{"id":"bgbl2-2014-17-16","kind":"bgbl2","year":2014,"number":17,"date":"2014-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-17-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_17.pdf#page=19","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten in Rumänien","law_date":"2014-06-13T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014          459\nDie Geschäftsführerin a. i.\nder Bundesrepublik Deutschland                                Conakry, den 6. Januar 2014\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Num-\nmer 75/2013 vom 9. August 2013 und die Antwortnote der Regierung der Republik Guinea\nNummer 1366/MCI/CAB/DG AEO/DE00/SFA vom 16. August 2013 sowie das Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit („Ländliche Gesundheitsversorgung\nFaranah“ und vier weitere Vorhaben) vom 2. Juni 1997 und die dieses Abkommen ändern-\nden und ergänzenden Vereinbarungen vom 18. Dezember 1997/6. Januar 1998 und 9. No-\nvember/8. Dezember 2004 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die in der Vereinbarung vom 9. November/8. Dezember 2004 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea von dem Vor-\nhaben „Nationales Infrastrukturprojekt II“ für das Vorhaben „Hafen Conakry Phase III“\numgewidmeten Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 6 340 019,33 Euro\n(in Worten: sechs Millionen dreihundertvierzig Tausend und neunzehn Euro dreiund-\ndreißig Cent) für das Vorhaben „Reproduktive und Familiengesundheit IV“ reprogram-\nmiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle\nZusammenarbeit („Ländliche Gesundheitsversorgung Faranah“ und vier weitere Vor-\nhaben) vom 2. Juni 1997 sowie die dieses Abkommen ändernden und ergänzenden\nVereinbarungen vom 18. Dezember 1997/6. Januar 1998 und 9. November/8. Dezem-\nber 2004 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Guinea mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHeike Hoyer\nSeiner Exzellenz\ndem Ministre d’État\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten und\nguineische Staatsbürger im Ausland\nder Republik Guinea\nHerrn Lounceny Fall\nConakry\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber die gemeinsame Durchführung\nvon Umweltschutzpilotprojekten in Rumänien\nVom 13. Juni 2014\nDas in Luxemburg am 12. Juni 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt und Klimawandel\nRumäniens über die gemeinsame Durchführung von Umweltschutzpilotprojekten\nin Rumänien ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Juni 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2014\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. S t e r g e r","460                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt und Klimawandel\nRumäniens\nüber die gemeinsame Durchführung\nvon Umweltschutzpilotprojekten in Rumänien\nDas Bundesministerium                                                     Artikel 3\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\n(1) Das Ministerium für Umwelt und Klimawandel Rumäniens\nder Bundesrepublik Deutschland\nsoll die Projekte für eine Zusammenarbeit nach diesem Abkom-\nund                              men vorschlagen. Dabei lässt sich das Ministerium für Umwelt\nund Klimawandel Rumäniens von den Prioritäten Rumäniens so-\ndas Ministerium für Umwelt und Klimawandel\nwie den Standards der Europäischen Union im Umweltbereich\nRumäniens –\nleiten. Die Projekte, bei dessen Umsetzung die besten verfügba-\n– nachfolgend Vertragsparteien genannt –             ren Techniken zum Einsatz kommen, müssen Modellcharakter\nhaben.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien,               (2) Das Ministerium für Umwelt und Klimawandel Rumäniens\nleitet die für diese Projekte in deutscher und rumänischer Spra-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch       che erstellten prüffähigen Projektunterlagen dem Bundesminis-\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes         terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der\nzu festigen und zu vertiefen,                                    Bundesrepublik Deutschland zu.\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\neingedenk des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüft die\ndesrepublik Deutschland und der Regierung Rumäniens über die\nübergebenen Projektunterlagen, gegebenenfalls unter Einbezie-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vom\nhung Dritter. Die Prüfung erfolgt auch unter Berücksichtigung der\n5. April 1993,\nzum gegebenen Zeitpunkt verfügbaren deutschen Haushaltsmit-\ntel.\nin Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-\nlichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, zur Ver-      (4) Nach der Prüfung dieser Projektunterlagen mit positivem\nminderung von globalen Umweltbelastungen beizutragen,            Ergebnis und Anhörung der die Projekte Anmeldenden, im Wei-\nteren „Fördernehmer“ genannt, unterbreitet das Bundesministe-\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-       rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der\nnen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls      Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit von zur Verfügung\nvon Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkom-            stehenden Haushaltsmitteln der Arbeitsgruppe konkrete Förder-\nmen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen –                angebote. Die Arbeitsgruppe nimmt die endgültige Auswahl der\nProjekte vor, die gefördert werden sollen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland benennt für\nArtikel 1\njedes geförderte Projekt eine Institution, die das Projekt admi-\nDieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem        nistrativ begleitet, im Weiteren „beauftragte Institution“ genannt.\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium                                  Artikel 4\nfür Umwelt und Klimawandel Rumäniens bei der gemeinsamen\nDurchführung von Umweltschutzpilotprojekten auf dem Gebiet          (1) In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haus-\nRumäniens, im Weiteren „Projekte“ genannt.                       haltsmitteln wird das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland Zuschüsse zur Umsetzung der betreffenden gemeinsamen\nArtikel 2\nProjekte gewähren. Die Zuschüsse werden den Fördernehmern\n(1) Die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 1 erfolgt in Form durch die beauftragte Institution nach Maßgabe der Förderver-\nder Unterstützung der gemäß des in diesem Abkommen gere-         träge im Sinne von Absatz 3 ausgezahlt. Darüber hinaus stellt\ngelten Verfahrens vom Ministerium für Umwelt und Klimawandel     das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re-\nRumäniens vorgeschlagenen und von beiden Vertragsparteien        aktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit\nvereinbarten Projekte entsprechend der verfügbaren Haushalts-    von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln die Finanzie-\nmittel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau       rung für in der Bundesrepublik Deutschland oder Rumänien be-\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland.            darfsweise durchzuführende Fortbildungs- und Austauschpro-\ngramme für die Projektfördernehmer sicher.\n(2) Zur Durchführung der in diesem Abkommen näher be-\nzeichneten Aufgaben wird die „Arbeitsgruppe für gemeinsame          (2) Auf Antrag der Fördernehmer kann die beauftragte Institu-\ndeutsch-rumänische Umweltschutzprojekte\" eingerichtet, die zu    tion nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Fördernehmer\ngleichen Teilen aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht,  und der Möglichkeiten der Darlehensbesicherung auch zweck-\nim Weiteren „Arbeitsgruppe“ genannt. Sie tritt bei Bedarf auf    gebundene Darlehen zur Finanzierung der Projekte zur Verfü-\nFachebene zusammen und entscheidet im Einvernehmen.              gung stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2014                           461\n(3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die           der Verwendung der Zuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 zu ver-\nzweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die be-             einbaren.\nauftragte Institution und die Fördernehmer Förderverträge. In die-\nsen wird unter anderem sichergestellt, dass die Fördernehmer                                     Artikel 7\ndie einzelnen Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen der\nArbeitsgruppe vereinbarten Projekte jeweils mit der beauftragten        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nInstitution abstimmen, wobei darauf zu achten ist, dass die bes-     Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder\nten verfügbaren Techniken und Technologien zum Einsatz kom-          Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete\nmen, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten. Die För-         schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Das Abkommen tritt\nderverträge bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des      nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Erhalt der schriftlichen\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-         Mitteilung außer Kraft.\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland.\nDie Kündigung dieses Abkommens betrifft nicht die Realisierung\nder bereits begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkrafttre-\nArtikel 5                              tens des Abkommens nicht abgeschlossenen Projekte.\nLieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte wer-\nden im internationalen Wettbewerb ohne Inlandsbevorzugung                                        Artikel 8\nnach dem Recht Rumäniens vergeben.\nDie Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Ver-\neinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\nArtikel 6\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Bundes-\nIn den Förderverträgen nach Artikel 4 Absatz 3 sind die Prü-      ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,          der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\nBau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der        tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nbeauftragten Institution sowie des Bundesrechnungshofes der          der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Se-\nBundesrepublik Deutschland bei den Fördernehmern hinsichtlich        kretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nBarbara Hendricks\nFür das Ministerium\nfür Umwelt und Klimawandel\nRumäniens\nAttila Korodi"]}