{"id":"bgbl2-2014-24-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":24,"date":"2014-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_24.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen","law_date":"2014-09-04T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014\nArtikel 3                                        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen wie im armenischen Recht vorgesehen.\nDie Regierung der Republik Armenien verpflichtet sich, sämt-\nliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bezahlen,\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                                                      Artikel 5\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge gemäß den geltenden                         (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRechtsvorschriften der Republik Armenien erhoben werden.                       Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nArtikel 4                                        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nDie Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-                        (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und                          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und                      tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine               gierung der Republik Armenien veranlasst. Die andere Vertrags-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-                   partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                    erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für               der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Eriwan am 5. November 2013 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiner Morell\nFür die Regierung der Republik Armenien\nDavit Sargsyan\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 4. September 2014\nZum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) haben die Niederlande* mit\nE r k l ä r u n g vom 23. Juli 2014 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen die E r s t r e c k u n g der Anwendung auf A r u b a notifiziert sowie\neinen E i n s p r u c h gegen alle Erklärungen erhoben, die die Rechtswirkungen\ndes Übereinkommens ausschließen oder ändern.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 2014 (BGBl. II S. 504).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 4. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}