{"id":"bgbl2-2014-15-2","kind":"bgbl2","year":2014,"number":15,"date":"2014-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2014/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2014-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2014/bgbl2_2014_15.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die gegenseitige Übertragung von Eigentum an Grundstücken in Berlin und Sofia","law_date":"2014-04-10T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014               413\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige Übertragung von Eigentum\nan Grundstücken in Berlin und Sofia\nVom 10. April 2014\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 28. März 2013/\n29. Mai 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Übertragung von Eigen-\ntum an Grundstücken in Berlin und Sofia ist nach ihren Schlussbestimmungen\nam 10. Dezember 2013\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.*\nBerlin, den 10. April 2014\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\n* Auf eine Veröffentlichung der folgenden Anlagen zu der Vereinbarung wird verzichtet:\nAnlage 1: Grundbuchauszug des unter Nummer 1 der Vereinbarung genannten Grundstücks in Sofia\nAnlage 2: Grundbuchauszüge der unter Nummer 2 Buchstabe a bis c der Vereinbarung genannten\nGrundstücke in Berlin\nAnlage 3: Unter Nummer 4 der Vereinbarung genannter Zahlungsbeleg","414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014\nBotschaft                                                         Sofia, den 28. März 2013\nder Bundesrepublik Deutschland\nSofia\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien unter Bezugnahme auf das Abkommen\nvom 23. April 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Verleihung von Nutzungs-\nrechten an Grundstücken sowie das Recht zur Errichtung von Verwaltungs- und Wohn-\ngebäuden sowie anderen Einrichtungen der diplomatischen Vertretungen beider Staaten\nund auf die Folgevereinbarungen vom 13. Oktober 1976, 9. November 1978, 6. Mai 1981,\n23. Mai 1984, 11. Juni 1984 und 27. Oktober 1989, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nund unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für den Betrieb ihrer diplomatischen Ver-\ntretungen in Berlin und Sofia geeignete Bedingungen zu gewährleisten, den Abschluss\nfolgender Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bulgarien, im Folgenden auch Vertragsparteien genannt, über die\ngegenseitige Übertragung von Eigentum an Grundstücken in Berlin und Sofia, vorzuschla-\ngen:\n1. Die Regierung der Republik Bulgarien verpflichtet sich, dass nach Maßgabe ihres\ninnerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an folgendem\nGrundstück in Sofia übertragen wird:\n– ul. Frédéric Joliot-Curie 25 (Wohngebiet „Iztok“, Parzelle II):\ndas erschlossene Grundstück I im Flurstück 46 nach dem Plan der Stadt Sofia,\nBezirk Iztok-Süd, nach den kartographischen Angaben mit einer Fläche von 11 470\nQuadratmetern und folgenden Grenzen: nordöstlich – erschlossenes Grundstück II,\nsüdöstlich – ul. Elemag, südwestlich – ul. Zhetvarka, nordwestlich – ul. Frédéric\nJoliot-Curie.\nDer als Anlage 1 beigefügte Grundbuchauszug, aus dem sich Bezeichnung, Lage und\nGröße des Grundstücks ergeben, ist Bestandteil dieser Vereinbarung.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dass nach Maßgabe\nihres innerstaatlichen Rechts der Republik Bulgarien das Eigentum an den unter\nBuchstaben a bis c genannten Grundstücken in Berlin übertragen wird. Sie beauftragt\ndiesbezüglich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit der Durchführung dieser\nVereinbarung.\na) Grundstücke in Berlin-Mitte,\n– Leipziger Straße 20, 21/Krausenstraße 72, 73, 74/Mauerstraße 10, 11, einge-\ntragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch von Mitte, Blatt 3200N unter der\nlaufenden Nummer 1, Gemarkung Mitte, Flur 721, Flurstück 177 mit einer Größe\nvon 7 237 Quadratmetern,\n– westlich Friedrichstraße 194 – 199, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im\nGrundbuch von Mitte, Blatt 1318N unter der laufenden Nummer 1, Gemarkung\nMitte, Flur 721, Flurstück 178 mit einer Größe von 37 Quadratmetern,\n– Mauerstraße, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch von Mitte,\nBlatt 1318N unter der laufenden Nummer 2, Gemarkung Mitte, Flur 721, Flur-\nstück 179 mit einer Größe von 161 Quadratmetern,\nb) Grundstück in Berlin-Pankow,\nBeuthstraße 6, 7, eingetragen beim Amtsgericht Lichtenberg im Grundbuch\nvon Pankow, Blatt 2678N unter der laufenden Nummer 1, Gemarkung Pankow,\nFlur 43119, Flurstück 475 mit einer Größe von 2 960 Quadratmetern,\nc) Grundstücke in Berlin-Pankow,\n– südlich Stavangerstraße 13, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch\nvon Prenzlauer Berg, Blatt 10082N unter der laufenden Nummer 1, Gemarkung\nPrenzlauer Berg, Flur 42519, Flurstück 261 mit einer Größe von 53 Quadrat-\nmetern,\n– östlich Ibsenstraße 16, eingetragen beim Amtsgericht Mitte im Grundbuch von\nPrenzlauer Berg, Blatt 10082N unter der laufenden Nummer 3, Gemarkung\nPrenzlauer Berg, Flur 519, Flurstück 262 mit einer Größe von 3 039 Quadrat-\nmetern.\nDie als Anlage 2 beigefügten Grundbuchauszüge, aus denen sich Bezeichnung, Lage\nund Größe der unter Buchstaben a bis c genannten Grundstücke ergeben, sind\nBestandteil dieser Vereinbarung.\n3. Jede der Vertragsparteien erkennt das durch Artikel 4 des Abkommens vom 23. April\n1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung der Volksrepublik Bulgarien begründete Eigentumsrecht der anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014            415\nVertragspartei an den auf den unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundstücken\nstehenden Gebäuden an.\n4. Die Regierung der Republik Bulgarien zahlt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland den Betrag von 1 264 501,20 Euro als Entschädigungsleistung für die\nausweislich des als Anlage 3 beigefügten Zahlungsbelegs am 22. August 2007 vom\nBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen befriedigten Restitu-\ntionsansprüche an den Flurstücken Nr. 218/1 und 220 des Grundstücks in der\nLeipziger Straße 21/Mauerstraße 10, 11. Sie überweist diesen Betrag bis spätestens\n60 Tage nach Inkrafttreten der Vereinbarung an die Bundeskasse Halle bei der\nDeutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ: 860 000 00, Konto-Nr.: 860 10 40,\nBIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38860000008601040) unter Angabe des Kassen-\nzeichens ZÜV 1090 4021 4617 im Verwendungszweck. Bei Zahlungsverzug zahlt die\nRegierung der Republik Bulgarien jährliche Verzugszinsen gemäß Paragraf 288\nAbsatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit 7,87 Prozent).\n5. Die Regierung der Republik Bulgarien zahlt als Wertausgleich für das 1 529 Quadrat-\nmeter große Grundstück mit aufstehendem Gebäude (Residenz) am Boulevard\nSimeonovsko Chaussee 13 sowie das angrenzende freie Grundstück mit einer Größe\nvon 1 702 Quadratmetern die Summe von insgesamt 2 548 709 Euro bis spätestens\n60 Tage nach Inkrafttreten der Vereinbarung an die Bundeskasse Halle bei der\nDeutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ: 860 000 00, Konto-Nr.: 860 10 40,\nBIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38860000008601040) unter Angabe des Kassen-\nzeichens ZÜV 1090 4021 4617 im Verwendungszweck. Bei Zahlungsverzug zahlt\ndie Regierung der Republik Bulgarien jährliche Verzugszinsen gemäß Paragraf 288\nAbsatz 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen\nBundesbank (derzeit 7,87 Prozent).\n6. a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvor-\nschriften und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Befreiung von allen\nSteuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb der unter den Num-\nmern 1 und 2 genannten Grundstücke unterliegt, soweit diese für diplomatische\noder berufskonsularische Zwecke bestimmt sind.\nb) Maßgeblich für die Feststellung der Steuerbelastung sind die rechtskräftigen und\nabschließend festgestellten Steuerbescheide betreffend den entgeltlichen oder\nunentgeltlichen Erwerb der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke.\nc) Unterschiede in der Steuerbelastung der beiden Vertragsparteien, die durch die\nauf der Rechtsgrundlage der jeweiligen Vertragspartei erhobenen Steuerzahlungen\nentstehen können, werden durch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent\ndes Unterschiedsbetrags ausgeglichen. Diese Ausgleichszahlung wird von der-\njenigen Vertragspartei, auf die die geringere Steuerbelastung entfällt, an diejenige\nVertragspartei, auf die die höhere Steuerbelastung entfällt, geleistet.\nd) Die Vertragsparteien tauschen sich unverzüglich über die Höhe der jeweiligen\nSteuerbelastung aus und leisten die Ausgleichszahlung spätestens 180 Tage nach\nErlangung der vollen Rechtswirksamkeit des letzten rechtskräftigen und abschlie-\nßend festgestellten Steuerbescheids auf das Konto der anderen Vertragspartei.\nFür die Bundesrepublik Deutschland ist dies die Bundeskasse Halle bei der\nDeutschen Bundesbank, Filiale Leipzig (BLZ: 860 000 00, Konto-Nr.: 860 10 40,\nBIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38860000008601040) unter Angabe des Kassen-\nzeichens ZÜV 1090 4021 4617 im Verwendungszweck.\nFür die Republik Bulgarien ist dies die Balgarska narodna banka, ul. Al. Zhendov 2,\nBG-1040 Sofia, IBAN: BG10BNBG96613000134301, BIC: BNBGBGSD/F.\n7. Die Vertragsparteien gewähren einander nach Maßgabe von Artikel 23 des Wiener\nÜbereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen beziehungs-\nweise Artikel 32 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische\nBeziehungen Befreiung von der Grundsteuer beziehungsweise einer vergleichbaren\nImmobiliensteuer für den Grundbesitz, der für diplomatische oder berufskonsularische\nZwecke genehmigt ist und benutzt wird (Kanzlei und Botschafterresidenz), und be-\nfreien im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Ge-\ngenseitigkeit den für Wohnzwecke des Personals ihrer diplomatischen Missionen oder\nberufskonsularischen Vertretungen benutzten Grundbesitz von der Grundsteuer be-\nziehungsweise einer vergleichbaren Immobiliensteuer.\n8. Die Vertragsparteien wirken, soweit rechtlich erforderlich, an dem Akt der Eigentums-\nübertragung mit und geben die notwendigen Erklärungen in der vorgeschriebenen\nForm vor den zuständigen Stellen ab. Die Vertragsparteien bevollmächtigen sich\nwechselseitig, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Erklärungen\nabzugeben, insbesondere die Auflassung zu erklären und die zu ihrem Vollzug erfor-\nderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vertragsparteien erteilen sich soweit notwendig\nBefreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches der\nBundesrepublik Deutschland. Die Erteilung von Untervollmachten ist zulässig.","416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2014\n9. Die Regierung der Republik Bulgarien sagt der Bundesrepublik Deutschland bei der\nEintragung der Eigentumsübertragung des unter Nummer 1 genannten Grundstücks\nin Sofia auf die Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit dem bulgarischen Recht\naktive Hilfestellung zu. Die Bundesrepublik Deutschland wird von der Zahlung von\nstaatlichen Gebühren in Verbindung mit der Eintragung der Eigentumsübertragung für\ndie in Nummer 1 genannte Liegenschaft befreit. Die Regierung der Republik Bulgarien\nüberlässt der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege einen Auszug\naus dem Liegenschaftsregister.\n10. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst auf ihre Kosten die nach\ndeutschem Recht erforderlichen Schritte zum Vollzug und zur Eintragung des Eigen-\ntumsübergangs der unter Nummer 2 genannten Grundstücke in Berlin auf die Repu-\nblik Bulgarien und stellt dieser auf diplomatischem Wege Grundbuchauszüge zu.\n11. Die Vertragsparteien sind unabhängig voneinander befugt, über die aufgrund dieser\nVereinbarung erworbenen Grundstücke zu verfügen.\n12. Die Regierung der Republik Bulgarien veranlasst im Anschluss an die nach Maßgabe\ndes geltenden Rechts erfolgten Übertragung des Eigentums an den Grundstücken\ndie Aufhebung und die Löschung des zugunsten der ehemaligen Volksrepublik\nBulgarien im Grundbuch eingetragenen Nutzungsrechts am Grundstück Leipziger\nStraße 20, 21, Krausenstraße 72, 73, 74 und Mauerstraße 10, 11, Geschäftszeichen:\n46 Mitte, Blatt 3200N. Sofern erforderlich, wird die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine Erklärung nach § 112 Grundbuchverfügung abgeben.\n13. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden die Bestimmungen des Abkommens\nvom 23. April 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Verleihung von\nNutzungsrechten an Grundstücken in Berlin und Sofia sowie das Recht zur Errichtung\nvon Verwaltungs- und Wohngebäuden sowie anderen Einrichtungen der diploma-\ntischen Vertretungen beider Staaten und die auf dessen Grundlage getroffenen, ein-\ngangs erwähnten Folgevereinbarungen gegenstandslos. Keine Vertragspartei leitet\naus diesen Vereinbarungen künftig weitere Rechtsansprüche ab.\n14. Die Vertragsparteien beheben die bei der Auslegung und Anwendung dieser Verein-\nbarung entstehenden Meinungsverschiedenheiten durch Konsultationen auf diploma-\ntischem Wege.\n15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit den unter den Nummern 1 bis 15\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nerklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik\nBulgarien zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angele-\ngenheiten der Republik Bulgarien eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien bilden, die mit dem Datum\ndes Eingangs der Note in Kraft tritt, mit der die Regierung der Republik Bulgarien die\nErfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung\nnotifiziert.\nDie Botschaft der Βundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien erneut seiner ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Bulgarien\nSofia"]}