{"id":"bgbl2-2014-24-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":24,"date":"2014-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_24.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-03T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014\nArtikel 4                                Ausbau kommunaler Infrastruktur in Elbasan“ vorgesehene Dar-\nlehen in Höhe von 23 500 000 DM (in Worten: dreiundzwanzig\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich      Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-              12 015 359,21 EUR, in Worten: zwölf Millionen fünfzehntausend\nzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und            dreihundertneunundfünfzig Euro und einundzwanzig Cent) wird\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und            mit einem Betrag von 3 500 000 EUR (in Worten: drei Millionen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine     fünfhunderttausend Euro) abgezogen und reprogrammiert. Er\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         wird zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          Vorhaben „Programm Ländliche Wasserversorgung“ verwendet.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                                                     Artikel 6\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\nArtikel 5                                terrat der Republik Albanien der Bundesrepublik Deutschland\nmitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\n(1) Von dem Abkommen vom 10. Mai 2001 über Finanzielle            Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Wirtschaftsförderung durch          der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 27. Dezember 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nGenc Ruli\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. September 2014\nDas in Eriwan am 5. November 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 19. Dezember 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014                     747\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           3. von bis zu 18,5 Millionen Euro für das Vorhaben „Integriertes\nWasserressourcenmanagement Akhouryan River, Phase 1“.\nund\ndie Regierung der Republik Armenien –             Für die oben genannten Vorhaben werden Darlehen gewährt,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      digkeit der Vorhaben festgestellt worden und die gute Kreditwür-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         digkeit der Republik Armenien weiterhin gegeben ist und die Re-\nArmenien,                                                        gierung der Republik Armenien eine Staatsgarantie gewährt,\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   land und der Regierung der Republik Armenien durch andere\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Republik Armenien beizutragen,                            der Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     zur Vorbereitung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Vor-\nlungen vom 15. November 2012,                                    haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                               satz 1 und Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   nahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 werden in Darlehen\nes der Regierung der Republik Armenien oder anderen, von bei-    umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nden Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen auszuwählen-       werden.\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nfolgende Beträge zu erhalten:\nArtikel 2\n1. Einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Absatz 2          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nNummer 1 genannten Vorhabens bis zu 750 000 Euro            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(Deutsch-armenischer Fonds – Programm im Schwerpunkt        das Verfahren der Auftragsvergabe werden in den Verträgen zwi-\nnachhaltige Wirtschaftsentwicklung);                        schen der KfW und den Empfängern von Darlehen bzw. Finan-\n2. Einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-      zierungsbeiträgen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens            Bundesrepublik Deutschland festgelegt.\n„Programm zur Förderung Erneuerbarer Energien III“ bis zu      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Be-\n2 Millionen Euro;                                           träge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem\n3. Einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß-         ursprünglichen Zusagejahr die entsprechenden Darlehensver-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens         träge geschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 und Ab-\n„Programm für Kommunale Infrastruktur II, Phase 2“ bis zu   satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Beträge endet die Frist mit\n1,5 Millionen Euro.                                         Ablauf des 31. Dezember 2020, für den in Artikel 1 Absatz 2\nNummer 3 genannten Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n31. Dezember 2017.\nes der Regierung der Republik Armenien oder einem anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                (3) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nlehensnehmer darüber hinaus, vergünstigte Darlehen der KfW,      selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\ndie im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit        lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ngewährt werden, zu erhalten                                      nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\n1. von bis zu 15 Millionen Euro für das Vorhaben „Deutsch-ar-    garantieren.\nmenischer Fonds (DAF) – Programm im Schwerpunkt nach-\n(4) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nhaltige Wirtschaftsentwicklung“,\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n2. von bis zu 75 Millionen Euro für das Vorhaben „Offenes Pro-   lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\ngramm Stromübertragung (Übertragungsleitung Armenien-       den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nGeorgien/Umspannstationen)“,                                KfW garantieren."]}