{"id":"bgbl2-2014-23-19","kind":"bgbl2","year":2014,"number":23,"date":"2014-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/23#page=-720","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-23-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_23.pdf#page=-720","order":19,"title":"Anlageband: 24. ADR-Änderungsverordnung","law_date":"2014-10-06T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-720,"num_pages":737,"content":["Bundesgesetzblatt\n721\nTeil II                                                                                   G 1998\n2014                         Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                                                                                                          Nr. 23\nTag                                                                              Inhalt                                                                                    Seite\n6.10. 2014     Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(24. ADR-Änderungsverordnung – 24. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   722\n26. 8. 2014     Bekanntmachung zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und\nEinziehung von Erträgen aus Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        723\n26. 8. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       724\n26. 8. 2014     Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              725\n26. 8. 2014     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nEntwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . .                                                        725\n26. 8. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Inter-\nnationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               727\n26. 8. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   727\n26. 8. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen vom 28. November 2003 des Überein-\nkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen                                                                   728\n26. 8. 2014     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          728\n1. 9. 2014     Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                729\n1. 9. 2014     Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                731\n2. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . .                                                                  733\n2. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . .                                                                    733\n4. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     734\n4. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen\nFolter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . .                                                           734\n4. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     735\n4. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-\nschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     735\n9. 9. 2014     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die\ngrenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            736\nDie Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts\nausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-\nsandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(24. ADR-Änderungsverordnung – 24. ADRÄndV)\nVom 6. Oktober 2014\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der\nzuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur:\nArtikel 1\nDie in Genf vom 4. bis 8. November 2013 und 6. bis 9. Mai 2014 beschlosse-\nnen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nvom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B\nvom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648, Anlageband; 2014 II S. 237) werden hier-\nmit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen\nÜbersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar\n2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nBerlin, den 6. Oktober 2014\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014         723\nBekanntmachung\nzum Übereinkommen über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten\nVom 26. August 2014\nZum Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-\nlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998\nII S. 519, 520) hat D e u t s c h l a n d seine bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde am 16. September 1998 abgegebene Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1\ndes Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II\nS. 200) durch folgende E r k l ä r u n g gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Überein-\nkommens mit Wirkung vom 4. August 2014 teilweise zurückgenommen:\n„I.\nDie Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998\neingelegten Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zu-\nrück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Artikel 6 Absatz 1 zu-\nsätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten\nAnwendung findet.\n1. Zu Nummer 5\nFälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß § 152a StGB, Mittelbare\nFalschbeurkundung gemäß § 271 StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB,\nSteuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpa-\npierhandel gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung ge-\nmäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a Mar-\nkenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG,\nUnerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzuläs-\nsiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in ver-\nwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß\n§ 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahr-\nnehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Ge-\nbrauchsmustergesetzes gemäß § 25 GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß\n§ 51 DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß § 65\nDesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß § 142 PatG, Strafvorschriften des\nHalbleiterschutzgesetzes gemäß § 10 HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzge-\nsetzes gemäß § 39 SortSchG\n2. Zu Nummer 6\nVergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a\nStGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB und zur Bildung ter-\nroristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß\n§ 129a Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129\nAbsatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in\nVerbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kri-\nminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, jeweils auch für kri-\nminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1\nStGB) begangen worden sind.\n(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von we-\nniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Absatz 2 StGB)\nII.\nFolgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits auf-\ngeführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:\n1. Zu Nummer 6\nMenschenhandel gemäß § 232 Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 und 2 und § 233a StGB,\nVerleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG, Einschleusen von\nAusländern gemäß § 96 AufenthG“.","724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 2013 (BGBl. II S. 1092).\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 26. August 2014\nDie Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-\ntober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist\nnach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für\nAserbaidschan                                               am 29. Juli 2014\nin Kraft getreten.\nAls innerstaatliches Organ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Satzung hat\nAserbaidschan sein Außenministerium benannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. April 2014 (BGBl. II S. 359).\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                        725\nBekanntmachung\nzum Europäischen Übereinkommen\nüber die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 26. August 2014\nZum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-\nlung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\n(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat L u x e m b u r g * eine am 26. Juni 2014 beim Ge-\nneralsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der nach Artikel 11\ndes Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.\nZu diesem Übereinkommen hat B e l g i e n * einen am 20. August 2014 beim\nGeneralsekretär des Europarats eingegangenen E i n s p r u c h zu der Erklärung\nFrankreichs vom 18. Juni 2014 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Juni 2014,\nBGBl. II S. 472) abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Juni 2014 (BGBl. II S. 472).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar.\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. August 2014\nDas in Caracas am 27. Januar 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsbank der Andenge-\nmeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 27. Januar 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. August 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndie Entwicklungsbank der Andengemeinschaft                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n– im Folgenden „CAF“ genannt –                      KfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nzu vertiefen,                                                        nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung\nin den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,                    der in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen\nAbgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in Caracas an die CAF (Verbalnote) vom                                       Artikel 5\n1. Dezember 2013 –\nDie CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\nArtikel 1                               dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nder CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\ndass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nBeträge zu erhalten:\nternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nzinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent-    werden.\nwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt\n285 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfundachtzig Millio-                                    Artikel 6\nnen Euro) für die Programme\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\na) „Klimaprogramm Phase II“ (Programa Cambio Climático II)           Kraft.\nbis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millio-      (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nnen Euro);                                                      Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nb) „Wasserprogramm“ (Programa en el Sector Agua) bis zu              tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\n135 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfunddreißig Mil-      gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere\nlionen Euro),                                                   Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nvon der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme          Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Unge-\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF        achtet dessen berührt das Fehlen der genannten Registrierung\nweiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch an-          nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses Dokuments in\ndere Programme ersetzt werden.                                       Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und Bedingungen.\nGeschehen zu Caracas am 27. Januar 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter J. Lindner\nFür die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nEnrique García","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 727\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderungen\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nin Bezug auf das Verbrechen der Aggression\nVom 26. August 2014\nDie Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen\nStrafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II\nS. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)\nfür\nÖsterreich                                                 am 17. Juli 2015\nSlowakei                                                   am 28. April 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 26. August 2014\nDie Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach\nArtikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nhofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für\nÖsterreich                                                 am 15. Juli 2015\nSlowakei                                                   am 28. April 2015\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Februar 2014 (BGBl. II S. 181).\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderungen vom 28. November 2003\ndes Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung\ngrenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen\nVom 26. August 2014\nDie Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März\n1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und in-\nternationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4\ndes Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für\nMontenegro                                            am 21. September 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juni 2014 (BGBl. II S. 454).\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nund Verhinderung der Steuerhinterziehung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 26. August 2014\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 zu dem Ab-\nkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nGroßherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Ver-\nhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1402, 1403) wird bekannt gemacht, dass\ndas Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2\nam 30. September 2013\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 30 Absatz 3 dieses\nAbkommens das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-\nsteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom\n15. Juni 1973 und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl.\n1959 II S. 1269, 1270; 1978 II S. 109, 111; 2010 II S. 1150, 1151) mit Ablauf des\n29. September 2013 außer Kraft getreten ist.\nBerlin, den 26. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 729\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 2014\nDas in Tirana am 18. Februar 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008 (für\ndie Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes-\nserung der Energieeffizienz)“ und „400-kV-Leitung Alba-\nnien Kosovo (Tirana-Prishtina)“) ist nach seinem Artikel 5\nam 9. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008\n(für die Vorhaben\n„110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesserung der Energieeffizienz)“\nund „400-kV-Leitung Albanien Kosovo (Tirana-Prishtina)“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nmenarbeit im Zusagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu\nund\n37 750 000 EUR (in Worten: siebenunddreißig Millionen sie-\nder Ministerrat der Republik Albanien –                   benhundertfünfzigtausend Euro)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nAlbanien,                                                           Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist\nund der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      gewährt, sofern sie nicht selbst Darlehensnehmer wird. Die Vor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin Albanien beizutragen,                                            zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-       wendung.\nlungen vom 12. September 2006, vom 16. Oktober 2007 und\nvom 7. Oktober 2008 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 1                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträ-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder anderen, von      ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Rechtsvorschriften unterliegen.\nfür das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesse-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nrung der Energieeffizienz)“ von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nbau (KfW) ein Darlehen von insgesamt bis zu 11 250 000 EUR (in\nsagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nWorten: elf Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) zu erhal-\nträge geschlossen wurden. Für den Betrag von bis zu 10 750 000\nten, das sich aus einer Zusage aus dem Jahr 2006 in Höhe von\nEUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundertfünfzigtausend\nbis zu 10 750 000 EUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundert-\nEuro) aus dem Zusagejahr 2006 endet die Frist mit Ablauf des\nfünfzigtausend Euro) sowie einer Zusage aus dem Jahr 2007 in\n31. Dezember 2014. Für den Betrag von bis zu 500 000 EUR (in\nHöhe von bis zu 500 000 EUR (in Worten: fünfhunderttausend\nWorten: fünfhunderttausend Euro) aus dem Zusagejahr 2007\nEuro) zusammensetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\ndigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder einem ande-       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-            lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nlehensnehmer darüber hinaus,                                        nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n1. für das Vorhaben „400-kV-Leitung Albanien-Kosovo (Tirana-\nPrishtina)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit im Zu-                                      Artikel 3\nsagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu 42 000 000 EUR (in\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nWorten: zweiundvierzig Millionen Euro) sowie\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n2. für das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes-        Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nserung der Energieeffizienz)“ ein vergünstigtes Darlehen der   Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                            731\nArtikel 4                                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-\ntern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine          Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 18. Februar 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDritan Prifti\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 2014\nDas in Tirana am 28. Dezember 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Ab-\nwasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)\nist nach seinem Artikel 2\nam 10. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die im Abkommen vom 22. September 2003 zwischen der\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat\nder Republik Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit (Was-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           server- und Abwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001) für das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II“ vor-\nAlbanien,                                                             gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\n800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) für das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserent-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          sorgung Pogradec II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nvertiefen,                                                            Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               vom 22. September 2003 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserent-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                 sorgung Kruja II – Jahr 2001).\neingedenk der Protokolle der Regierungsverhandlungen vom\n5. Dezember 2001 und 7. Oktober 2008 und der Verbalnote\nNr. 09/09 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom\n16. Januar 2009 sowie des Abkommens vom 22. September                                            Artikel 2\n2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nZusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II            Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\n– Jahr 2001) –                                                        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nsind wie folgt übereingekommen:                                    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 28. Dezember 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Olldashi","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                        733\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Straßenverkehr\nVom 2. September 2014\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.\n1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für\nVietnam*                                                                     am 20. August 2015\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 54 Absatz 1 und einer Er-\nklärung nach Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Mai 2013 (BGBl. II S. 676).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 2. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nVom 2. September 2014\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen\n(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nVietnam*                                                                     am 20. August 2015\nnach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Erklärungen\nnach Artikel 46 Absatz 2 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. August 2011 (BGBl. II S. 870, 1040).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 2. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 4. September 2014\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem\nArtikel 25 Absatz 2 für\nSchweden*                                                               am 17. September 2014\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärungen zu Artikel 7 Absatz 4 und zu Artikel 9 Absatz 3 des Überein-\nkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Juli 2014 (BGBl. II S. 511).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 4. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 4. September 2014\nDas Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach sei-\nnem Artikel 28 Absatz 2 für\nMosambik                                                                          am 31. Juli 2014\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Mai 2014 (BGBl. II S. 420).\nBerlin, den 4. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                        735\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 4. September 2014\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nGuinea                                                                   am      15. Oktober 2014\nKolumbien*                                                               am 13. November 2014\nnach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 14 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Juli 2014 (BGBl. II S. 513).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 4. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten\nauf dem Land-, See- und Luftweg\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 4. September 2014\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten\nNationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte\nKriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2\nfür\nSierra Leone                                                            am 11. September 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).\nBerlin, den 4. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","736                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 9. September 2014\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen\ndie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)\nwird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für\nSierra Leone                                                          am 11. September 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 2014 (BGBl. II S. 502).\nBerlin, den 9. September 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r"]}