{"id":"bgbl2-2014-17-4","kind":"bgbl2","year":2014,"number":17,"date":"2014-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_17.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-05-06T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\nArtikel 3                                 Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nDie Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus    Regierung der Republik Bolivien der Regierung der Bundes-\nder Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages            republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,              Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie      ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu La Paz am 3. Juli 2007 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Lehne\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDavid Choquehuanca Céspedes\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 2014\nDas in La Paz am 13. Dezember 2012 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Plurinationalen Staa-\ntes Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 22. November 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014                       451\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) „Nationales Bewässerungsprogramm SIRIC II – Begleit-\nmaßnahme Aufstockung“ bis zu 1 000 000 Euro (eine\nund                                        Million Euro),\ndie Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –\nvorausgesetzt, dass nach Prüfung deren Förderungswürdig-\nin dem Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Bezie-       keit festgestellt worden ist und bestätigt wird, dass sie als\nhungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu festi-          notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ngen und zu vertiefen –                                               treuung der unter Absatz 1 Nummer 1, Buchstaben b und c\ngenannten Vorhaben die besonderen Voraussetzungen für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfül-\nlen.\nArtikel 1                              (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung des Plurinationalen Staates Bolivien können überein-\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kommen, die in Absatz 1 genannten Vorhaben durch andere zu\ndes Plurinationalen Staates Bolivien beizutragen, gewährt die    ersetzen. Erfüllen die Ersatzvorhaben für die in Absatz 1 Num-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der bolivianischen      mer 2 genannten Vorhaben die dort genannten Voraussetzun-\nRegierung in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Regie-        gen, können sie durch einen Finanzierungsbeitrag begünstigt\nrungsverhandlungen vom 7. Oktober 2011 in Bonn eine aus Dar-     werden, anderenfalls kann die Regierung der Bundesrepublik\nlehen und Finanzierungsbeiträgen bestehende Summe der            Deutschland den Erhalt eines Darlehens für diese Vorhaben in\nFinanziellen Zusammenarbeit in Höhe von 27 500 000 Euro          Betracht ziehen.\n(siebenundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro).\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nArtikel 2                           schließt, es der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien\nzu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, weitere Darlehen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige\nes der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien, über die  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal-  satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-\nten:                                                             ses Abkommen Anwendung.\n1. Darlehen in Höhe von insgesamt 25 000 000 Euro (fünfund-         (4) Falls die für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen vor-\nzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben                    gesehenen Finanzierungsbeiträge nicht zu diesem Zweck ver-\na) „Wasserversorgung Sucre III Aufstockung“ bis zu          wendet werden, werden sie in Darlehen umgewandelt.\n10 000 000 Euro (zehn Millionen Euro);\nb) „Bewässerungsvorhaben San Isidro“ bis zu 10 000 000                                   Artikel 3\nEuro (zehn Millionen Euro);\n(1) Die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Be-\nc) „Nationales Bewässerungsprogramm SIRIC II Aufsto-        träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nckung“ bis zu 5 000 000 Euro (fünf Millionen Euro),      den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und Finan-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-      zierungsbeiträge zu schließenden Verträge. Die Darlehensverträ-\nhaben festgestellt worden ist.                              ge und Verträge über Finanzierungsbeiträge unterliegen den in\n2. Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 500 000 Euro    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.\n(zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben\n(2) Die Zusage der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträge\na) „Bewässerungsvorhaben San Isidro – Begleitmaßnahme“      entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nbis zu 1 500 000 Euro (eine Million fünfhunderttausend   sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge und Verträge\nEuro);                                                   über Finanzierungsbeiträge mit der Regierung des Plurinatio-"]}