{"id":"bgbl2-2014-17-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":17,"date":"2014-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_17.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-05-06T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["448               Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072014\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000717,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000722. Juli\u00072014\nden\u0007 Finanzierungsverträge\u0007 entstehen\u0007 können,\u0007 gegenüber\u0007 der      den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrs\u0007-\nKfW\u0007garantieren.                                                    unternehmen,\u0007trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberech-\ntigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundes-\nArtikel 3\nrepublik\u0007Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Bolivien\u0007stellt\u0007die\u0007KfW\u0007von\u0007sämt\u0007-     gegebenenfalls\u0007 die\u0007 für\u0007 eine\u0007 Beteiligung\u0007 dieser\u0007 Verkehrs\u0007-\nlichen\u0007Steuern\u0007und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\u0007im       unternehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen.\nZusammenhang\u0007mit\u0007Abschluss\u0007und\u0007Durchführung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00072\nAbsatz\u00071\u0007erwähnten\u0007Verträge\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Bolivien\u0007erhoben\nwerden.                                                                                           Artikel 5\nDieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tage\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 die\nArtikel 4\n\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Bolivien\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepu-\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Bolivien\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus    blik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\u0007Voraus-\nder\u0007Gewährung\u0007des\u0007Finanzierungsbeitrages\u0007ergebenden\u0007Trans-           setzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgebend\u0007ist\u0007der\nporten\u0007von\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr        Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nGeschehen\u0007zu\u0007La\u0007Paz\u0007am\u000721.\u0007April\u00072006\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\njede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007in\u0007spanischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wort-\nlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nWieczorek-Zeul\nErich\u0007Riedler\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Bolivien\nDavid\u0007Choquehuanca\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mai 2014\nDas in La Paz am 3. Juli 2007 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 1. April 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014                         449\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorhaben\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es\nund\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\ndie Regierung der Republik Bolivien –              der Republik Bolivien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBolivien,                                                            (3) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 genannte\nzu vertiefen,                                                     Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nin der Republik Bolivien beizutragen,                             im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugname auf Ziffer 2.1. des Protokolls der Regie-\nrungsverhandlungen vom 23. Juni 2006 –                               (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nsind wie folgt übereingekommen:                                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nArtikel 1                           maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Abkommen Anwendung.\nes der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er-                                   Artikel 2\nhalten:                                                              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\n1. Darlehen von insgesamt 14 000 000,– EUR (in Worten: vier-      Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nzehn Millionen Euro) für die Vorhaben                        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und\na) „Bewässerung Yungas de Vandiola“ bis zu 6 000 000,–       des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\nEUR (in Worten: sechs Millionen Euro) und                der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nb) „Nationales Bewässerungsprogramm SIRIC II“ bis zu         unterliegen.\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nhaben festgestellt worden ist;                               dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 000 000,–\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.\nEUR (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Sektorprogramm Wasserver- und Entsorgung“, wenn nach           (3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be-     Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrages ist,\nstätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infra- wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nstruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung    Absatz 1 zu schließenden Darlehen- und Finanzierungsverträge\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                 entstehen können, gegenüber der KfW garantieren."]}