu\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und\ngesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 13. Juni 2014\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Freitag\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNhlanhla Nene\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. September 2014\nDas in Pretoria am 13. Juni 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 13. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","848               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Vorhaben in Absatz 1 können nicht durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Südafrika\nArtikel 2\n(im Folgenden auch „Vertragsparteien“ und\nin der Einzahl „Vertragspartei“ genannt) –                              Zuständige Behörden\nDie für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen\nIn Anerkennung des Geistes der bestehenden freundschaft-      Behörden sind\nlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Südafrika,                                      (a) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Bun-\ndesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nIm Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Entwicklung (BMZ) und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                    (b) für die Regierung der Republik Südafrika das Schatzamt.\nIm Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                               Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Republik Südafrika beizutragen und\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nUnter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 672/2011 vom 29. Novem-     KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-\nber 2011) –                                                      träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von sechs Jahren (im Falle des in Artikel 1\nArtikel 1                         Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Vorhabens) und acht Jahren\nZielsetzung                         (im Falle des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten\nVorhabens) nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   hens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\nes der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen       Vorhaben endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017\nvon beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden             beziehungsweise 31. Dezember 2019.\nDarlehensnehmer ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen              (3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für die folgenden       in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Vorhaben einverstanden und\nVorhaben zu erhalten                                             verpflichtet sich, die Vorhaben nicht zu behindern und die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland bei begründeten\n(a) „Programm erneuerbare Energien im Southern African Power     Rückzahlungsansprüchen den Empfängern gegenüber zu unter-\nPool (SAPP) III“ bis zu 45 000 000 EUR (in Worten: fünfund- stützen.\nvierzig Millionen Euro) sowie\n(b) „Solarenergie-Programm ESKOM“ bis zu 75 000 000 EUR                                      Artikel 4\n(in Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro)\nBefreiungen\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute        Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\nKreditwürdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben ist.   lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im"]}