{"id":"bgbl2-2014-23-11","kind":"bgbl2","year":2014,"number":23,"date":"2014-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-23-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_23.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-01T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014                            731\nArtikel 4                                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-\ntern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine          Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-         republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 18. Februar 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDritan Prifti\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 2014\nDas in Tirana am 28. Dezember 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Ab-\nwasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)\nist nach seinem Artikel 2\nam 10. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II – Zusagejahre 2001 und 2008)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die im Abkommen vom 22. September 2003 zwischen der\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat\nder Republik Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit (Was-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           server- und Abwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001) für das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II“ vor-\nAlbanien,                                                             gesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\n800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) für das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserent-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          sorgung Pogradec II“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nvertiefen,                                                            Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               vom 22. September 2003 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      über Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserent-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                 sorgung Kruja II – Jahr 2001).\neingedenk der Protokolle der Regierungsverhandlungen vom\n5. Dezember 2001 und 7. Oktober 2008 und der Verbalnote\nNr. 09/09 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom\n16. Januar 2009 sowie des Abkommens vom 22. September                                            Artikel 2\n2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nZusammenarbeit (Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II            Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\n– Jahr 2001) –                                                        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nsind wie folgt übereingekommen:                                    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 28. Dezember 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Olldashi"]}