{"id":"bgbl2-2014-21-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":21,"date":"2014-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/21#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_21.pdf#page=95","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACF Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-21-01)","law_date":"2014-07-31T00:00:00Z","page":663,"pdf_page":95,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014 663\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACF Technologies, Inc.“\n(Nr. DOCPER-IT-21-01)\nVom 31. Juli 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n19. Juni 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„ACF Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-21-01) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 19. Juni 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. Juli 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 19. Juni 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 257 vom 19. Juni 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-\ntragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ACF\nTechnologies, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-21-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen ACF Technologies, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen ACF Technologies, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-\npenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-\nwie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgen-\nde Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer ist zuständig für Lieferung, Standortvorbereitung, Schulungen und\nsämtliche fachlichen Dienstleistungen zur Gewährleistung der vollständigen und kom-\npletten Installation eines Selbstbedienungs-Patientenaufnahme- und Warteschlangen-\nsystems beim Europe Regional Medical Command. Mit dem System können Patienten\nsich selbst für die Patientenaufnahme registrieren, indem sie sich mit einem Ausweis-\ndokument oder einer alphanumerischen Kennung ausweisen. Der Auftragnehmer ist\nzuständig für das gesamte Projektmanagement in Zusammenhang mit den Dienstleis-\ntungen für Installation und Integration des Systems. Diese Dienstleistungen umfassen\nDokumentation, Schulungen und Systemkonfiguration. Der Auftragnehmer ist außer-\ndem zuständig für Treffen mit den Mitarbeitern der jeweiligen medizinischen Einrich-\ntungen und Kliniken vor Systemeinführung, um Informationen über unterschiedliche\nSzenarien des Patientenaufkommens für die Nutzung der vollautomatischen Patien-\ntenaufnahme zu sammeln. In Bezug auf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deut-\nsches Recht eingehalten. Beschäftigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Ver-\ntrags tätig werden, sind nicht an nachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag\nder US-Regierung beteiligt. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Systems\nEngineer - Advanced“, „System Specialist“ und „Project Manager - Information\nTechnology“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen ACF Technologies, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-\nwie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2014       665\ntungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.\nFerner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der\nAuftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung\nder unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-IT-21-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika und dem Unternehmen ACF Technologies, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der voraus-\ngegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. März 2014\nbis 30. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-\neinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 19. Juni 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 257 vom\n19. Juni 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Juni\n2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}