{"id":"bgbl2-2014-21-7","kind":"bgbl2","year":2014,"number":21,"date":"2014-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/21#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_21.pdf#page=102","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs","law_date":"2014-08-19T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":102,"num_pages":1,"content":["670           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014\nArtikel 3                                 publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-                                      Artikel 5\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 4                                 Kraft.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                  (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der               Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten              tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den              desrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-           wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte            ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-           Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Amman am 25. Juni 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Tarraf\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nIbrahim Saif\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der WHO\nzur Eindämmung des Tabakgebrauchs\nVom 19. August 2014\nDas Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung\ndes Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36\nAbsatz 2 für\nEl Salvador                                                       am 19. Oktober 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2014 (BGBl. II S. 319).\nBerlin, den 19. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}