{"id":"bgbl2-2014-21-5","kind":"bgbl2","year":2014,"number":21,"date":"2014-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/21#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_21.pdf#page=98","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-08-13T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":98,"num_pages":2,"content":["666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 2014\nDas in Sanaa am 9. März 2014 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 9. März 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. E l k e L ö b e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014                           667\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             e) „Förderung des Finanzsektors für Kleinst-, Klein- und Mittel-\nunternehmen II“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Mil-\nund\nlionen Euro),\ndie Regierung der Republik Jemen –\nf)   „Basisernährung Mutter- und Kindgesundheit II“ bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nJemen,\nfestgestellt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvertiefen,                                                         land und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin der Republik Jemen beizutragen,                                 in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nlungen vom 20. November 2013 –                                     kommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nes der Republik Jemen oder anderen, von beiden Regierungen         den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt         zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nfür Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge von insgesamt         träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n51 000 000 Euro (in Worten: einundfünfzig Millionen Euro) für fol- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngende Vorhaben zu erhalten:\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\na) „Unterstützung des Grundbildungssektors (BEDP) II“ bis zu       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\n13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro),         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nb) „SFD Bildung im ländlichen Raum“ bis zu 5 500 000 Euro          des 31. Dezember 2020.\n(in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),\n(3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nc) „Reproduktive Gesundheit V“ bis zu 7 500 000 Euro (in Wor-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nd) „SFD X Beschäftigungsförderung“ bis zu 10 000 000 Euro          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\n(in Worten: zehn Millionen Euro),                             KfW garantieren."]}