{"id":"bgbl2-2014-16-1","kind":"bgbl2","year":2014,"number":16,"date":"2014-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. /2013 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten","law_date":"2014-06-27T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["426    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2014\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung des Rates\nzur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2013\nüber ein Aktionsprogramm in den Bereichen\nAustausch, Unterstützung und Ausbildung\nzum Schutz des Euro gegen Geldfälschung\n(Programm „Pericles 2020“)\nauf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten\nVom 27. Juni 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 29. November 2013\nfür eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung\n(EU) Nr. …/2013 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unter-\nstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm\n„Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zustimmen. Dies\ngilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 27. Juni 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2014                                 427\nVerordnung (EU) Nr. …/2013 des Rates\nvom                                         2014\nzur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2012*\nüber ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung\nzum Schutz des Euro gegen Geldfälschung\n(Programm „Pericles 2020“)\nauf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten\nDer Rat der Europäischen Union –                                      Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaß-\nnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein;\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europä-            daher sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden,\nischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                              um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, für die eine Aus-\nnahmeregelung gilt, der Schutz des Euro in gleichem Maße ge-\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\nwährleistet ist.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                 (3) Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2012* sollte\nnationalen Parlamente,                                                   daher auf die Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitglied-\nstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates1\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,\nsind, ausgedehnt werden („nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“).\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                           (4) Es empfiehlt sich, für einen unterbrechungsfreien rei-\nbungslosen Übergang zwischen dem Pericles-Programm und\nin Erwägung nachstehender Gründe:\ndem Programm „Pericles 2020“ zu sorgen; es empfiehlt sich fer-\n(1) In der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Par-           ner, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Verordnung\nlaments und des Rates1 *, mit der das Programm „Pericles 2020“           (EU) Nr. …/… des Rates2 ** anzupassen. Daher sollte die vorlie-\neingerichtet und das durch den Beschluss 2011/923/EG des Ra-             gende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten –\ntes2 eingerichtete Pericles-Programm ersetzt wird, ist vorge-\nsehen, dass diese gemäß den Verträgen in den Mitgliedstaaten                hat folgende Verordnung erlassen:\ngilt. Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-\nischen Union sieht vor, dass Maßnahmen bezüglich der Verwen-                                            Artikel 1\ndung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die Mit-\n(1) Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2012* wird auf\ngliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.\ndie Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mit-\n(2) Der Austausch von Informationen und von Personal im               gliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung\nRahmen des Programms „Pericles 2020“ sowie die in diesem                 (EG) Nr. 974/98 sind.\n* ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument 2011/0449 (COD) enthaltenen        (2) Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten\nVerordnung einfügen.                                                   nach Absatz 1 gelten als förderfähige Einrichtungen im Sinne des\n1 Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates      Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. …/2012*.\nvom … über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unter-\nstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung        * ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument 2011/0449 enthaltenen Ver-\n(Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten    ordnung einfügen.\nund zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG,             1\n2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates             Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Ein-\n(ABl. L … vom …, S. …).                                                   führung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).\n2  Verordnung (EU) Nr. … des Rates vom … zur Festlegung des mehrjäh-\n* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung einfügen und die Amtsblattfund-\nstelle der in Dokument 2011/0449 (COD) enthaltenen Verordnung ver-        rigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 - 2020 (ABl. L …).\nvollständigen.                                                         ** ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung einfügen und die Amtsblatt-\n2 Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein            fundstelle der in Dokument ST 11791/13 enthaltenen Verordnung ver-\nAktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Aus-        vollständigen.\nbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)    * ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument 2011/0449 (COD) enthaltenen\n(ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).                                       Verordnung einfügen.","428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2014\nArtikel 2                                 Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im       Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.                        unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am ...\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}