{"id":"bgbl2-2014-19-20","kind":"bgbl2","year":2014,"number":19,"date":"2014-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/19#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-19-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_19.pdf#page=18","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-07-15T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens von Locarno\nzur Errichtung einer Internationalen Klassifikation\nfür gewerbliche Muster und Modelle\nVom 10. Juli 2014\nDas Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-\nnationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am\n2. Oktober 1979 (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679), wird nach seinem Artikel 9 Ab-\nsatz 3 Buchstabe b für\nJapan                                                    am 24. September 2014\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. November 2013 (BGBl. 2014 II S. 84).\nBerlin, den 10. Juli 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Juli 2014\nDas in New Delhi am 5. Februar 2014 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 5. Februar 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Juli 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014                       515\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig\nund\nMillionen Euro),\ndie Regierung der Republik Indien –\n8. für das Vorhaben „Klimaanpassung in Waldökosystemen in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Himachal Pradesh“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nIndien,                                                               gewährt wird, von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig\nMillionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nvertiefen,                                                        gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist\nund die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nwährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Indien beizutragen,                                                           Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nlungen vom 22. und 23. Juli 2013 –\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträ-\nge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jah-\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von       ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-            geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nnehmer                                                            des 31. Dezember 2020.\n1. für das Vorhaben „Wasserkraft im Himalaya“ ein vergünstig-        (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\ntes Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),   Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-         Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\narbeit gewährt wird, von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nzweihundert Millionen Euro) sowie\n2. für das Vorhaben „Green Energy Corridors“ ein vergünstigtes                                Artikel 3\nDarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwick-\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000        Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-\nEuro (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro),         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\n3. für das Vorhaben „Förderung von Energieeffizienz in Wohn-      Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben\ngebäuden II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im      werden.\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-\nwährt wird, von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhun-\nArtikel 4\ndert Millionen Euro),\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus\n4. für das Vorhaben „Energieeffizienz in thermischen Kraftwer-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nken (Kolaghat)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nwährt wird, von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nMillionen Euro),\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n5. für das Vorhaben „Wohnraumfinanzierung für Geringverdie-       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nner“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der   eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von    nehmigungen.\nbis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen\nEuro),\nArtikel 5\n6. für das Vorhaben „Neue Ansätze Mikrofinanzierung (SIDBI)“\n(1) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie-\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das\nbis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro),\nVorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi-\n7. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung              nanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000 Euro\n(Madhya Pradesh)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das    (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zu-","516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nsätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vorha-           (5) Die im Abkommen vom 10. August 2004 zwischen der\nben „Wasserkraft im Himalaya – Begleitmaßnahme“ verwendet,             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt             der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 – II\nworden ist.                                                            für das Vorhaben „Sekundärkrankenhäuser Karnataka II“ vorge-\nsehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\n(2) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie-\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nzusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vor-\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das\nhaben „Wasserkraft im Himalaya – Begleitmaßnahme“ verwen-\nVorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi-\ndet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nnanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000 Euro\nstellt worden ist.\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zu-\nsätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Vorha-           (6) Die im Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Regie-\nben „Förderung von Energieeffizienz in Wohngebäuden II – Be-           rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\ngleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen                     Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                          Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm Westbengalen“ vorge-\nsehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\n(3) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie-           500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) repro-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der              grammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Neue Ansätze\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das           KKMU-Finanzierung (SIDBI) – Begleitmaßnahme“ verwendet,\nVorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi-               wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nnanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000 Euro           worden ist.\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und zu-\nsätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 erwähnte Vor-             (7) Die im Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Regie-\nhaben „Umweltgerechte städtische Infrastrukturentwicklung              rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nMadhya Pradesh – Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach                 Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 für das\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.           Vorhaben „Basisgesundheitsprogramm Westbengalen“ vorge-\nsehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von\n(4) Die im Abkommen vom 28. Juli 1994 zwischen der Regie-           500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogram-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der              miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 er-\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 für das           wähnte Vorhaben „Wohnraumfinanzierung für Geringverdiener“\nVorhaben „Kleinbewässerung Maharashtra“ vorgesehenen Fi-               verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nnanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000              festgestellt worden ist.\nEuro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich\nfür das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 erwähnte Vorhaben\nArtikel 6\n„Klimaanpassung in Waldökosystemen in Himachal Pradesh –\nBegleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                             Kraft.\nGeschehen zu Neu Delhi am 5. Februar 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMeier-Klodt\nGerd Müller\nFür die Regierung der Republik Indien\nPalaniappan Chidambaram"]}