{"id":"bgbl2-2014-25-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":25,"date":"2014-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/25#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_25.pdf#page=85","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-12T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":85,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014 845\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. September 2014\nDas in Pretoria am 13. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit an dem Vorhaben „Ge-\nwaltverhütung in städtischen Armenvierteln – Westkap“\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 13. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","846             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nan dem Vorhaben\n„Gewaltverhütung in städtischen Armenvierteln – Westkap“\nPräambel                               mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnah-\nme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbes-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-       serung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-\ngierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam auch       deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\n„Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“ genannt) –       Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nSüdafrika,                                                        Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Fi-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      nanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nvertiefen,                                                        Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    dung.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Republik Südafrika beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 636/2010 vom                                        Artikel 2\n22. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-          1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nland mit der Zusage der Mittel –                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nsind wie folgt übereingekommen:\nund den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 1                            Rechtsvorschriften unterliegen.\n1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nes der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von bei-    entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von          gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-  wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\ntrag in Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Mil-   zember 2018.\nlionen Euro) für das Vorhaben „Gewaltverhütung in städtischen\n3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit dem\nArmenvierteln – Westkap“ zu erhalten, wenn nach Prüfung des-\nVorhaben einverstanden und verpflichtet sich, das Vorhaben\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nnicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik\ndass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen In-\nDeutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den\nfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\nEmpfängern gegenüber zu unterstützen.\ntriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen                                     Artikel 3\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-            Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\nrungsbeitrags erfüllt.                                            lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort     Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die         in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der        afrika erhoben werden.\nRepublik Südafrika, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu                                    Artikel 4\nerhalten.\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\n3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-     aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-       Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nsetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch     verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für  berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der"]}