{"id":"bgbl2-2014-23-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":23,"date":"2014-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_23.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-08-26T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                        725\nBekanntmachung\nzum Europäischen Übereinkommen\nüber die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 26. August 2014\nZum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-\nlung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\n(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat L u x e m b u r g * eine am 26. Juni 2014 beim Ge-\nneralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11\ndes Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.\nZu diesem Übereinkommen hat B e l g i e n * einen am 20. August 2014 beim\nGeneralsekretär des Europarats eingegangenen E i n s p r u c h zu der Erklärung\nFrankreichs vom 18. Juni 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014,\nBGBl. II S. 472) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Juni 2014 (BGBl. II S. 472).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 2014\nDas in Caracas am 27. Januar 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsbank der Andenge-\nmeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 27. Januar 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndie Entwicklungsbank der Andengemeinschaft                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n– im Folgenden „CAF“ genannt –                      KfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nzu vertiefen,                                                        nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung\nin den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,                    der in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen\nAbgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in Caracas an die CAF (Verbalnote) vom                                       Artikel 5\n1. Dezember 2013 –\nDie CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\nArtikel 1                               dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nder CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\ndass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nBeträge zu erhalten:\nternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nzinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent-    werden.\nwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt\n285 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfundachtzig Millio-                                    Artikel 6\nnen Euro) für die Programme\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\na) „Klimaprogramm Phase II“ (Programa Cambio Climático II)           Kraft.\nbis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millio-      (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nnen Euro);                                                      Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nb) „Wasserprogramm“ (Programa en el Sector Agua) bis zu              tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\n135 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfunddreißig Mil-      gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nlionen Euro),                                                   Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nvon der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme          Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Unge-\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF        achtet dessen berührt das Fehlen der genannten Registrierung\nweiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch an-          nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses Dokuments in\ndere Programme ersetzt werden.                                       Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und Bedingungen.\nGeschehen zu Caracas am 27. Januar 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter J. Lindner\nFür die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nEnrique García"]}