{"id":"bgbl2-2014-19-1","kind":"bgbl2","year":2014,"number":19,"date":"2014-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-05-06T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["498         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nTag                                                             Inhalt                                                                                 Seite\n16. 7. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Oktober 2011 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Unterstützung in\nSteuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        517\n21. 7. 2014 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die\nFinanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         518\n24. 7. 2014 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nUNESCO über ein Internationales Wasserzentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    519\n31. 7. 2014 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an das Unternehmen „Magnum Medical Overseas Joint Venture, LLC“\n(Nr. DOCPER-TC-62-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  523\n5. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nelterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   526\n5. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kin-\ndern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  527\n5. 8. 2014 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-\nhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fas-\nsung (MARPOL 73/78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  527\n8. 8. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-angolanischen Abkommens über die Kooperation\nin den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                528\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 2014\nDas in La Paz am 2. Oktober 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 30. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014                          499\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b\nund c genannten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht\nund\nerfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Bolivien –               Deutschland der Regierung der Republik Bolivien, von der KfW\nfür diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              (3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nBolivien,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       staben a, b und c genannten Vorhaben durch Vorhaben ersetzt,\nvertiefen,                                                         die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nstruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ntriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nbekämpfung oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nin der Republik Bolivien beizutragen,\nrungsbeitrags erfüllen, so können Finanzierungsbeiträge, anderen-\nfalls Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf Ziffer 2.1. des Protokolls der Regie-\nrungsverhandlungen vom 27. Juni 2007 –                                (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nArtikel 1                            maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     kommen Anwendung.\nes der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                                        Artikel 2\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal-\nten:                                                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n1. Ein Darlehen von insgesamt 12 000 000,– EUR (in Worten:         werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nzwölf Millionen Euro) für das Vorhaben „Sektorprogramm        die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und\nBewässerung – SIRIC“, wenn nach Prüfung die Förderungs-       des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\nwürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\n2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 23 000 000,– EUR       unterliegen.\n(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben      (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\na) „Sektorprogramm Wasserver- und Entsorgung“ bis zu\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\nb) „Rehabilitierung der Wasserversorgung und Abwasser-        Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\nentsorgung Trinidad“ bis zu 2 622 945,81 EUR (in Worten:     (3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nzwei Millionen sechshundertzweiundzwanzigtausend-         Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ist,\nneunhundertfünfundvierzig Euro und einundachtzig Cent),   wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nc) „Programm Soziale Sicherung und Gemeindeentwick-           Absatz 1 zu schließenden Darlehen- und Finanzierungsverträge\nlung“ bis zu 10 377 054,19 EUR (in Worten: zehn Millionen entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\ndreihundertsiebenundsiebzigtausendvierundfünfzig Euro\nund neunzehn Cent),                                                                    Artikel 3\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-           Die Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-\nhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als     lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nVorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-    Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-      Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben\nbeitrags erfüllen.                                            werden.","500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2014\nArtikel 4                                 (in Worten: achthundertsiebenundsiebzigtausendvierundfünfzig\nEuro und neunzehn Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das\nDie Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus\nin Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erwähnte Vorhaben\nder Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages er-\n„Rehabilitierung der Wasserversorgung und Abwasserentsor-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\ngung Trinidad“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz           (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-          vom 20. Dezember 2001 zwischen der Regierung der Bundes-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-  republik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                        über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 auch für dieses Vor-\nhaben.\nArtikel 5\nArtikel 6\n(1) Der im Abkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung               Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-\nder Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2001            gierung der Republik Bolivien der Regierung der Bundesrepublik\nin Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a für das Vorhaben „Wasser-           Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nver- und Abwasserentsorgung im Chaco“ vorgesehene Finan-              setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von EUR 877 054,19              Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu La Paz am 2. Oktober 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErich Riedler\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDavid Choquehuanca Céspedes"]}