{"id":"bgbl2-2014-19-23","kind":"bgbl2","year":2014,"number":19,"date":"2014-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-19-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_19.pdf#page=23","order":23,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der UNESCO über ein Internationales Wasserzentrum","law_date":"2014-07-24T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014 519\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der UNESCO\nüber ein Internationales Wasserzentrum\nVom 24. Juli 2014\nDas in Berlin am 9. Juli 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation der Vereinten\nNationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung und den\nBetrieb eines Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und globalen Wan-\ndel unter der Schirmherrschaft der UNESCO in der Bundesrepublik Deutschland\nist nach seinem Artikel 16\nam 9. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Juli 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r","520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nüber die Einrichtung und den Betrieb eines Internationalen Zentrums\nfür Wasserressourcen und globalen Wandel\nunter der Schirmherrschaft der UNESCO\nin der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Mitgliedstaaten der UNESCO, die an den Tätigkeiten des\nZentrums teilzunehmen wünschen, wie dies nach diesem Ab-\nund\nkommen vorgesehen ist, haben das Zentrum diesbezüglich zu\ndie Organisation der Vereinten Nationen             benachrichtigen. Der Direktor des Zentrums unterrichtet andere\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur             interessierte Mitgliedstaaten und die UNESCO über den Erhalt\nsolcher Benachrichtigungen.\nim Hinblick auf Resolution XVIII-3 des Zwischenstaatlichen\nRats des Internationalen Hydrologischen Programms (IHP) der\nUNESCO vom Juni 2008, in welcher der Vorschlag zur Einrich-                                    Artikel 4\ntung des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und                           Zweck des Abkommens\nglobalen Wandel (im Folgenden als „Zentrum“ bezeichnet) in der\nBundesrepublik Deutschland unter der Schirmherrschaft der           Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingun-\nUNESCO begrüßt wird,                                             gen festzulegen, nach denen die Zusammenarbeit zwischen der\nRegierung und der UNESCO geregelt wird, sowie die Rechte und\nin der Erwägung, dass die Generaldirektorin der UNESCO von    Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.\nder Generalkonferenz (Resolution 35 C/25) ermächtigt worden\nist, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Ab-                                  Artikel 5\nkommen in Übereinstimmung mit dem der Generalkonferenz vor-\ngelegten Entwurf zu schließen,                                                            Selbständigkeit\nIm Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das\nin dem Wunsch, in diesem Abkommen die Bedingungen fest-\nZentrum mit allen Befugnissen ausgestattet, die zur Wahrneh-\nzulegen, nach denen die Zusammenarbeit geregelt wird, die dem\nmung seiner Aufgaben notwendig sind. Der Verwaltungsrat des\ngenannten Zentrum gewährt wird –\nZentrums übt die fachliche, programmatische und wissenschaft-\nhaben Folgendes vereinbart:                                   liche Aufsicht aus. Zur Sicherstellung der uneingeschränkten\nFunktionsfähigkeit des Zentrums wird vom Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur oder durch eine von diesem\nArtikel 1\nbenannte Person die Rechtsaufsicht wahrgenommen.\nBegriffsbestimmungen\n(1) In diesem Abkommen verweist der Ausdruck „UNESCO“                                       Artikel 6\nauf die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-\nAufgaben und Ziele\nsenschaft und Kultur.\n(2) Der Ausdruck „Regierung“ bezeichnet die Regierung der        Die Aufgaben und Ziele des Zentrums bestehen darin,\nBundesrepublik Deutschland.                                      a) das Streben nach nachhaltiger Entwicklung und integrierter\n(3) Der Ausdruck „Zentrum“ bezeichnet das Internationale          Bewirtschaftung der Wasserressourcen, insbesondere ange-\nZentrum für Wasserressourcen und globalen Wandel.                    sichts des globalen Wandels, zu unterstreichen durch die\nEntwicklung von wissenschaftlicher Forschung, Anpassungs-\nstrategien, Bildung und Ausbildung sowie Bewusstseins-\nArtikel 2\nförderung auf allen Ebenen, die Entwicklung geeigneter Stra-\nEinrichtung                               tegien und Vorgehensweisen, die internationale Vernetzung\nDie Regierung wird nach Maßgabe der deutschen Gesetze             von Wissenschaftlern und den Transfer von Informationen\nund sonstigen Vorschriften die geeigneten Maßnahmen treffen,         und Wissen;\ndie für die Einrichtung und den Betrieb des Internationalen Zen- b) Untersuchungen und Forschungsvorhaben mit Bezug zur\ntrums für Wasserressourcen und globalen Wandel unter der             nachhaltigen Entwicklung von Wasserressourcen im Zusam-\nSchirmherrschaft der UNESCO notwendig sind, wie dies nach            menhang mit dem globalen Wandel unter Berücksichtigung\ndiesem Abkommen vorgesehen ist. Das Zentrum wird beim Se-            aller damit einhergehenden Aspekte durchzuführen, um so\nkretariat des deutschen IHP-Nationalkomitees angesiedelt sein.       die Aussichten auf Armutsminderung und Erreichung der\nMillenniums-Entwicklungsziele zu verbessern. Dieser Vor-\nArtikel 3                               schlag stützt sich auf das UNESCO-Wasserprogramm zur\nEinbeziehung von Messungen, zur Entwicklung eines allge-\nBeteiligung\nmeinen Prozessverständnisses sowie zur Modellierung von\n(1) Das Zentrum wird als eine unabhängige Einheit im Dienste      Klimavariabilität und -wandel mit dem Ziel der Förderung\nder Mitgliedstaaten und der Assoziierten Mitglieder der UNESCO       nachhaltiger Entwicklung unter Verwendung eines ökohydro-\neingerichtet, die aufgrund ihres gemeinsamen Interesses an den       logischen Ansatzes im Einzugsgebietsrahmen. Das geplante\nZielen des Zentrums mit dem Zentrum zusammenzuarbeiten               Zentrum wird grenzüberschreitende Strategien zur Entwick-\nwünschen.                                                            lung von Wasserressourcen, Anpassungsstrategien und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014                         521\nAuswirkungen des globalen Wandels auf entwickelte und         selbst bestimmt, die von ihm als notwendig erachteten Voll-\nsich entwickelnde Gesellschaften untersuchen;                 machten übertragen.\nc) die Forschungsergebnisse durch Seminare, Workshops,\nLehrgänge, Konferenzen und regelmäßige Publikationen so-                                   Artikel 9\nwie auf dem Weg des multimedialen Lernens („E-Learning“)\nzu verbreiten;                                                                            Sekretariat\nd) durch seine enge Zusammenarbeit mit dem Weltdatenzen-              (1) Das Sekretariat des Zentrums besteht aus einem Direktor\ntrum Abfluss („Global Runoff Data Centre“) und dem Welt-      und dem Personal. Damit ist das ordnungsgemäße Funktionieren\nzentrum für Niederschlagsklimatologie („Global Precipitation  des Zentrums sichergestellt.\nClimatology Centre“) als umfassende globale Datenbank (mit       (2) Der Gründungsdirektor des Zentrums wird vom deutschen\nhydrologischen Daten, dem neuesten Wissensstand, einer        IHP-Nationalkomitee nominiert und nimmt seine Aufgaben so\nListe von Wissenschaftlern) dem Transfer von Wissen und       lange wahr, bis der Verwaltungsrat Regelungen für die Auswahl\nInformationen in andere Länder und Regionen zu dienen;        und Ernennung des Direktors getroffen hat.\ne) die Entwicklung von interinstitutionellen und multinationalen\n(3) Zu den weiteren Mitgliedern des Sekretariats können ge-\nForschungs- und Bildungstätigkeiten zu erleichtern, die zur\nhören\nStärkung der bestehenden wissenschaftlichen und akade-\nmischen Einrichtungen in der Region beitragen und diese       a) Personal der UNESCO, das vorübergehend entsandt und\nunterstützen.                                                      dem Zentrum zur Verfügung gestellt wird, wie dies in den\nVorschriften der UNESCO und den Entscheidungen ihrer Lei-\nArtikel 7                                 tungsgremien vorgesehen ist;\nVerwaltungsrat                           b) jede vom Direktor nach den vom Verwaltungsrat festgelegten\nVerfahren ernannte Person;\n(1) Das Zentrum steht unter Führung und Aufsicht eines Ver-\nwaltungsrats, der sich wie folgt zusammensetzt:                    c) Bedienstete der Regierung, die dem Zentrum zur Verfügung\na) ein Vertreter der Regierung als Vorsitzender des Verwaltungs-        gestellt werden, wie dies in den Vorschriften der Regierung\nrats;                                                              vorgesehen ist.\nb) bis zu vier Vertreter von Mitgliedstaaten, die dem Zentrum\nArtikel 10\nnach Artikel 3 Absatz 2 eine Mitgliedschaftsbenachrichtigung\nzugesandt und ihr Interesse an einer Vertretung im Verwal-                         Aufgaben des Direktors\ntungsrat bekundet haben, damit soweit wie möglich eine aus-\ngewogene geographische Vertretung sichergestellt wird;           Der Direktor nimmt folgende Aufgaben wahr:\nc) ein Vertreter des Generaldirektors der UNESCO;                  a) Er leitet die Arbeit des Zentrums in Übereinstimmung mit den\nvom Verwaltungsrat aufgestellten Programmen und Richt-\nd) die Vertreter des deutschen IHP-Nationalkomitees;\nlinien;\ne) Vertreter der Förderorganisationen.\nb) er schlägt die Arbeits- und Ressourcenplanung vor, die dem\n(2) Der Verwaltungsrat                                               Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen sind;\na) genehmigt die langfristigen und mittelfristigen Programme       c) er stellt die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen des\ndes Zentrums;                                                      Verwaltungsrats auf und legt dem Verwaltungsrat alle Vor-\nb) genehmigt den Jahresarbeitsplan und -haushalt des Zen-               schläge vor, die er beziehungsweise sie für die Verwaltung\ntrums einschließlich der Personalausstattung;                      des Zentrums als nützlich erachtet;\nc) prüft die vom Direktor des Zentrums vorgelegten Jahres-         d) er erstellt Berichte über die Tätigkeiten des Zentrums, die\nberichte;                                                          dem Verwaltungsrat und der UNESCO vorzulegen sind;\nd) legt die Geschäftsordnung des Zentrums fest und bestimmt        e) er vertritt das Zentrum.\ndie Verfahren für sein Finanzgebaren, seine innere Verwal-\ntung sowie seine Personalgewinnung und -entwicklung;\nArtikel 11\ne) entscheidet über die Beteiligung regionaler zwischenstaat-\nlicher sowie internationaler Organisationen an der Arbeit des                        Beitrag der UNESCO\nZentrums;                                                        (1) Die UNESCO kann gegebenenfalls technische Unterstüt-\nf)   berät das Zentrum in allen finanziellen und personalwirt-     zung für die Programmarbeit des Zentrums in Übereinstimmung\nschaftlichen Angelegenheiten.                                 mit den strategischen Zielen der UNESCO gewähren.\n(3) Der Verwaltungsrat tritt in regelmäßigen Abständen, jedoch     (2) Die UNESCO verpflichtet sich gegebenenfalls zu Folgen-\nmindestens einmal pro Kalenderjahr, zu ordentlichen Sitzungen      dem:\nzusammen; er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen,\na) Sie unterstützt die Fachbereiche des Zentrums durch ihre Ex-\nwenn er von seinem Vorsitzenden oder auf Ersuchen des Gene-\nperten;\nraldirektors der UNESCO oder auf Ersuchen der Hälfte seiner\nMitglieder einberufen wird.                                        b) sie entsendet nach Entscheidung des Generaldirektors\n(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für          beziehungsweise der Generaldirektorin in Ausnahmefällen\nseine erste Zusammenkunft legen die Regierung und die                   vorübergehend Personal der UNESCO, wenn dies wegen der\nUNESCO das Verfahren fest.                                              Umsetzung einer gemeinsamen Tätigkeit beziehungsweise\neines gemeinsamen Projekts innerhalb eines Schwerpunkt-\nbereichs eines Strategieprogramms gerechtfertigt und die\nArtikel 8                                 Entsendung von den Leitungsgremien der UNESCO geneh-\nExekutivausschuss                               migt worden ist.\nUm einen reibungslosen Betrieb des Zentrums zwischen den           (3) In allen genannten Fällen darf diese Unterstützung nur im\nSitzungen zu gewährleisten, kann der Verwaltungsrat einem          Rahmen der Programm- und Haushaltsbestimmungen der\nständigen Exekutivausschuss, über dessen Mitgliedschaft er         UNESCO erfolgen.","522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nArtikel 12                                                            Artikel 15\nBeitrag der Regierung                                  Verwendung von Namen und Logo der UNESCO\n(1) Das Zentrum darf seine Verbindung zur UNESCO erwäh-\n(1) Das Sekretariat des deutschen IHP-Nationalkomitees un-\nnen. Daher darf es nach seiner Namensbezeichnung den Zusatz\nterstützt die Arbeit des Zentrums entsprechend den von der Re-\n„unter der Schirmherrschaft der UNESCO“ führen.\ngierung bereitgestellten Ressourcen und in Abstimmung mit den\nFörderorganisationen.                                                    (2) Das Zentrum ist berechtigt, das UNESCO-Logo oder eine\nVariante davon nach den von den Leitungsgremien der UNESCO\n(2) Die Regierung verpflichtet sich zu Folgendem:                  festgelegten Bedingungen in seinem Briefkopf und seinen Doku-\nmenten zu verwenden.\na) Sie stellt dem Zentrum die Vergütungen und Aufwandsent-\nschädigungen für das Sekretariatspersonal einschließlich\nderjenigen für den Direktor sowie das notwendige Personal                                     Artikel 16\nzur Verfügung und stattet das Zentrum mit den geeigneten                                    Inkrafttreten\nBüroräumen, Gerätschaften und Einrichtungen aus;\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nb) sie übernimmt alle Kosten für den Unterhalt der Räumlichkei-\nten, für die Kommunikation und Versorgung sowie für die                                       Artikel 17\nAusrichtung der Sitzungen des Verwaltungsrats;\nGeltungsdauer\nc) sie stellt dem Zentrum in Ergänzung der Beiträge aus ande-            Dieses Abkommen wird für eine Geltungsdauer von sechs\nren Quellen das Verwaltungspersonal zur Verfügung, das für       Jahren ab Inkrafttreten geschlossen. Die Geltungsdauer des Ab-\ndie Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist; diese um-         kommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, still-\nfassen die Durchführung von Untersuchungen, Ausbildungs-         schweigend um jeweils sechs Jahre.\nund Veröffentlichungstätigkeiten.\n(3) Dieses Abkommen verpflichtet nicht zur Bereitstellung                                       Artikel 18\nfinanzieller Mittel. Ungeachtet irgendwelcher sonstiger Bestim-                                   Kündigung\nmungen dieses Abkommens stehen alle stillschweigenden deut-\nschen Verpflichtungen und Tätigkeiten nach diesem Abkommen               (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Abkommen einseitig\noder nach irgendwelchen weiteren Durchführungsvereinbarun-            zu kündigen.\ngen zwischen den Vertragsparteien unter dem Vorbehalt der Ver-           (2) Die Kündigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang\nfügbarkeit finanzieller Mittel.                                       der Notifikation, die eine der Vertragsparteien der anderen zuge-\nsandt hat, wirksam.\nArtikel 13\nArtikel 19\nHaftung\nÄnderung\nDa das Zentrum von der UNESCO rechtlich getrennt ist, trägt\nDas Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen zwi-\ndiese keine Rechtsverantwortung für das Zentrum und haftet\nschen der UNESCO und der Regierung geändert werden. Eine\nnicht für dessen finanzielle oder anderweitige Verbindlichkeiten,\nÄnderung erfolgt per Notenwechsel.\nmit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich festgeleg-\nten Bestimmungen.\nArtikel 20\nArtikel 14                                                 Beilegung von Streitigkeiten\n(1) Etwaige Streitigkeiten zwischen der UNESCO und der Re-\nBewertung                                 gierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-\n(1) Die UNESCO kann jederzeit eine Bewertung der Tätig-            mens sind, wenn sie nicht auf dem Verhandlungswege oder auf\nkeiten des Zentrums durchführen, um zu ermitteln, ob                  eine andere geeignete von den Vertragsparteien vereinbarte Ver-\nfahrensweise beigelegt werden, zur Entscheidung einem\na) das Zentrum einen maßgeblichen Beitrag zu den strate-              Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Mitgliedern besteht, wo-\ngischen Zielen der UNESCO leistet;                               von eines vom Generaldirektor der UNESCO, ein weiteres von\neinem Vertreter der Regierung ernannt wird und ein drittes, das\nb) die vom Zentrum tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit         dem Schiedsgericht vorsitzt, von diesen beiden ausgewählt wird.\nden in diesem Abkommen festgelegten übereinstimmen.              Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf die Wahl des\ndritten Mitglieds einigen, so erfolgt seine Ernennung durch den\n(2) Die UNESCO verpflichtet sich, der Regierung zum frühest-\nPräsidenten des Internationalen Gerichtshofs.\nmöglichen Zeitpunkt einen Bericht über jede durchgeführte Be-\nwertung vorzulegen.                                                      (2) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.\nGeschehen zu Berlin am 9. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. B ö h m e r\nFür die Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nWendy Watson-Wright"]}