{"id":"bgbl2-2014-15-3","kind":"bgbl2","year":2014,"number":15,"date":"2014-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_15.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2014-05-07T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014 417\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Mai 2014\nDas in Antiguo Cuscatlán am 11. März 2014 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System der\nzentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit 2012\n(Vorhaben „Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“) ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 11. März 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 2014\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","418                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\n(„Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndas System der zentralamerikanischen Integration,            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Folgenden „SICA“ genannt –                      schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin Zentralamerika beizutragen,                                         (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-        sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nrepublik Deutschland in San Salvador (Verbalnote Nr. 193/2012)      wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nvom 30. Oktober 2012 –                                              zember 2020.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nSICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum,\nArtikel 1                              dass der Abschluss und die Durchführung der in Artikel 2 Ab-\nsatz 1 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen Abgaben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nin den Mitgliedsstaaten des SICA befreit werden.\nes SICA oder anderen, von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und SICA gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vor-                                  Artikel 4\nhaben „Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“ einen               SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum,\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000 Euro (in Worten:        dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nzehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-      trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt wor-    See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-         die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines               keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-\nFinanzierungsbeitrages erfüllt.                                     tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nund SICA durch ein anderes oder andere Vorhaben des Umwelt-\nwerden.\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur                                         Artikel 5\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, er-       (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsetzt werden, welches die besonderen Voraussetzungen für die        Kraft.\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nSICA zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie-      Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von SICA\nrungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vor-       veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der\nhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-           VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von          terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Antiguo Cuscatlán am 11. März 2014 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Haupt\nFür das System der zentralamerikanischen Integration (SICA)\nHugo Roger Martínez"]}