{"id":"bgbl2-2014-17-17","kind":"bgbl2","year":2014,"number":17,"date":"2014-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-17-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_17.pdf#page=22","order":17,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2014-06-20T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 20. Juni 2014\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des\nVerwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Juni 2012\n(BGBl. 2012 II S. 1543) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der\nEuropäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,\n1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember\n2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss\ndes Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2011 (BGBl. 2012 II S. 109, 110) geändert\nworden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund des\nArtikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen\nvom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n21. November 2012 (BGBl. II S. 1543) und vom 13. Januar 2012 (BGBl. II S. 109).\nBerlin, den 20. Juni 2014\nBundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014            463\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013\nzur Änderung der Regeln 36, 38 und 135 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren euro-\npäischen Patentanmeldung einreichen.“\n2. In Regel 38 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren\nAnmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der An-\nmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.“\n3. Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 ge-\nnannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31\nAbsatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2 bis 5, Regel 52\nAbsätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64 und Regel 112 Absatz 2.“\nArtikel 2\n1. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.\n2. Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.\nGeschehen zu München am 16. Oktober 2013\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013\nzur Änderung der Regeln 135 und 164 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 164 erhält folgende Fassung:\n„Regel 164\nEinheitlichkeit der\nErfindung und weitere Recherchen\n(1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen,\ndie der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforde-\nrungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so\na) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der An-\nmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder\nGruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen,\nb) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von\nzwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der er-\ngänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll, und\nc) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der\nAnmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren\nentrichtet worden sind.\n(2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist\ndie Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der\nPrüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im\nSinne des Artikels 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner\nEigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende inter-\nnationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so\na) teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die\ninnerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine\nRecherche durchgeführt wird,\nb) übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Buchstabe a durchgeführten Recherche\nzusammen mit\n– einer Mitteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, in der\ndem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu\nnehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu\nändern, oder\n– einer Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3\nund\nc) fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Buchstabe b auf,\ndie Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des\nArtikels 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen\nPatentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für\ndie ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder\nfür die eine Recherche nach dem Verfahren gemäß Buchstabe a durchgeführt\nwurde.\n(3) Im Verfahren nach Absatz 2 (a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzu-\nwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014            465\n(4) Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von\nRecherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden.\n(5) Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn\nder Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung\nnach Absatz 1 (b) oder Absatz 2 (a) nicht gerechtfertigt war.“\n2. Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 ge-\nnannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31\nAbsatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2 bis 5, Regel 52\nAbsätze 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Absatz 2 und Regel 164\nAbsätze 1 und 2.“\nArtikel 2\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 164 und 135 EPÜ treten am\n1. November 2014 in Kraft.\nArtikel 3\n(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle An-\nmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Artikel 153 (7) EPÜ\nbei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.\n(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle An-\nmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) und (2) EPÜ\nbzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.\nGeschehen zu München am 16. Oktober 2013\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013\nzur Änderung der Regel 103 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Regel 103\nRückzahlung der Beschwerdegebühr\n(1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn\na) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird\nund die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit ent-\nspricht oder\nb) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist\nfür deren Einreichung zurückgenommen wird.\n(2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde\nnach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt,\ndie Rücknahme erfolgt:\na) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, mindestens vier\nWochen vor diesem Termin,\nb) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerde-\nkammer den Beschwerdeführer in einem Bescheid zur Einreichung einer Stellung-\nnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellung-\nnahme gesetzten Frist,\nc) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.\n(3) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an,\nwenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfah-\nrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer\nüber die Rückzahlung.“\nArtikel 2\n(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ tritt am 1. April\n2014 in Kraft.\n(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwer-\nden, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für Beschwerden, die nach\ndiesem Zeitpunkt eingelegt werden.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2013\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014          467\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013\nzur Änderung der Regel 6 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nund des Artikels 14 (1) der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),\ninsbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nRegel 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Regel 6\nEinreichung von Über-\nsetzungen und Gebührenermäßigung\n(1) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Ein-\nreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.\n(2) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Ein-\nreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a. Ist\ndas Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder\nein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder\nBeschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist\nfür die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende\nFrist später abläuft.\n(3) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmel-\ndung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die An-\nmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Ermäßigung gilt für\na) kleine und mittlere Unternehmen,\nb) natürliche Personen oder\nc) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche For-\nschungseinrichtungen.\n(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommis-\nsion vom 6. Mai 20031 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen\nund mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie im Amtsblatt der Euro-\npäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde.\n(6) Ein Anmelder, der die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung in Anspruch neh-\nmen möchte, muss erklären, dass er eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von\nAbsatz 4 ist. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, so kann das\nAmt Nachweise verlangen.\n(7) Im Falle mehrerer Anmelder muss jeder Anmelder eine Einheit oder eine natürliche\nPerson im Sinne von Absatz 4 sein.“\nArtikel 2\nArtikel 14 (1) der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„(1) Die in Regel 6 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt\n30 % der Anmeldegebühr bzw. der Prüfungsgebühr.“\nArtikel 3\nDie in Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am\n1. April 2014 in Kraft.\n1 Siehe ABl. EPA Februar 2014.","468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\nArtikel 4\n(1) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäß Artikel 1 und\nArtikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patentanmeldun-\ngen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen,\ndie ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten.\n(2) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäß Artikel 1 und\nArtikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden,\ndie ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungsanträge und Anträge\nauf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2013\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014                            469\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013\nzur Änderung des Artikels 2 der Gebührenordnung\nund zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr\nfür die ergänzende europäische Recherche,\nwenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa erstellter\ninternationaler oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,                nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbe-               beschließt:\nsondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 153\nAbsatz 7,                                                                                         Artikel 1\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,             Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nIm Übereinkommen und seiner\nAusführungsordnung vorgesehene Gebühren\n(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-\ngesetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:\nEUR\n1.    Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-\ntionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-\npäische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird                           120\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-\ntionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-\npäische Phase (EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird                     210\n1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr\nals 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls)\n(Regel 38 Absatz 2)\nzuzüglich 15 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite\n1b. Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen zu einer früheren\nAnmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38\nAbsatz 4)\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation                            210\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation                            420\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation                            630\n– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren\nGeneration                                                                      840\n2.    Recherchengebühr\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-\npäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 einge-\nreichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64\nAbsatz 1, Artikel 153 Absatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2)                    1 285\n– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-\npäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 einge-\nreichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1,\nArtikel 153 Absatz 7)                                                           875\n– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158\nAbsatz 1)                                                                     1 875\n– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a)\nPCT)                                                                          1 875\n3.    Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertrags-\nstaaten (Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 ein-\ngereichte Anmeldung                                                                580","470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\n4.  Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86\nAbsatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an\n– für das 3. Jahr                                                               465\n– für das 4. Jahr                                                               580\n– für das 5. Jahr                                                               810\n– für das 6. Jahr                                                             1 040\n– für das 7. Jahr                                                             1 155\n– für das 8. Jahr                                                             1 265\n– für das 9. Jahr                                                             1 380\n– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr                                     1 560\n5.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr              50 % der\nfür die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2)          verspätet gezahlten\nJahresgebühr\n6.  Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)\n– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                        1 805\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung                         1 620\n– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale An-\nmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchen-\nbericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7)                                1 805\n7.  Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die\neuropäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem\n1. April 2009 eingereichte Anmeldung                                             915\n8.  Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift\n(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)                                            75\n9.  Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen\nzur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem\nUmfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)                                    120\n10.  Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2)                     775\n10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)\n– Antrag auf Beschränkung                                                     1 155\n– Antrag auf Widerruf                                                           520\n11.  Beschwerdegebühr (Artikel 108)                                                 1 860\n11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4)                      2 880\n12.  Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)\n– bei verspäteter Gebührenzahlung                                         50 % der\nbetreffenden\nGebühr\n– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 er-\nforderlichen Handlungen                                                       250\n– in allen anderen Fällen                                                       250\n13.  Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wie-\nderherstellung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung\n(Regel 136 Absatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT,\nRegel 49.6 d) i) PCT)                                                            635\n14.  Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140)                             75\n14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls\n(Regel 30 Absatz 3)                                                              230\n15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4,\nRegel 162 Absatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte\nAnmeldung\n– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Ober-\ngrenze von 50                                                                 235\n– für den 51. und jeden weiteren Anspruch                                       580\n16.  Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3)                                      75\n17.  Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3)                                       75\n18.  Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157\nAbsatz 4)                                                                        130\n19.  Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen An-\nmeldung (Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2)                                     1 930\n20.  Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25)                              3 860\n21.  Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,\nRegel 68.3 e) PCT)                                                               865\n22.  Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT)                                        865","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014                              471\n(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,\nund für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase ein-\ngetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7 und 15\nder bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt fest-\ngesetzt:\n3.    Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79\nAbsatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des sieben-\nfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle\nVertragsstaaten als entrichtet gelten                                             100\n3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eid-\ngenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein                                   100\n7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die euro-\npäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl\nder für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von\n7.1 höchstens 35 Seiten                                                           915\n7.2 mehr als 35 Seiten                                                            915\nzuzüglich 15 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite\n15.    Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren\nPatentanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162\nAbsatz 1)                                                                        235“\nArtikel 2                                  (2) Der neue Betrag der Übermittlungsgebühr für eine inter-\n(1) Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche            nationale Anmeldung ist für Patentanmeldungen verbindlich, die\nzu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale         ab dem 1. April 2014 eingereicht werden.\nRecherchenbericht oder ein ergänzender internationaler Recher-            (3) Die Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen der zweiten\nchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem              oder weiterer Generationen ist für Teilanmeldungen verbindlich,\nZentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrier-       die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden.\namt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spani-\n(4) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem\nschen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patent-\n1. April 2014 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem\ninstitut erstellt worden ist, wird um 1 100 EUR herabgesetzt.\n1. April 2014 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirk-\n(2) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vor-            sam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten\ngesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für         nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische\neine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der           Patentamt beglichen wird.\nHerabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internatio-\n(5) Artikel 2 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmel-\nnalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts ge-\ndungen, die bis einschließlich 30. Juni 2016 eingereicht werden,\nwährt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden\nwenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche\nerstellt wurde.\nab dem 1. April 2014 entrichtet wird.\nArtikel 3                                  (6) Der Verweis auf „Regel 164 Absätze 1 und 2“ im geänder-\nten Artikel 2 (1) Nummer 2, erster Spiegelstrich wird mit Inkraft-\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft.                   treten der geänderten Regel 164 EPÜ am 1. November 2014\nwirksam.\nArtikel 4\nEs gelten folgende Übergangsbestimmungen:                                                           Artikel 5\n(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 sind die in Artikel 1 die-         Der Beschluss CA/D 14/12 vom 25. Oktober 2012 (ABl.\nses Beschlusses festgesetzten neuen Beträge der Gebühren für           EPA 11/2012, 584) wird mit Wirkung vom 1. April 2014 aufge-\nZahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2014 geleistet werden.      hoben und durch diesen Beschluss ersetzt.\nGeschehen zu München am 13. Dezember 2013\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad"]}