{"id":"bgbl2-2014-24-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":24,"date":"2014-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_24.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-02T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. September 2014\nDas in Tirana am 27. Dezember 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („Programm Ländliche\nWasserversorgung“) ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Juni 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2014                       745\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nder Ministerrat der Republik Albanien –            zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nAlbanien,                                                        dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        (4) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    satz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie\nzu vertiefen,                                                    nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nArtikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin Albanien beizutragen,                                         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder KfW und den Empfängern der Darlehen/der Finanzierungs-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft Tirana vom\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n15. Dezember 2004 und auf die Regierungskonsultationen vom\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n13. März 2007 in Tirana –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\nsind wie folgt übereingekommen:                               genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/\nArtikel 1                          Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder anderen, von      (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          selbst Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber der KfW alle\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nfolgende Beträge zu erhalten:                                    lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\n1. Darlehen bis zu insgesamt 4 000 000 EUR (in Worten: vier      Verträge.\nMillionen Euro) für das Vorhaben „Programm Ländliche Was-      (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nserversorgung“ sowie                                        Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, garantiert gegenüber\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-      der KfW etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des\nmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1       nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages ent-\ngenannten Vorhabens bis zu 1 000 000 EUR (in Worten: eine   stehen können.\nMillion Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens                                  Artikel 3\nfestgestellt worden ist.\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Albanien\nVorhaben ersetzt werden.                                         erhoben werden."]}