{"id":"bgbl2-2014-25-16","kind":"bgbl2","year":2014,"number":25,"date":"2014-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/25#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-25-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_25.pdf#page=98","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kosovarischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Beraters an das Ministerium für Sicherheitskräfte des Kosovo der Republik Kosovo","law_date":"2014-10-15T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":98,"num_pages":6,"content":["858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 10. Oktober 2014\nZu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 ge-\ngen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl.\n1993 II S. 1136, 1137) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * die territoriale\nAnwendbarkeit des Übereinkommens auf G i b r a l t a r nach Maßgabe eines\nV o r b e h a l t s gemäß Artikel 7 des Übereinkommens mit Wirkung ab dem 2. Juli\n2014 erklärt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. August 2014 (BGBl. II S. 567).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 10. Oktober 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-kosovarischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Beraters\nan das Ministerium\nfür Sicherheitskräfte des Kosovo\nder Republik Kosovo\nVom 15. Oktober 2014\nDie in Pristina am 4. Juli 2014 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nSicherheitskräfte des Kosovo der Republik Kosovo über\ndie Entsendung eines deutschen Beraters ist nach ihrem\nArtikel 21 Absatz 1\nam 4. Juli 2014\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Oktober 2014\nBundesministerium der Verteidigung\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014                            859\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Sicherheitskräfte des Kosovo\nder Republik Kosovo\nüber die Entsendung eines deutschen Beraters\nDas Bundesministerium der Verteidigung               (b) „Entsendende Vertragspartei“:\nder Bundesrepublik Deutschland\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesre-\nund                                      publik Deutschland.\ndas Ministerium für Sicherheitskräfte des Kosovo          (c) „Aufnehmende Vertragspartei“:\nder Republik Kosovo,                              Das Ministerium für Sicherheitskräfte des Kosovo der Re-\npublik Kosovo.\nim Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt –\n(d) „Entsendestaat“:\nin dem Wunsch, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu           Die Bundesrepublik Deutschland.\nintensivieren,\n(e) „Aufnahmestaat“:\nin der Absicht, die allgemeinen Bedingungen für die Entsen-           Die Republik Kosovo.\ndung eines Beraters an das Ministerium für Sicherheitskräfte des\nKosovo der Republik Kosovo zu regeln –                                                          Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                                          Auswahlkriterien\n(1) Die entsendende Vertragspartei wählt den Berater aus. Die\nArtikel 1                           entsendende Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung für\ndie Auswahl des Beraters und stellt sicher, dass er über die ent-\nGegenstand                             sprechende Ausbildung, Vorverwendung und ausreichende Be-\nrufserfahrung für den erbetenen Aufgabenbereich verfügt.\nDas Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland entsendet einen deutschen Berater. Er leistet beim       (2) Die entsendende Vertragspartei ernennt den Berater auf\nMinisterium für Sicherheitskräfte des Kosovo der Republik         Grund einer vorherigen Abstimmung mit der aufnehmenden Ver-\nKosovo Dienst. Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen     tragspartei.\nBedingungen für die Entsendung und den Rahmen des Einsatzes\ndes Beraters festgelegt.                                                                        Artikel 4\nRechtsstellung und Aufgabenzuweisung\nArtikel 2\n(1) Der Berater ist als Mitarbeiter in das Ministerium für Sicher-\nBegriffsbestimmungen                        heitskräfte des Kosovo der Republik Kosovo integriert.\nFür diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestim-            (2) Die Aufgaben des Beraters werden von der entsendenden\nmungen:                                                           und der aufnehmenden Vertragspartei in der Anlage A zu dieser\nVereinbarung festgelegt. Die Anlage A ist Bestandteil dieser Ver-\n(a) „Berater“:                                                    einbarung.\nStabsoffizier der entsendenden Vertragspartei, der im Rah-    (3) Der Berater nimmt in der Regel an allen Aktivitäten der auf-\nmen einer Entsendung auf der Grundlage dieser Vereinba-    nehmenden Vertragspartei teil, die zu deren Aufgaben gehören.\nrung bei der aufnehmenden Vertragspartei seinen Dienst     Der Berater darf nicht an der Planung, Vorbereitung und Durch-\nverrichtet.                                                führung von Kampfeinsätzen, Einsätzen zur Aufrechterhaltung","860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014\nder inneren Ordnung und ähnlichen Einsätzen des Aufnahme-               (3) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der aufneh-\nstaates teilnehmen.                                                  menden Vertragspartei für die entsendende Vertragspartei ab-\ngegolten. Die Abgeltung beschränkt sich auf die Zahlung einer\n(4) Im Falle des Auftretens von Feindseligkeiten, gleichgültig,\nGeldentschädigung. Die entsendende Vertragspartei erstattet der\nob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf andere Weise ent-\naufnehmenden Vertragspartei alle zur Abgeltung der Ansprüche\nstehen, entscheidet die entsendende Vertragspartei über einen\nerbrachten Zahlungen und Auslagen.\nweiteren Verbleib des Beraters bei der aufnehmenden Vertrags-\npartei.\nArtikel 9\nArtikel 5                                  Sicherheitsbestimmungen / Schutz von Informationen\nVerwendungsdauer                                 Der Berater hat die Sicherheitsvorschriften und Bestimmungen\nDie Dauer der Entsendung des Beraters, gegebenenfalls auch        über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen der Ver-\nderen Verlängerung, wird in Absprache mit der aufnehmenden           tragsparteien zu befolgen. Er erhält mit Erlaubnis der aufnehmen-\nVertragspartei festgelegt.                                           den Vertragspartei Zugang zu Verschlusssachen, soweit dies zur\nWahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die entsendende\nVertragspartei stellt sicher, dass der Berater im Rahmen der Auf-\nArtikel 6\ngabenerfüllung den Schutz dieser Informationen gewährleistet\nUnterstellungsverhältnis                         und diese nicht zum Nachteil der aufnehmenden Vertragspartei\nverwendet. Darüber hinaus wirkt die entsendende Vertragspartei\n(1) Der Berater wird zur aufnehmenden Vertragspartei ent-\nauf den Berater ein, dass dieser die Richtlinien der aufnehmen-\nsandt. Er untersteht truppendienstlich für die Dauer seiner\nden Vertragspartei, nach denen der Zugang zu bestimmten Ver-\nVerwendung in der Republik Kosovo dem Amtschef des Streit-\nschlusssachen verweigert werden kann, anerkennt und respek-\nkräfteamtes in Deutschland in 53125 Bonn, Pascalstraße 10s.\ntiert.\n(2) Der Berater untersteht fachlich für die Dauer seiner Ver-\nwendung bei der aufnehmenden Vertragspartei dem Bundes-\nArtikel 10\nministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland,\nReferat Pol I 1.                                                                           Dienstzeit und Urlaub\n(1) Für den Berater gelten die gleichen Dienstzeit- und Feier-\nArtikel 7                              tagsregelungen, wie sie Offiziere der aufnehmenden Vertrags-\nBeachtung der Rechtsordnung                         partei in vergleichbarer Dienststellung haben. Der Berater kann\ndes Aufnahmestaates und Disziplinarwesen                    die jeweils Anwendung findende Feiertagsregelung der entsen-\ndenden Vertragspartei beziehungsweise Dienststelle in Anspruch\n(1) Die entsendende Vertragspartei weist den Berater an, die      nehmen, soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegen-\nGesetze und Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates sowie die         stehen.\nBestimmungen und Gepflogenheiten der aufnehmenden Ver-\ntragspartei zu beachten. Er ist aber weiterhin an die Gesetze und       (2) Dem Berater ist gemäß den Bestimmungen der entsenden-\nRechtsvorschriften des Entsendestaates gebunden.                     den Vertragspartei Urlaub zu gewähren, wenn die zuständigen\nStellen der aufnehmenden Vertragspartei keine begründeten Ein-\n(2) Ein Berater, der gegen Gesetze und Rechtsvorschriften\nwände erheben. Der Urlaubsantrag ist dem für die Dauer der Ver-\ndes Aufnahmestaates verstößt, kann abgelöst werden. Er ist ab-\nwendung abgestellten zuständigen Stabsoffizier oder zivilen Mit-\nzulösen, wenn die aufnehmende Vertragspartei dies beantragt.\narbeiter der aufnehmenden Vertragspartei (Artikel 7 Absatz 4)\nEine solche Maßnahme berührt nicht die Befugnis der entsen-\nvorzulegen. Der Berater leitet den Antrag mit dessen Stellung-\ndenden Vertragspartei, einen entsandten Berater zu ersetzen.\nnahme an die zuständige Stelle der entsendenden Vertragspartei\n(3) Der Berater hat keine Disziplinarbefugnis über Personal der   (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2) zwecks Genehmigung weiter.\naufnehmenden Vertragspartei. Im Rahmen des ihm übertragenen\nbesonderen Aufgabenbereiches kann er jedoch Anordnungen an                                         Artikel 11\nihm fachlich zugeordnetes Personal erteilen. Die aufnehmende\nVertragspartei ergreift keine disziplinaren Maßnahmen gegen den                      Reisen aus dienstlichem Anlass\nBerater.\n(1) Die Wahrnehmung von Dienstgeschäften außerhalb des\n(4) Die entsendende Vertragspartei weist den Berater an, den      Sitzes der aufnehmenden Vertragspartei, die zur Erfüllung dieser\nrechtmäßigen Anordnungen eines durch die aufnehmende Ver-            Vereinbarung notwendig sind, erfolgt im Rahmen von Dienst-\ntragspartei abgestellten Stabsoffiziers oder vergleichbaren zivilen  reisen, deren Durchführung die zuständige Stelle der aufnehmen-\nMitarbeiters nachzukommen, sofern sich die Anordnungen auf           den Vertragspartei veranlasst.\nseinen Aufgabenbereich beziehen. Disziplinarische Befugnisse\nbleiben der entsendenden Vertragspartei vorbehalten.                    (2) Auf die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen\ndes Entsendestaates hat der Berater in eigener Verantwortung\nzu achten.\nArtikel 8\n(3) Für Reisen außerhalb des Aufnahmestaates hat der Bera-\nHaftung                                ter die vorherige Zustimmung der entsendenden Vertragspartei,\n(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Gel-      vertreten durch den Disziplinarvorgesetzten gemäß Artikel 6 Ab-\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen, die im Zusam-              satz 1 Satz 2, einzuholen.\nmenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen.\nAusgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder grob                                        Artikel 12\nfahrlässig verursacht werden.\nLeistungsbewertung\n(2) Die entsendende Vertragspartei haftet für alle Schäden, die\nDritten durch Handlungen oder Unterlassungen des Beraters               Der für den Berater abgestellte zuständige Stabsoffizier oder\noder durch Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheiten,            zivile Mitarbeiter der aufnehmenden Vertragspartei erstellt zum\nfür die der Berater rechtlich verantwortlich ist, entstehen. Für die Ende der Verwendung oder auf besondere Anforderung der ent-\nHaftung der entsendenden Vertragspartei sind diejenigen              sendenden Vertragspartei nach einem von der entsendenden\nRechtsbestimmungen des Aufnahmestaates maßgebend, nach               Vertragspartei gewünschten Muster eine Bewertung der Leistung\ndenen sich unter sonst gleichen Umständen dessen Haftung be-         des Beraters, die dieser an den in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 ge-\nstimmen würde.                                                       nannten truppendienstlichen Vorgesetzten weiterleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014                         861\nArtikel 13                            nach Deutschland zurückzuführen. Ausfuhrzölle, Steuern und an-\ndere Abgaben fallen hierfür nicht an.\nBekleidung\n(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen-                                    Artikel 19\nden Vertragspartei trägt der Berater die deutsche Dienstbeklei-\ndung, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen Dienstbe-                        Finanzielle Bestimmungen\nkleidung der aufnehmenden Vertragspartei entspricht.                 (1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für\n(2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung wird an den          sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den von ihr ent-\nBerater nach den gleichen Grundsätzen wie an vergleichbare        sandten Berater:\nOffiziere der aufnehmenden Vertragspartei ausgegeben. Für das     a) Dienstbezüge, Reisekostenvergütungen für Dienstreisen, die\nTragen der Sonderbekleidung gelten die Bestimmungen der auf-           auf Veranlassung der entsendenden Vertragspartei durchge-\nnehmenden Vertragspartei.                                              führt werden, übliche Zulagen und Entschädigungen;\nb) Umzugskosten und Reisekosten bei Beginn und Beendigung\nArtikel 14\nder Verwendung;\nUnterkunft und Verpflegung\nc) Umzugskosten während der Verwendung, sofern der Berater\nDie aufnehmende Vertragspartei stellt für den Berater bei           einen eigenen Hausstand hat und auf Anordnung der entsen-\nBedarf Unterkunft und Verpflegung wie für vergleichbare eigene         denden Vertragspartei ein Umzug aus dienstlichen Gründen\nOffiziere zur Verfügung.                                               notwendig ist;\nd) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-\nArtikel 15                                 fall des Beraters entstehende Kosten;\nWohnung                               e) Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-\nDie aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer        leistungen stehen, die während der Dauer der Verwendung\nWohnung für den Berater und seine Familienangehörigen behilf-          im Auftrag der entsendenden Vertragspartei erbracht werden;\nlich. Hierbei wendet sie die gleichen Maßstäbe an wie für ihre    f)   Kosten der in Artikel 17 Absatz 3 bestimmten ärztlichen und\neigenen Offiziere. Die erforderlichen Angaben über die Familien-       zahnärztlichen Versorgung.\ngröße sind der jeweils zuständigen Stelle bei der aufnehmenden\nVertragspartei mitzuteilen.                                          (2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den Berater:\nArtikel 16                            a) Kosten sowie Auslagen anlässlich der Erfüllung von Auf-\ngaben und für Dienstreisen, die auf Veranlassung der aufneh-\nBetreuungseinrichtungen\nmenden Vertragspartei durchgeführt werden. Sie erstattet der\nDas Recht zur Nutzung von Einkaufsstätten, Betreuungsein-           entsendenden Dienststelle die dem Berater insoweit gewähr-\nrichtungen und Fürsorgeangeboten wird dem Berater und seinen           te Reisekostenvergütung;\nFamilienangehörigen zu den gleichen Bedingungen eingeräumt\nb) Umzugskosten während der Verwendung, sofern der Berater\nwie den Offizieren der aufnehmenden Vertragspartei.\neinen eigenen Hausstand hat und auf Veranlassung der auf-\nnehmenden Vertragspartei ein Umzug aus dienstlichen Grün-\nArtikel 17                                 den notwendig ist. Sie erstattet der entsendenden Dienst-\nÄrztliche und zahnärztliche Versorgung                     stelle die dem Berater insoweit gewährte Umzugskosten-\nvergütung;\n(1) Die aufnehmende Vertragspartei stellt sicher, dass der Be-\nrater medizinische Versorgung zu den gleichen Bedingungen und     c) Kosten für Einweisungslehrgänge, die unmittelbar dazu die-\nStandards wie ihr eigenes Personal erhält.                             nen, den Berater mit den Grundsätzen und Verfahren im Rah-\nmen seiner Verwendung bei der aufnehmenden Vertrags-\n(2) Zahnärztliche Behandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels        partei vertraut zu machen;\nerstrecken sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende\nund chirurgische Maßnahmen.                                       d) Kosten der Bereitstellung eines angemessenen Büroraums\ninsbesondere mit Datenverarbeitungsausstattung (PC), Inter-\n(3) Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten für             netzugang, Telefon- und Faxanschluss sowie den erforder-\nBehandlungsmaßnahmen, die nicht nach den Bestimmungen                  lichen Büromaterialien;\ndes Absatz 1 abgedeckt werden können. Hierunter fallen zum\nBeispiel die Kosten für:                                          e) Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Ein-\nrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Beraters er-\na) Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,           forderlich sind;\nKörperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-\nlaboratorien und Dentalhandlungen;                           f)   Kosten der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 dieser Vereinbarung\nbestimmten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung.\nb) Kuren und besondere Heilverfahren.\n(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,\n(4) Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen von    werden sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Woh-\nFamilienangehörigen des Beraters werden von der aufnehmen-        nungskosten und Krankheitskosten, die für die Familie des Be-\nden Vertragspartei nicht übernommen.                              raters entstehen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen\nund Vorschriften der entsendenden Vertragspartei vom Berater\nArtikel 18                            selbst getragen. Dies gilt auch für den Ersatz verloren gegange-\nSteuern und Abgaben                          ner oder beschädigter Dienstbekleidung und persönlicher Aus-\nrüstungsgegenstände, die nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Ver-\n(1) Dem Berater stehen aufgrund dieser Vereinbarung keine      einbarung von der aufnehmenden Vertragspartei bereitgestellt\nabgabenrechtlichen Befreiungen im Aufnahmestaat zu.               werden.\n(2) Für den vorübergehenden Aufenthalt in dem Aufnahme-\nstaat werden das Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das                                 Artikel 20\nUmzugsgut des Beraters und seiner Familienangehörigen sowie\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\nein Kraftfahrzeug pro erwachsenem Familienmitglied von Zöllen,\nSteuern und sonstigen Abgaben befreit. Am Ende der Entsen-           Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\ndung sind die vorgenannten genannten Güter von dem Berater        Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-","862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014\nparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen             (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlos-\noder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.                            sen.\n(3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\nArtikel 21                                      vernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden.\nSchlussbestimmungen                                       (4) Diese Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in            digt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag\nKraft.                                                                   des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nGeschehen zu Pristina am 4. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r - C h r i s t o f B l o m e y e r\nFür das Ministerium für Sicherheitskräfte des Kosovo\nder Republik Kosovo\nAgim Çeku","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2014                         863\nAnlage A\nzur Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Sicherheitskräfte des Kosovo\nder Republik Kosovo\nüber die Entsendung eines deutschen Beraters\nTätigkeitsbeschreibung für den Berater beim Ministerium für              –   Koordinierung der Unterstützung durch logistische\nSicherheitskräfte des Kosovo der Republik Kosovo:                            Experten aus dem Bereich der Bundeswehr;\n1. Der Berater hat folgende Hauptaufgaben:                            c) Unterstützung bei der Herstellung von Interoperabilität\na) Mitwirkung bei der Bearbeitung von aktuellen Struktur-            und logistischer Kompatibilität in multinationalen Ein-\nund Verfahrensfragen der aufnehmenden Vertragspartei              sätzen.\nim Bereich Logistik, durch Beratung der Leitung und der     2. Der Berater hat folgende Nebenaufgaben:\nMitarbeiter des Ministeriums für Sicherheitskräfte des\nKosovo (MKSF) mit besonderem Blick auf Fragen in den           a) Mitwirkung bei der Planung von Ausbildungsmaßnahmen\nBereichen:                                                        an Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, ein-\n–   Gestaltung und Ausplanung der logistischen Kräfte;            schließlich Hilfestellung und Überwachung bei der Anlage\nder Ausbildungsplanung der Sicherheitskräfte des Koso-\n–   Unterstützung bei der Ausbildung von Fachpersonal             vo, soweit die logistische Ausbildung betroffen ist.\nLogistik.\nb) Feststellung von möglichen Formen und Bereichen der\nb) Mitwirkung bei der Bearbeitung von aktuellen Fragen               Zusammenarbeit mit der Bundeswehr in Fragen der\nbeim Aufbau und der Einführung von logistischen Verfah-           Logistik:\nren und Systemen nach NATO/EU-Standard mit beson-\nderem Blick auf Fragen in den Bereichen:                          –   aktive Beteiligung an der Vorbereitung von bilateralen\n–   Erarbeiten von Konzepten zur Materialbewirtschaf-                 Treffen und eventuellen Abkommen,\ntung, Materialerhaltung sowie Transport und Verkehr;          –   Zuarbeit bei der Anlage, Entwicklung, Planung, Vor-\n–   Erarbeiten eines Materialinformationssystems zur                  bereitung und Durchführung der Maßnahmen des\nSteuerung und Überwachung von Materialfluss und                   deutsch-kosovarischen Jahresprogramms und der\n-bewegungen;                                                      militärischen Ausbildungshilfe.\n–   Einführung eines einheitlichen Identifikationssystems      c) Zusammenarbeit mit dem deutschen Anteil des NATO\nfür Material entsprechend der Vorgaben des NATO               Verbindungsbüros in Pristina und dem deutschen Ein-\nKodifizierungssystems;                                        satzkontingent."]}