{"id":"bgbl2-2014-19-25","kind":"bgbl2","year":2014,"number":19,"date":"2014-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/19#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-19-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_19.pdf#page=30","order":25,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern","law_date":"2014-08-05T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung\nund der Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nVom 5. August 2014\nDas Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum\nSchutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Ab-\nsatz 2 für\nBelgien*                                                                  am 1. September 2014\nnach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 29, 34 und 44 des Über-\neinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. März 2013 (BGBl. II S. 421).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-\nbar.\nBerlin, den 5. August 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}