{"id":"bgbl2-2014-23-10","kind":"bgbl2","year":2014,"number":23,"date":"2014-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_23.pdf#page=9","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-09-01T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014 729\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 2014\nDas in Tirana am 18. Februar 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008 (für\ndie Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes-\nserung der Energieeffizienz)“ und „400-kV-Leitung Alba-\nnien Kosovo (Tirana-Prishtina)“) ist nach seinem Artikel 5\nam 9. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006, 2007, 2008\n(für die Vorhaben\n„110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesserung der Energieeffizienz)“\nund „400-kV-Leitung Albanien Kosovo (Tirana-Prishtina)“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-\nmenarbeit im Zusagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu\nund\n37 750 000 EUR (in Worten: siebenunddreißig Millionen sie-\nder Ministerrat der Republik Albanien –                   benhundertfünfzigtausend Euro)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nAlbanien,                                                           Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist\nund der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      gewährt, sofern sie nicht selbst Darlehensnehmer wird. Die Vor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin Albanien beizutragen,                                            zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-       wendung.\nlungen vom 12. September 2006, vom 16. Oktober 2007 und\nvom 7. Oktober 2008 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 1                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträ-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder anderen, von      ge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Rechtsvorschriften unterliegen.\nfür das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesse-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nrung der Energieeffizienz)“ von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nbau (KfW) ein Darlehen von insgesamt bis zu 11 250 000 EUR (in\nsagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nWorten: elf Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) zu erhal-\nträge geschlossen wurden. Für den Betrag von bis zu 10 750 000\nten, das sich aus einer Zusage aus dem Jahr 2006 in Höhe von\nEUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundertfünfzigtausend\nbis zu 10 750 000 EUR (in Worten: zehn Millionen siebenhundert-\nEuro) aus dem Zusagejahr 2006 endet die Frist mit Ablauf des\nfünfzigtausend Euro) sowie einer Zusage aus dem Jahr 2007 in\n31. Dezember 2014. Für den Betrag von bis zu 500 000 EUR (in\nHöhe von bis zu 500 000 EUR (in Worten: fünfhunderttausend\nWorten: fünfhunderttausend Euro) aus dem Zusagejahr 2007\nEuro) zusammensetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\ndigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder einem ande-       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-            lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nlehensnehmer darüber hinaus,                                        nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n1. für das Vorhaben „400-kV-Leitung Albanien-Kosovo (Tirana-\nPrishtina)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-\nmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit im Zu-                                      Artikel 3\nsagejahr 2008 gewährt wird, von bis zu 42 000 000 EUR (in\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nWorten: zweiundvierzig Millionen Euro) sowie\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n2. für das Vorhaben „110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbes-        Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nserung der Energieeffizienz)“ ein vergünstigtes Darlehen der   Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden."]}