{"id":"bgbl2-2014-20-9","kind":"bgbl2","year":2014,"number":20,"date":"2014-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/20#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_20.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-02)","law_date":"2014-07-31T00:00:00Z","page":548,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“\n(Nr. DOCPER-TC-57-02)\nVom 31. Juli 2014\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n16. April 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed\nForces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-02) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 16. April 2014\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. Juli 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014         549\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 16. April 2014\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 599 vom 16. April 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\nUnternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika beauftragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces\nServices Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beige-\nfügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-57-02 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Armed Forces Services Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird im Rahmen seines Vertrags\nzur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-\nfolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer schult Militärangehörige im Hinblick auf den Übergang vom Mili-\ntärdienst ins zivile Leben. Der Schwerpunkt der Schulung liegt auf ihren Bildungs- und\nAusbildungsmöglichkeiten und den entsprechenden Leistungen für Veteranen. Schu-\nlung und Beratung werden in Gruppen und in Einzelgesprächen angeboten. In Bezug\nauf alle Aspekte dieser Dienstleistungen wird deutsches Recht eingehalten. Beschäf-\ntigte des Auftragnehmers, die aufgrund dieses Vertrags tätig werden, sind nicht an\nnachrichtendienstlichen Dienstleistungen im Auftrag der US-Regierung beteiligt. Dieser\nVertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Armed Forces Services Corporation wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-\nführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-\ntungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird.\nFerner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der\nAuftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung\nder unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten.\n7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-57-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von","550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2014\nAmerika und dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation endet. Sie tritt au-\nßerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen vor Ab-\nlauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauffor-\nderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom\n23. September 2013 bis 22. September 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Ver-\neinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfü-\ngung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Ver-\neinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. April 2014 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 599 vom\n16. April 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. April\n2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}