{"id":"bgbl2-2014-19-22","kind":"bgbl2","year":2014,"number":19,"date":"2014-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/19#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-19-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_19.pdf#page=22","order":22,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmateria","law_date":"2014-07-21T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 21. Juli 2014\nDie ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft\nfür die Finanzierung von Eisenbahnmaterial hat am 19. Juni 2014 in Übereinstim-\nmung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1955 über die Gründung\nder „Eurofima“ (BGBl. 1956 II S. 907, 908, 920) mit Zustimmung des Sitzstaates\nbeschlossen, Artikel 7 ihrer Statuten zu ändern.\nArtikel 7 erhält folgenden Wortlaut:\n„Artikel 7\nDie Aktien der Gesellschaft bestehen in de-materialisierter Form und die\nGesellschaft druckt keine Aktienzertifikate und gibt keine solchen aus und kein\nAktionär ist berechtigt, den Druck und die Ausgabe von physischen Aktienzer-\ntifikaten zu verlangen.\nDie Gesellschaft bestätigt auf schriftlichen Antrag eines Aktionärs die Aktionärs-\neigenschaft betreffend die durch den jeweiligen Aktionär gehaltenen Aktien.\nDie Gesellschaft veranlasst, dass alle existierenden Aktienzertifikate durch de-\nmaterialisierte Wertrechte ersetzt und alle existierenden Aktienzertifikate aufge-\nhoben werden.\nNicht verurkundete Namenaktien und alle daraus entstehenden nicht verurkun-\ndeten Rechte können nur durch Zession übertragen werden. Die Zession bedarf\nzu ihrer Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft.“\nDie Generalversammlung der „Eurofima“ hat am 19. Juni 2014 die Rechts-\ngültigkeit der Ergänzungen der Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die damit\nam 19. Juni 2014 in Kraft getreten sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Mai 2014 (BGBl. II S. 375).\nBerlin, den 21. Juli 2014\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nKüpper"]}