{"id":"bgbl2-2014-24-7","kind":"bgbl2","year":2014,"number":24,"date":"2014-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/24#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_24.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-09T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014   749\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 4. September 2014\nZum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) haben die N i e d e r l a n d e\nam 23. Juli 2014 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die\nE r s t r e c k u n g der Anwendung auf A r u b a notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. August 2013 (BGBl. II S. 1274).\nBerlin, den 4. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes deutsch-aserbaidschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. September 2014\nDas in Baku am 28. November 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 bis 2012 bezüg-\nlich der in diesem Zeitraum vereinbarten Vorhaben ist\nnach seinem Artikel 6\nam 18. März 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 bis 2012\nbezüglich der in diesem Zeitraum vereinbarten Vorhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. a) Unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-\nhandlungen vom 26. November 2008 bis zu 23 Millionen\nund\nEuro für das Vorhaben „Offenes Programm Kommunale\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan –                        Infrastruktur II, Phase 2“ und zusätzlich noch\nb) bis zu 20 Millionen Euro unter Bezugnahme auf die Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                   balnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                      Baku vom 21. Juli 2011 für dasselbe Vorhaben.\nAserbaidschan,\n2. a) Unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskon-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                sultationen vom 4. Dezember 2009 bis zu 40 Millionen\nnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                  Euro für das Vorhaben „Offenes Programm Kommunale\nvertiefen,                                                                    Infrastruktur II, Phase 3“ und zusätzlich noch\nb) bis zu 17 Millionen Euro unter Bezugnahme auf die Ver-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                balnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                       Baku vom 6. September 2012 für dasselbe Vorhaben.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     3. Unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen zwi-\nin der Republik Aserbaidschan beizutragen,                               schen der Delegation aus Aserbaidschan und der Delegation\naus Deutschland vom 6. Dezember 2012 bis zu 120 Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Euro für das Vorhaben „Offenes Programm Kommunale\nInfrastruktur II, Phase 4“.\nArtikel 1                             4. Unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Baku vom 16. Dezember\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           2010 bis zu 20 Millionen Euro für das Vorhaben „Programm\nes der Regierung der Republik Aserbaidschan oder anderen, von            Klimafreundliche Abfallwirtschaft“.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge        5. a) Unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der\nzu erhalten:                                                                  Bundesrepublik Deutschland in Baku vom 16. Dezember\n2010 bis zu 90 Millionen Euro für das Vorhaben „Offenes\n1. Unter Bezugnahme auf die Zusagenote der Botschaft der                      Programm zur Förderung erneuerbarer Energien und\nBundesrepublik Deutschland in Baku vom 15. Dezember                      Energieeffizienz“ und zusätzlich noch\n2003, damals noch zugunsten des Vorhabens „Stromver-\nbund Baku-Tiflis“, ein Darlehen von bis zu 500 000 Euro für         b) bis zu 40 Millionen Euro unter Bezugnahme auf die Ver-\ndas Vorhaben „Kommunale Infrastruktur II, Phase 1“, wenn                 balnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens                   Baku vom 21. Juli 2011 für dasselbe Vorhaben.\nfestgestellt worden ist;                                           (3) Liegen bei dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vor-\n2. Unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-             haben die Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nhandlungen vom 26. November 2008 einen Finanzierungs-           Finanzierungsbeitrags nicht vor, so ermöglicht es die Regierung\nbeitrag von bis zu 4 Millionen Euro für das Vorhaben „Öko-      der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nregionales Naturschutzprogramm Südkaukasus, Phase 3,            Aserbaidschan, für dieses Vorhaben ein Darlehen der KfW bis\nNaturreservat Zakatala“, wenn nach Prüfung dessen Förde-        zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass        (4) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nes als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen            können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische republik Deutschland und der Regierung der Republik Aser-\nBetriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur           baidschan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesse-           Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben\nrung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-    ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines        Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nFinanzierungsbeitrages erfüllt.                                 Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nkämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-\nes der Regierung der Republik Aserbaidschan oder einem ande-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar-\nDarlehensnehmer darüber hinaus, die folgenden vergünstigten\nlehen gewährt werden. Die in Absatz 2 genannten Vorhaben kön-\nDarlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzusammenarbeit gewährt werden, zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vor-           (5) Falls es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhaben festgestellt wurde, die gute Kreditwürdigkeit der Republik     der Regierung der Republik Aserbaidschan zu einem späteren\nAserbaidschan weiterhin gegeben ist und die Regierung der            Zeitpunkt ermöglicht, von der KfW weitere Darlehen oder Finan-\nRepublik Aserbaidschan eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie       zierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2 genann-\nnicht selbst Kreditnehmer wird:                                      ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014                             751\nBegleitmaßnahmen zu deren Durchführung und Betreuung zu er-           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 2                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         nehmigungen.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-                                          Artikel 5\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         (1) Die im Abkommen vom 1. April 2008 zwischen der Regie-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(2) Die Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-      Republik Aserbaidschan über Finanzielle Zusammenarbeit\nträge entfallen, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem      2006 – 2007 genannten Zusagebeträge werden unter Bezug-\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-           nahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom\nverträge geschlossen wurden. Konkret endet diese Frist jeweils        4. Dezember 2009 ganz oder teilweise in Form von Treu-\nwie folgt:                                                            handmitteln der Bundesrepublik Deutschland dem Vorhaben\n„Aserbaidschanisches Fenster des Europäischen Fonds für\n– Für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag mit         Südosteuropa (ENBF)“ zugeführt:\nAblauf des 31. Dezember 2011.\n1. Das Vorhaben „Wohnraummodernisierung“, für das bisher\n– Für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Num-                 ein Darlehensbetrag in Höhe von 3 500 000 Euro vorgesehen\nmer 1 a) genannten Beträge mit Ablauf des 31. Dezember                  war und das Vorhaben „Wohnraummodernisierung, Begleit-\n2016.                                                                   maßnahme“, für das bisher ein Finanzierungsbeitrag in Höhe\n– Für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 a) und Nummer 5 b)                von 500 000 Euro vorgesehen war, werden hierbei durch das\ngenannten Beträge mit Ablauf des 31. Dezember 2017.                     Vorhaben „ENBF“ komplett ersetzt.\n– Für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 5 a) ge-          2. Das Vorhaben „KMU-Förderung“, für das bisher ein Dar-\nnannten Beträge mit Ablauf des 31. Dezember 2018.                       lehensbetrag vorgesehen ist, wird mit einem Betrag von\n400 000 Euro und das Vorhaben „KMU-Förderung, Begleit-\n– Für den in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 b) genannten Betrag               maßnahme“, für das bisher ein Finanzierungsbeitrag vorge-\nfür einen Teilbetrag i. H. v. 10 345 000 Euro mit Ablauf des            sehen ist, wird mit einem Betrag von 350 000 Euro zugunsten\n31. Dezember 2019, für einen Teilbetrag i. H. v. 9 655 000 Euro         des Vorhabens „ENBF“ reprogrammiert.\nmit Ablauf des 31. Dezember 2013.\n(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\n– Für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 b) und Nummer 3 ge-\nvom 1. April 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nnannten Beträge mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nDeutschland und der Regierung der Republik Aserbaidschan\n(3) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie           über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 – 2007 auch für das Vor-\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle         haben ENBF.\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\n(3) Darüber hinaus wird unter Bezugnahme auf die Verbalnote\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku vom\nträge garantieren.\n23. Dezember 2011 und die Antwortnote der Regierung der\n(4) Die Regierung der Republik Aserbaidschan, soweit sie           Republik Aserbaidschan vom 16. Februar 2012 das in Absatz 1\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige           genannte Vorhaben „KMU-Förderung, Begleitmaßnahme“ mit\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu              einem Betrag von 400 000 Euro zugunsten des in Absatz 1 eben-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-           falls genannten Vorhabens „KMU-Förderung“ reprogrammiert.\nüber der KfW garantieren.                                             Das Vorhaben „KMU-Förderung“ steht somit wieder bei einem\nGesamtdarlehensbetrag von 5 000 000 Euro, das Vorhaben\nArtikel 3                               „KMU-Förderung, Begleitmaßnahme“ bei einem Finanzierungs-\nbeitrag von 250 000 Euro.\nDie Regierung der Republik Aserbaidschan stellt die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die          (4) Die Zusagen der in Absatz 3 genannten Beträge entfallen,\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                 soweit nicht bis zum 31. Dezember 2012 die entsprechenden\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Aser-           Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen werden.\nbaidschan erhoben werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nDie Regierung der Republik Aserbaidschan überlässt bei den         Regierung der Republik Aserbaidschan der Regierung der Bun-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                 desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und         der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Baku am 28. November 2013 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Tempel\nFür die Regierung der Republik Aserbaidschan\nSamir Rauf ogli Scharifov"]}