{"id":"bgbl2-2014-21-6","kind":"bgbl2","year":2014,"number":21,"date":"2014-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/21#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_21.pdf#page=100","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-08-13T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":100,"num_pages":2,"content":["668          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014\nArtikel 3                                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen erhoben\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwerden.\nArtikel 4                                                              Artikel 5\nDie Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr        Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am Sonntag, den 9. März 2014 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTobias Eichner\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. M o h a m m e d S . A l - S a d i\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 2014\nDas in Amman am 25. Juni 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2013 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 25. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014                        669\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –      genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des Ha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      schemitischen Königreichs Jordanien, von der KfW für dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-        Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\ntischen Königreich Jordanien,                                    ein Darlehen zu erhalten.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                       und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 be-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   zeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorha-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          ben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,             nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgesprä-      im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nche 2013 vom 30. September bis 1. Oktober 2013 zwischen der      zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien in Amman –             der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nsind wie folgt übereingekommen:                               Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 und Ab-\nsatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge\nArtikel 1                           für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nAbkommen Anwendung.\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-\nrungsbeitrag von bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millio-                               Artikel 2\nnen Euro) für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung syrischer         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nFlüchtlinge in Jordanien II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung des- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen     KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nStellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur         beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nArmutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nBetriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Um-\nweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung       (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.                    ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien       die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nzuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, ein vergünstigtes\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-\nDarlehen der KfW von bis zu 50 000 000 EUR (in Worten: fünfzig\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-\nMillionen Euro), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzusammenarbeit gewährt wird, für das folgende Vorhaben zu er-\nschließenden Verträge garantieren.\nhalten: „Abwasserprogramm Nexus und Ressourcenschutz“,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-         (4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kredit-  nien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien weiterhin   wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\ngegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs    Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nJordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst   nen, gegenüber der KfW garantieren."]}