{"id":"bgbl2-2014-18-2","kind":"bgbl2","year":2014,"number":18,"date":"2014-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_18.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-06-04T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2014                             481\ntiments remplis de liquide                   gung werden für jeden\ndevant subir l’avarie sont                   Schadensfall gesonderte\nvides avant l’avarie; et                     Berechnungen durchge-\nführt; nur die zu beschädi-\ngenden mit Flüssigkeit ge-\nfüllten Abteilungen werden\nvor dem Schadenseintritt\nleer belassen, und\niii. the damage cases will be                    iii. Ia conformité aux critères              iii. die Schadensfälle werden\nchecked for compliance                           de stabilité après avarie                    unter Zugrundelegung der\nwith the damage stability                        est vérifiée pour les cas                    genannten Ausgangsbe-\ncriteria using above initial                     d’avarie à l’aide des états                  dingungen auf Einhaltung\nconditions (one initial con-                     initiaux ci-dessus (un état                  der Leckstabilitätskriterien\ndition for each damage                           initial par cas d’avarie).»                  geprüft (jeweils eine Aus-\ncase).”                                                                                       gangsbedingung für jeden\nSchadensfall).“\nRegulation 27(13) – Condition of equilib-        Règle 27 13) – État d’équilibre                Regel 27 Absatz 13 – Gleichgewichts-\nrium                                                                                            schwimmlage\n4  A new paragraph (g) is added after the        4  Le nouveau paragraphe g) suivant est        4  Nach Buchstabe f wird folgender neuer\nexisting paragraph (f), as follows:              ajouté après l’actuel paragraphe f):           Buchstabe g angefügt:\n“(g) Compliance with the residual sta-           «g) II n’est pas obligatoire de démon-         „g) Die Einhaltung der in unter den\nbility criteria specified in para-               trer Ia conformité aux critères de            Buchstaben a, c, d und e angege-\ngraphs (a), (c), (d) and (e) above is            stabilité résiduelle décrits dans les         benen Reststabilitätskriterien muss\nnot required to be demonstrated in               paragraphes a), c), d) et e) ci-des-          für Standardladebedingungen, bei\nservice loading conditions using a               sus dans les états de chargement              denen ein Stabilitätsrechner, eine\nstability instrument, stability soft-            en service en utilisant un calcula-           Stabilitätssoftware oder ein ande-\nware or other approved method.”                  teur de stabilité, un logiciel de             res zugelassenes Verfahren zur An-\nstabilité ou une autre méthode                wendung kommt, nicht nachge-\napprouvée.»                                   wiesen werden.“\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 2014\nDas in Tirana am 7. Juli 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Republik\nAlbanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 („Programm Ländliche Wasser-\nversorgung“) ist nach seinem Artikel 5\nam 27. September 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAnnette Seidel","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                                              Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nAlbanien,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          schriften unterliegt.\nvertiefen,                                                               (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr der\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nentsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBetrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nin Albanien beizutragen,                                              selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nlungen vom 16. Oktober 2007 –                                         garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 3\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2\nes dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder anderen, von        Absatz 1 erwähnten Vertrages in Albanien erhoben werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag                                      Artikel 4\nzu erhalten:\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nEin Darlehen von bis zu 1 500 000 EUR (in Worten: eine Million        aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nfünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben                             rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\n„Programm Ländliche Wasserversorgung“,                    Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens           Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nfestgestellt worden ist.                                              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-           nehmigungen.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge         Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-         der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 7. Juli 2010 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nRidvan Bode"]}